EuGH: Auch kurze Social-Media-Texte können Werke sein

10. September 2026
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Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. September 2026, Az.: C-598/24

Ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter kurzer Text kann urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn er eine eigene geistige Schöpfung darstellt und die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt. Für die Beurteilung sind insbesondere die bei Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter getroffenen freien kreativen Entscheidungen maßgeblich. Bei der Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Mitgliedstaaten die erlaubte Nutzung geschützter Werke grundsätzlich auf kurze Auszüge beschränken, sofern dies verhältnismäßig ist und die praktische Wirksamkeit der Ausnahme gewahrt bleibt. Ein generelles Verbot, aus einer solchen Nutzung einen unmittelbaren oder mittelbaren geschäftlichen oder wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, ist dagegen mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 nicht vereinbar.

Gerichtshof der Europäischen Union (Zweite Kammer)

Urteil vom 3. September 2026

Az.: C-598/24

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

3. September 2026(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Richtlinie 2001/29/EG – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Vervielfältigungsrecht – Art. 2 Buchst. a – Begriff ‚Werk‘ – Kurzer, auf einem sozialen Netzwerk geteilter und in der Online-Presse vervielfältigter Text – Art. 5 – Ausnahmen und Beschränkungen – Art. 5 Abs. 3 Buchst. c – Berichterstattung über Tagesereignisse – Maß der Harmonisierung – Art. 5 Abs. 5 – Dreistufentest“

In der Rechtssache C-598/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Înalta Curte de Casaţie şi Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) mit Entscheidung vom 14. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 16. September 2024, in dem Verfahren

CY

gegen

Gândul Media Network SRL,

HO

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der zweiten Kammer und der Richter F. Schalin (Berichterstatter), M. Gavalec und Z. Csehi,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von CY, vertreten durch I. Nicolescu, Avocată,
  • der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane, R. Antonie und M. Chicu als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und E. A. Stamate als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Dezember 2025

folgendes

Urteil

Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Lehrerin CY auf der einen Seite und der Gândul Media Network SRL, der Betreiberin der Website der Online-Zeitung Gândul, sowie dem Journalisten HO auf der anderen Seite wegen Veröffentlichung eines Textes von CY durch HO auf dieser Website unter Verletzung des CY zustehenden Urheberrechts.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

In Art. 2 Abs. 1 der am 9. September 1886 in Bern unterzeichneten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in ihrer am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft) heißt es:

„Die Bezeichnung ‚Werke der Literatur und Kunst‘ umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art …“

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nahm am 20. Dezember 1996 in Genf den WIPO-Urheberrechtsvertrag an, der am 6. März 2002 in Kraft trat. Dieser Vertrag wurde durch den Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (ABl. 2000, L 89, S. 6) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Art. 1 Abs. 4 dieses Vertrags bestimmt:

„Die Vertragsparteien kommen den Artikeln 1 bis 21 und dem Anhang der Berner Übereinkunft nach.“

Unionsrecht

Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

…“

Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) Abs. 3 Buchst. c und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 bestimmt:

„(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:

c) für die Vervielfältigung durch die Presse, die öffentliche Wiedergabe oder die Zugänglichmachung von veröffentlichten Artikeln zu Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur oder von gesendeten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen dieser Art, sofern eine solche Nutzung nicht ausdrücklich vorbehalten ist und sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird, oder die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird;

(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

Rumänisches Recht

Art. 35 Abs. 1 und 2 der Legea nr. 8/1996 privind dreptul de autor și drepturile conexe (Gesetz Nr. 8/1996 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) vom 14. März 1996 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 60 vom 26. März 1996) bestimmt:

„(1) Die folgenden Nutzungen eines Werks, das der Öffentlichkeit zuvor bekannt gemacht wurde, sind ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Zahlung einer Vergütung zulässig, sofern sie den anständigen Gepflogenheiten entsprechen, die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und weder dem Urheber noch den Inhabern der Nutzungsrechte schaden:

(2) Erlaubt ist unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen die Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunkübertragung oder öffentliche Wiedergabe, ohne Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen oder wirtschaftlichen Vorteils,

c) von kurzen Auszügen der Werke im Zusammenhang mit Informationen über aktuelle Ereignisse, jedoch nur in dem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang;

…“

Art. 35 Abs. 4 dieses Gesetzes sieht u. a. in Bezug auf die in Abs. 2 Buchst. c dieses Artikels genannten Fälle die Verpflichtung vor – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist –, die Quelle und den Namen des Urhebers des genutzten Werks anzugeben.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

Am 8. September 2021 veröffentlichte die Klägerin des Ausgangsverfahrens CY, eine Lehrerin, auf ihrer Facebook-Seite einen Text von 22 Zeilen mit der Überschrift „Kleiner Leitfaden für Eltern zu Beginn des Schuljahres“. Darin wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass sie von den Eltern ihrer Schüler keine Geschenke zu erhalten wünsche.

