BND darf Telefonie-Metadaten nicht mehr speichern

09. Januar 2018
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Laptop mit Stethoskop, Abhörskandal, Spionage Pressemitteilung des BVerwG zu den Urteilen vom 13.12.2017, Az.: BVerwG 6 A 6.16 und BVerwG 6 A 7.16

Der Bundesnachrichtendienst darf Telefonie-Metadaten, welche er zu Zwecken der nachrichtendienstlichen Analyse nutzt, nicht mehr speichern. Zwar wurden diese Daten vom BND zunächst anonymisiert und konnten so nicht mehr zurückverfolgt werden. Allerdings verletzt diese Art der Zwischenspeicherung das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG und ist demnach zu unterlassen. Insbesondere lässt sich dieses Vorgehen nicht durch eine gesetzliche Grundlage rechtfertigen.

Bundesverwaltungsgericht

Pressemitteilung Nr. 86/2017 zu den Urteilen vom 13.12.2017

Az.: BVerwG 6 A 6.16 und BVerwG 6 A 7.16

 

Bundesnachrichtendienst muss Speicherung und Nutzung der Metadaten von durch Art. 10 GG geschützten Telefonverkehren in der Datei VERAS unterlassen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Klagen eines Rechtsanwalts und eines Vereins auf Unterlassung der Speicherung und Nutzung von Metadaten (Verbindungsdaten) aus ihren Telekommunikationsverkehren in der vom Bundesnachrichtendienst (BND) betriebenen Datei VERAS (für: Verkehrsdatenanalysesystem) teilweise stattgegeben.

In der Datei VERAS speichert der BND Telefonie-Metadaten aus leitungsvermittelten Verkehren mit dem Ausland und nutzt sie für nachrichtendienstliche Analysen. Soweit die Daten – wie u.a. Telefonnummern – für sich genommen individualisierbar sind, anonymisiert sie der BND vor der Speicherung. Die Daten erlangt der BND aus Anlass der strategischen Fernmeldeüberwachung, der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und des Austausches mit anderen Nachrichtendiensten.

Da in VERAS keine Metadaten aus Internet- und E-Mail-Verkehren gespeichert werden, sind die Klagen nur hinsichtlich der Telefonie-Metadaten zulässig. Insoweit sind die Klagen auch begründet. Die Kläger können die Speicherung und Nutzung ihrer Telefonie-Metadaten auf Grund des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs abwehren.

Die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten greifen ungeachtet der vor der Speicherung durch den BND vorgenommenen Anonymisierung in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ein. Daher sind diese Eingriffe nur zulässig, wenn die Erhebung der Daten und ihre weitere Verwendung auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden kann. An einer solchen gesetzlichen Regelung fehlt es gegenwärtig.

Insbesondere kommen die Regelungen zur strategischen Fernmeldeüberwachung nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) nicht zur Anwendung. Zwar erhebt der BND diese Daten aus Anlass einer solchen Überwachung. In § 5 G 10 findet sich eine gesetzliche Grundlage für diese Eingriffe aber nur insoweit, als der BND Metadaten ebenso wie Inhaltsdaten erheben darf, um sie anhand von förmlich festgelegten inhaltlichen und formalen Suchbegriffen auszuwerten und so Erkenntnisse über den Inhalt von Telekommunikationsverkehren zu erhalten. Diese Erkenntnisse können als Informationen im Hinblick auf abschließend umschriebene Gefahrenbereiche genutzt werden. Die darüber hinausgehende Praxis der Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten ist von diesem Zweck der Datenerhebung nicht gedeckt. An der Rechtswidrigkeit dieser Praxis des BND ändert die vor der Speicherung erfolgte Anonymisierung der Daten der von Art. 10 GG geschützten Personen nichts. Diese steht der verfassungsrechtlich gebotenen Löschung nicht gleich.

Auch die gesetzlichen Regelungen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten enthalten hierfür keine Rechtsgrundlage.

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