Briefkastenwerbung mit Waschmittelproben ist unzulässig

30. Juli 2019
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Handtücher mit Waschmittelkapseln Urteil des LG Frankfurt am Main vom 14.08.2018, Az.: 3-06 O 8/18

Ein Waschmittelhersteller darf keine Proben seines neuen Waschmittels zu Werbezwecken in Briefkästen von Verbrauchern verteilen. Bei einer solchen Werbemaßnahme handele es sich um eine für den Verbraucher unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG, da die Gefahr bestehe, dass das Waschmittel im Briefkasten auslaufe und Briefe beschädige oder in die Hände von Kindern gelange, so das Gericht.

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 14.08.2018

Az.: 3-06 O 8/18

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern zur Werbung ……….. … in deren privaten Briefkasten zuzuleiten oder zuleiten zu lassen, sofern der Verbraucher vorab eine Zuleitung in seinen Briefkasten nicht erbeten hat.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.700,– €.

Tatbestand

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine bekannte Herstellerin u.a. von Waschmitteln.

Die Beklagte legte im November 2017 im Rahmen einer Werbeaktion Gratisproben ihres Produktes Compact ………………. (Anlage K 2) in Briefkästen zumindest im Bereich ……………… und ……………….. ein. Auf der Vorderseite des Produkts sind Warnhinweise aufgebracht, dass die Probe nicht in die Hände von Kindern gelangen darf und dass nach dem Öffnen des Beutels mit der Produktprobe diese sofort in die Waschmaschine zu geben und der Waschgang zu starten ist sowie dass der Beutel nicht wiederverschließbar ist.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2017 ließ der Kläger die Beklagte abmahnen und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte wies mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2017 den Unterlassungsanspruch zurück und lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.

Der Kläger behauptet, der Klage lägen eine Reihe von Verbraucherbeschwerden zugrunde, wie die des Zeugen …………… (Anlagen K 7, 8), die die streitgegenständliche Werbung als unzumutbar empfänden. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Verbraucher das aufgezwungene Produkt nicht einfach wegwerfen könne, da es sich um Sondermüll handele, der nur gesondert entsorgt werden könne, anderenfalls ein Bußgeld oder Ordnungsgeld riskiert werde. In der Stadt ………. sind flüssige Waschmittelreste über das Schadstoffmobil zu entsorgen (Anlage K 5), in der Stadt ………. über das Problemstoffmobil (Anlage K 9).

Des Weiteren müsse das Produkt gemäß Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 7 im Originalbehälter an einem kühlen und trockenen Ort aufbewahrt werden. Dem werde in den meisten Fällen der Hausbriefkasten nicht gerecht, so dass die Gefahr bestehe, dass bei einem Defekt die Probe geöffnet wird und Flüssigkeit austritt. Bei Haut- oder Augenkontakt führe dies zu Gesundheitsgefahren für den Verbraucher.

Insbesondere Familien mit kleinen Kindern müssten nicht damit rechnen, dass ihnen Ware in den Briefkasten geworfen werde, die nicht in die Hände von Kindern gelangen darf. Auch könnten Haustiere gefährdet werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern zur Werbung …………… in deren privaten Briefkasten zuzuleiten oder zuleiten zu lassen, sofern der Verbraucher vorab eine Zuleitung in seinen Briefkasten nicht erbeten hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die …………… genügten den in der Verordnung (EU) Nr. 1297/2014 und dem dazugehörigen Anhang niedergelegten Anforderungen. Von dem Produkt gingen keine Gefahren aus, da sich die Waschmittel-………………. in einer zweiten äußeren Verpackung befinden aus einem undurchsichtigen Beutel aus einer reißfesten Folie, die durch Kleinkinder nicht und selbst von einem Erwachsenen nur mit erheblichem Kraftaufwand geöffnet werden könne. Diese müsse mit einer Schere aufgeschnitten werden. Die Verpackung könne unter Standardbedingungen einem mechanischen Druck von mindestens 300 N standhalten.