Am 14. September 2021 veröffentlichte der Journalist HO auf der Website der Online-Zeitung Gândul einen Artikel mit dem Titel „Die beispiellose Botschaft einer Lehrerin an die Eltern, die beabsichtigten, ihr zu Beginn des Schuljahres Geschenke zu machen“. In diesem Artikel wurde ohne deren vorherige Zustimmung der gesamte von CY veröffentlichte Text wiedergegeben. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Name der Klägerin des Ausgangsverfahrens sowie die Quelle des Textes in Form eines Hyperlinks, der auf die Facebook-Seite verweist, später hinzugefügt wurden.

CY erhob Klage beim Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) und beantragte zum einen die Feststellung der Verletzung ihres Urheberrechts und zum anderen den Ersatz des durch die Verletzung entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Mit Urteil vom 26. April 2022 wies das Gericht die Klage mit der Begründung ab, dass der in Rede stehende Text nicht urheberrechtlich geschützt sei. Die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) bestätigte dieses Urteil mit Urteil vom 3. Mai 2023.

CY legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde zur Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, ein. Vor diesem Gericht stellt sich die Frage, ob der fragliche Text als „Werk“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden kann.

Soweit der Text als Werk einzustufen ist, stellt sich aus Sicht des vorlegenden Gerichts auch die Frage nach der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht für die „Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse“.

Das vorlegende Gericht möchte zum einen wissen, ob die Vervielfältigung eines in einem sozialen Netzwerk veröffentlichten Textes auf der Website einer Online-Zeitung, in dem eine Meinung zu sozialen Gepflogenheiten geäußert wird, die im schulischen Umfeld als unangemessen erachtet würden, eine Berichterstattung über ein „Tagesereignis“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann. Das vorlegende Gericht fragt sich insbesondere, ob die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 vorgesehene Ausnahme anwendbar ist, wenn diese Vervielfältigung nicht mit der Möglichkeit einer öffentlichen Debatte verbunden ist.

Zum anderen fragt sich das vorlegende Gericht, welchen Grenzen diese Ausnahme unterliegt, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften der Sache nach vorsähen, dass kurze Auszüge aus Werken vervielfältigt werden könnten, sofern daraus kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher oder kommerzieller Vorteil erwachse. Da diese Voraussetzungen dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 nicht zu entnehmen seien, stelle sich die Frage, ob die Umsetzung dieser Ausnahme in Art. 35 des Gesetzes Nr. 8/1996 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. c vereinbar ist.

Vor diesem Hintergrund hat die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Ist Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass ein in einem sozialen Netzwerk geposteter Text, der eine Meinung zu als unangemessen angesehenen sozialen Gepflogenheiten zum Ausdruck bringt, als urheberrechtlich geschütztes Werk angesehen werden kann?
  2. Ist Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die zum Zweck der Information über aktuelle Probleme die Übernahme lediglich kurzer Auszüge eines Werks, nicht aber des Werks als Ganzes, insbesondere wenn es von geringem Umfang ist, und nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass kein unmittelbarer oder mittelbarer kommerzieller oder wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter Text, in dem eine Meinung zu als unangemessen angesehenen sozialen Gepflogenheiten geäußert wird, unter den Begriff „Werk“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie den Urhebern in Bezug auf ihre „Werke“ das ausschließliche Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form zu erlauben oder zu verbieten, einräumen. Ein Gegenstand kann folglich nur dann durch das Urheberrecht gemäß der Richtlinie 2001/29 geschützt sein, wenn er als „Werk“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 18).

Der Begriff „Werk“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der einheitlich auszulegen und anzuwenden ist und für den kumulativ zwei Voraussetzungen gegeben sein müssen. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Objekt um ein Original in dem Sinne handeln, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 37 und 39; vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 35 bis 37, und vom 24. Oktober 2024, Kwantum Nederland und Kwantum België, C-227/23, EU:C:2024:914, Rn. 48).

