Datenschutzbeschwerde: Keine Pflicht zu Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

29. April 2026
Click to rate this post!
[Total: 0 Average: 0]
478 mal gelesen
0 Shares
Urteil des VG Düsseldorf vom 02.04.2026, Az.: 29 K 7351/23.

Das VG Düsseldorf hat die Datenschutzaufsicht nur teilweise verpflichtet, eine Beschwerde neu zu bescheiden. Streitpunkt war, ob ein Busunternehmen personenbezogene Daten nach einem Unfall an seine Versicherung per E-Mail nur mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung übermitteln durfte. Das Gericht hält bei der Übermittlung von Name und Vorname eine Transportverschlüsselung regelmäßig für ein nach Art. 32 DSGVO angemessenes Schutzniveau. Ein Anspruch auf behördliche Anordnung von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung oder auf ein Bußgeld bestand daher nicht. Erfolgreich war die Klage aber insoweit, als die Aufsichtsbehörde den Vorwurf der verspäteten Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht ausreichend geprüft hatte und hierzu neu entscheiden muss.

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Urteil vom 02.04.2026

Az.: 29 K 7351/23

Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 16. November 2022 verpflichtet, die Beschwerde des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit neu zu bescheiden, als die Beschwerdegegnerin auf den Auskunftsantrag des Klägers vom 12. April 2022 die begehrten Informationen nicht fristgerecht zur Verfügung gestellt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 7/8, die Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a