Auch ergebe sich keine unzumutbare Belästigung wegen Entsorgungsfragen. Flüssige Waschmittel gälten nach landesrechtlichen Vorgaben nicht generell als gesondert zu entsorgender Müll, sondern beispielsweise laut Auskunft des Landratsamts ………………..als Restmüll (Anlage B 1). Zudem würde die ganz überwiegende Anzahl der angesprochenen Verbraucher die Waschmittelprobe zu Testzwecken einsetzen oder aber an Freunde oder Nachbarn weitergeben. Rund 99% der Verbraucher hätten die Produktprobe nicht entsorgt, sondern ihrem eigentlichen Zweck – dem Waschen – zugeführt. Verbraucher, die generell Werbung kritisch gegenüberstehen, könnten jegliche Form der Briefkastenwerbung durch einen Vermerk verhindern.

Die geringe Menge von 27 g Waschmittel in der Warenprobe finde sich regelmäßig durch Rückstände und Restmengen in Waschmittelkartons oder Flüssigwaschmittelflaschen und werde ohne weiteres mit dem „gelben Sack“ , dem Papiermüll oder dem Restmüll entsorgt.

Bei ökologisch besonders verantwortungsbewussten Verbrauchern sei anzunehmen, dass diese ohnehin Sonderabfälle im Wertstoffhof entsorgten und daher bei der Entsorgung der Waschmittelprobe nicht zusätzlich belästigt würden. Auf die äußerst kleine, zu vernachlässigende Anzahl von Verbrauchern, die dann noch übrig blieben, könne es nicht ankommen, da bei der Beurteilung der belästigenden Werbung auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen sei.

Die für die Beurteilung der Unzumutbarkeit vorzunehmende Abwägung von Interessen gehe zugunsten der Beklagten aus, da das Interesse des werbenden Unternehmens, die Aufmerksamkeit potentieller Kunden zu gewinnen, zulässig und achtenswert sei. Der Verbraucher sei auch seit langem an den Erhalt von Warenproben wie CDs gewöhnt, die als „Sondermüll“ gälten.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 7 Abs. 1 UWG zu.

Der Kläger ist anspruchsberechtigt nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, da es sich bei ihm gerichtsbekannt um einen Verband im Sinne dieser Norm handelt.

Die Beklagte hat durch die streitgegenständliche Handlung gegen § 7 Abs. 1 S. 1 UWG verstoßen, da durch diese geschäftliche Handlung Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt werden.

In dem Einlegen der Warenprobe in Hausbriefkästen liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, da die Beklagte hierdurch den Absatz ihrer Produkte fördern will.

Eine Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG ist anzunehmen, wenn der Handelnde die Aufmerksamkeit und/oder die Einrichtungen eines Marktteilnehmers ohne oder gegen seinen Willen in Anspruch nimmt und ihn damit zwingt, sich damit auseinanderzusetzen (Köhler/Bornkamm, UWG, § 7 Rn. 19). Das ist bei einer Warenprobe der Fall, die ohne den Willen des Verbrauchers in dessen Briefkasten geworfen wird.

Diese Belästigung ist nach Auffassung der Kammer auch unzumutbar. Eine Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn die Belästigung eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Adressaten zu Grunde zu legen ist (BGH GRUR 2011, 747 , Tz. 17 – Kreditkartenübersendung). Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit sind im Interesse eines effektiven Schutzes der Marktteilnehmer vor Belästigung keine strengen Maßstäbe anzulegen (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 7 Rn. 20).

Dass das Einlegen der Waschmittelprobe eine unzumutbare Belästigung darstellt, ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Faktoren.

So handelt sich in den hier maßgebenden Städten …….. und …….. um Sondermüll, der gesondert über Schadstoffmobile entsorgt werden muss. Diese zusätzliche Belastung, die konkrete Entsorgungsmöglichkeit zeitlich und örtlich zu recherchieren und die Produktprobe dann zur Entsorgung dorthin zu bringen, ist für den Verbraucher in hohem Maße unzumutbar.