Hinsichtlich der ersten Voraussetzung kann ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur zweiten Voraussetzung hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Begriff „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (Urteile vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 40, und vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 32).

Folglich muss ein Gegenstand, der die oben in Rn. 19 genannten Merkmale aufweist und daher ein Werk ist, in dieser Eigenschaft gemäß dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt werden (Urteile vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 35, und vom 24. Oktober 2024, Kwantum Nederland und Kwantum België, C-227/23, EU:C:2024:914, Rn. 49).

Im Übrigen ist die Union, auch wenn sie nicht Vertragspartei der Berner Übereinkunft ist, nach Art. 1 Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags verpflichtet, u. a. Art. 2 Abs. 1 dieser Übereinkunft einzuhalten. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung umfassen Werke der Literatur und Kunst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie Bücher, Broschüren und „andere Schriftwerke“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

In Anbetracht des besonders weiten Wortlauts dieser Bestimmung ist daher nicht auszuschließen, dass ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter Text, mit dem der Autor seine Meinung zu als unangemessen angesehenen sozialen Gepflogenheiten äußert, eine geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt und daher als „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 einzustufen ist.

Demnach sind für die Einstufung eines Textes als „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 Merkmale wie seine Länge, seine Online-Veröffentlichung und seine etwaige Zugehörigkeit zu einer im Voraus festgelegten literarischen Gattung unerheblich, es sei denn, diese Merkmale wären das Ergebnis von Regeln, technischen Erwägungen oder Zwängen, die der Ausübung künstlerischer Freiheit seitens des Urhebers keinen Raum gelassen haben. In einem solchen Fall könnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Text die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 31).

Um festzustellen, ob ein Text oder bestimmte Elemente daraus als „Werke“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 eingestuft und damit urheberrechtlich geschützt werden können, hat das nationale Gericht zu prüfen, ob der Urheber bei der Ausarbeitung des Textes frei kreative Entscheidungen treffen konnte, die dazu geeignet sind, dem Leser die Originalität des fraglichen Gegenstands zu vermitteln, wobei sich eine solche Originalität aus der Auswahl, der Anordnung und der Kombination der Wörter ergibt, mit denen der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck gebracht hat und zu einem Ergebnis gelangt ist, das eine geistige Schöpfung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 45 bis 48, sowie vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 22 und 23).

Vorbehaltlich der dem nationalen Gericht obliegenden Würdigung hat CY vorliegend in Anbetracht der vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben bei der Abfassung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Textes offenbar frei kreative Entscheidungen getroffen, die in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand konkretisiert wurden.

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter Text, in dem eine Meinung zu als unangemessen angesehenen sozialen Gepflogenheiten geäußert wird, unter den Begriff „Werk“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern dieser Text Ausdruck einer geistigen Schöpfung ist, die die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt.

Zur zweiten Vorlagefrage

Zur Zulässigkeit

CY ist der Ansicht, dass die zweite Vorlagefrage als unzulässig zurückzuweisen sei, da sie vor dem vorlegenden Gericht nicht aufgeworfen worden und daher hypothetisch sei.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann es jedoch ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht. Das Gleiche gilt, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 59 und 61, sowie vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, EU:C:2010:601, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht, ob der etwaige urheberrechtliche Schutz des Textes von CY durch die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 vorgesehene Ausnahme eingeschränkt werden kann, die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sei.

Somit weist die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung einen Zusammenhang mit dem Sachverhalt und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits auf. Die Frage des vorlegenden Gerichts ist daher nicht offensichtlich hypothetisch. Folglich ist die zweite Frage zulässig.

Zur Beantwortung der Frage

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung auf die Übernahme kurzer Auszüge aus einem geschützten Werk beschränkt und es verbietet, aus der Übernahme einen unmittelbaren oder mittelbaren geschäftlichen oder wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen.

Für die Beantwortung der zweiten Frage ist als erstes zu prüfen, ob die Übernahme durch eine Online-Zeitung eines von einem Lehrer zu Beginn des Schuljahres in einem sozialen Netzwerk veröffentlichten Textes, in dem eine Meinung zu als im schulischen Umfeld unangemessen angesehenen sozialen Gepflogenheiten geäußert wird, eine Berichterstattung über ein Tagesereignis im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann.

Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe vorsehen, „für … die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird“.

Hierzu hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass unter einer „Berichterstattung“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 eine Handlung zu verstehen ist, mit der Informationen über ein Tagesereignis bereitgestellt werden, ohne dass der Nutzer ein solches Ereignis eingehend analysiert. Zum anderen muss die Berichterstattung ein „Tagesereignis“ betreffen, d. h. ein Ereignis, an dem zu dem Zeitpunkt, zu dem darüber berichtet wird, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 66 und 67).

Im Licht dieser Auslegung ist nicht auszuschließen, dass die Übernahme durch eine Online-Zeitung eines von einem Lehrer zu Beginn des Schuljahrs in einem sozialen Netzwerk veröffentlichten Textes, in dem eine Meinung zu als im schulischen Umfeld unangemessen angesehenen sozialen Gepflogenheiten geäußert wird, eine Berichterstattung über ein Tagesereignis im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 darstellt.

Zum einen kann nämlich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 32 und 34 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, das Funktionieren des Schulsystems ein Thema sein, an dem zu dem Zeitpunkt, zu dem darüber berichtet wird, ein Interesse der Öffentlichkeit besteht. Zum anderen verlangt die gewöhnliche Bedeutung des Ausdrucks „Berichterstattung“ über ein Ereignis weder, dass der Nutzer ein solches Ereignis eingehend analysiert, noch, dass die Adressaten der Information unbedingt zu einer Reaktion aufgefordert werden müssen.

Es ist jedoch Sache des zuständigen nationalen Gerichts, unter den Umständen des Ausgangsverfahrens festzustellen, ob der von CY veröffentlichte Text über ein Tagesereignis im Sinne der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung berichtet.

Was als zweites die Schranken betrifft, die ein Mitgliedstaat den in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen oder Beschränkungen setzen kann, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen ist, wobei sich der vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte Harmonisierungsgrad für die Ausnahmen und Beschränkungen nach deren Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen sollte (Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Was insbesondere Art. 5 Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass durch diese Bestimmung die Reichweite der dort geregelten Ausnahmen oder Beschränkungen nicht vollständig harmonisiert wird. Die Mitgliedstaaten verfügen nämlich bei der Umsetzung dieser Bestimmung und bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung über einen erheblichen Spielraum, der ihnen eine Interessenabwägung ermöglicht (Urteile vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 42 und 43, sowie vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 27 und 28).

Allerdings wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 in mehrfacher Hinsicht begrenzt (Urteile vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 45, und vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 30).

Erstens ist von dem Spielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen verfügen, innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen, was bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht freisteht, die gesamten Parameter dieser Ausnahmen oder Beschränkungen in nicht harmonisierter Weise festzulegen (Urteile vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 46, und vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 31).

Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannte Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten. Die Mitgliedstaaten sind dabei auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (Urteile vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 48 und 49, sowie vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 33 und 34).

Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen zwar nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29 gefährden würde, die in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen. Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (Urteile vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 50 und 51, sowie vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 35 und 36).

Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen und Beschränkungen auch durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 begrenzt. Diese Vorschrift macht solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (Urteile vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 52, und vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 37).

Viertens schließlich gelten für die Mitgliedstaaten, wenn sie das Unionsrecht umsetzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze. Die Mitgliedstaaten sind daher dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen (Urteile vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 53, und vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 38).

Unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Gesichtspunkte ist erstens zu prüfen, ob die von einer nationalen Regelung vorgesehene Beschränkung auf die Übernahme kurzer Auszüge aus einem geschützten Werk mit der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung vereinbar ist.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 keine ausdrückliche Begrenzung hinsichtlich der Länge des Werks vorsieht, das zur Berichterstattung über Tagesereignisse genutzt wird. Diese Bestimmung schreibt jedoch vor, dass die fragliche Nutzung nur „soweit es der Informationszweck rechtfertigt“ und somit unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf. Folglich darf die Nutzung des geschützten Werks nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Informationsziels erforderlich ist (Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 68).

Sodann muss nach der oben in den Rn. 44 und 45 angeführten Rechtsprechung die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme verhältnismäßig sein und die Wahrung der mit dieser Ausnahme verfolgten Zielsetzung gewährleisten, d. h. zur Ausübung der durch Art. 11 der Charta der Grundrechte garantierten Informationsfreiheit und Pressefreiheit beitragen.