Zudem handelt es sich um ein gesundheitsgefährdendes Produkt und darf nach der Produktaufmachung nicht in die Hände von Kindern gelangen und muss außer Rechtweite von Kindern aufbewahrt werden (Anlage K 2, Bl. 9). Wenn ein solches Produkt, das in seiner Form und Farbe an Süßigkeiten erinnert, in den Hausbriefkasten gelegt wird oder durch einen Einwurfschlitz in die Wohnung gelangt, besteht die Gefahr, dass Kinder in Kontakt mit dem Waschmittel kommen – sei es Haut- oder Augenkontakt oder sogar dass sie es in den Mund nehmen – und so Schaden an ihrer Gesundheit nehmen. Grundsätzlich rechnen Eltern nicht damit, dass sich im Briefkasten gesundheitsgefährdende Stoffe befinden, so dass Briefkästen unverschlossen oder nur unzureichend gesichert sind und Kinder die Möglichkeit haben, an den Inhalt zu gelangen. Soweit die Beklagte argumentiert, dass die Verpackung reißfest sei, so entfällt hierdurch nicht die potentielle Gefährdung, da die Kinder das Produkt zerbeißen oder versuchen könnten, es anderweitig mit Hilfsmitteln zu öffnen.

Zudem besteht die Gefahr des Flüssigkeitsaustritts bei vollem Briefkasten und falschem Einwerfen, so wenn die Produktprobe mit scharfkantigen Briefkastenteilen in Berührung kommt. Zwar hat die Kammer keine Kenntnis, wie es zum Flüssigkeitsaustritt gekommen ist bei der von Klägerseite überreichten beschädigten Produktprobe. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschädigung beim Einlegen in den Briefkasten entstanden ist.

Dass 99 % der Verbraucher das Produkt zum Waschen nutzen, ist bestritten und beruht nach Angaben der Beklagten auf einer eigenen Annahme. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass Verbraucher die Produktprobe bei Nichtinteresse diese an Freunde und Nachbarn weitergeben könnten, entbindet dies den Verbraucher nicht von der Verpflichtung, sich darum kümmern zu müssen, für eine aufgezwungene Probe einen Ersatznutzer zu finden.

Auch die geringe Menge von 27 ml Waschmittel in der Produktprobe spricht nicht gegen eine Unzumutbarkeit, da auch diese geringe Menge als Sondermüll zu entsorgen ist.

Schließlich ändert auch die Möglichkeit, einen „Keine Werbung“ Aufkleber auf Briefkasten zu machen, nichts an der Unzumutbarkeit. Schließlich können Verbraucher durchaus grundsätzlich an Werbung interessiert sein, solange sie nicht die oben aufgezeigten Probleme mit sich bringt.

Bei der Ermittlung der Unzumutbarkeit ist eine Abwägung vorzunehmen der auch verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Adressaten, von der Werbung verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG) und des werbenden Unternehmers, der seine gewerblichen Leistungen durch Werbung zur Geltung bringen will (Art. 5 Abs. 1, 12 GG) (BGH a.a.O., Tz. 17). Grundsätzlich ist bei der Abwägung das Interesse des Umworbenen an einer ungestörten Individualsphäre höher zu bewerten, weil dem Werbenden in der Regel ausreichende sonstige Werbemöglichkeiten zu Gebote stehen (BGH WRP 2005, 485, 487 – Ansprechen in der Öffentlichkeit II). Im vorliegenden Fall hat das Interesse der Beklagten, die Aufmerksamkeit potentieller Kunden zu gewinnen, zurückzustehen gegenüber dem Interesse des Verbrauchers, keine potentiell gesundheitsgefährdenden Stoffe in den Briefkasten gelegt zu bekommen und diese ggf. als Sondermüll entsorgen zu müssen. Der Beklagten stehen nämlich andere Wege der Werbung offen, wie beispielsweise die Produktproben über den Handel oder „auf der Straße“ an den Kunden zu verteilen. In diesen Fällen hat der Kunde die Entscheidungsmöglichkeit, die Proben anzunehmen oder abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

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