Die in dieser Bestimmung verankerten Rechte und Freiheiten können indes keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Da Art. 11 der Charta der Grundrechte jedoch eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft darstellt, müssen Eingriffe in diese Rechte und Freiheiten auf das absolut Notwendige beschränkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol, C-633/22, EU:C:2024:843, Rn. 47 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Außerdem erfordert die Ausübung der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit nicht in jedem Fall die Veröffentlichung von Werken in ihrer Gesamtheit. Die Beschränkung der zulässigen Nutzung auf Auszüge, deren Länge ausreichend ist, um dieses Ziel zu erreichen, beeinträchtigt die praktische Wirksamkeit der Ausnahme nicht und gewährleistet gleichzeitig den Schutz der Inhaber des Urheberrechts.

Im Gegenteil muss die Regelung der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme die dreifache Voraussetzung des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie beachten, auf die oben in Rn. 46 hingewiesen worden ist. Außer im Fall eines sehr kurzen Textes, bei dem sich die Verwendung von Auszügen als unmöglich erweist, kann die vollständige Vervielfältigung eines Werks, wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge erläutert hat, seine normale Verwertung beeinträchtigen und die berechtigten Interessen seines Urhebers ungebührlich verletzen. Eine solche Vervielfältigung des Werks tritt nämlich an die Stelle seiner ursprünglichen Bekanntgabe, was es für die Adressaten entbehrlich macht, auf diese zurückzugreifen und dadurch die normale Verwertung des Werks durch seinen Urheber beeinträchtigt.

Somit ist Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, die Nutzung eines Werks auf kurze Auszüge zu beschränken, wenn er der Auffassung ist, dass der mit dieser Bestimmung verfolgte Informationszweck keine weiter gehende Nutzung dieses Werks rechtfertigt, vorausgesetzt, dass diese Einschränkung verhältnismäßig ist, die praktische Wirksamkeit der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme gewährleistet und deren Zielsetzung wahrt.

Demgegenüber ist zweitens festzustellen, dass das generelle Verbot, aus der Nutzung eines Werks zur Berichterstattung über Tagesereignisse einen unmittelbaren oder mittelbaren geschäftlichen oder wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, im Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 keine Stütze findet. Die Wendung „soweit es der Informationszweck rechtfertigt“ bezieht sich nur auf den Umfang der Nutzung der geschützten Werke.

Außerdem verfolgen, wie der Generalanwalt in den Nrn. 53 und 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Presseorgane, auch wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft die grundlegende Aufgabe haben, die Öffentlichkeit zu informieren und die Akteure des öffentlichen Lebens zu kontrollieren, im Allgemeinen auch eine wirtschaftliche Tätigkeit, die für ihr Funktionieren erforderlich ist. Somit beeinträchtigt das Verbot, aus der Nutzung eines Werks zur Berichterstattung über Tagesereignisse einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil zu ziehen, die praktische Wirksamkeit der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung. Ein solches, nicht näher definiertes oder geregeltes Verbot stört im Übrigen den Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechten, die die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme miteinander in Einklang bringen soll, insbesondere das in Art. 17 der Charta der Grundrechte verankerte geistige Eigentum und die durch Art. 11 der Charta der Grundrechte geschützte Freiheit der Meinungsäußerung und der Pressefreiheit.

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung auf die Übernahme kurzer Auszüge aus einem geschützten Werk beschränkt, dass er jedoch dem Verbot entgegensteht, aus der Übernahme einen unmittelbaren oder mittelbaren geschäftlichen oder wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen.

Kosten

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

  1. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaftist dahin auszulegen, dass

    ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter Text, in dem eine Meinung zu als unangemessen angesehenen sozialen Gepflogenheiten geäußert wird, unter den Begriff „Werk“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern dieser Text Ausdruck einer geistigen Schöpfung ist, die die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt.

  2. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29ist dahin auszulegen, dass

    er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung auf die Übernahme kurzer Auszüge aus einem geschützten Werk beschränkt, dass er jedoch dem Verbot entgegensteht, aus der Übernahme einen unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen oder wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen.

Unterschriften

(*) Verfahrenssprache: Rumänisch.

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