Gültigkeit von Gutscheinen darf nicht auf ein Jahr befristet werden
Eigener Leitsatz:
In einem von der Verbraucherzentrale erstrittenem Urteil des Oberlandesgericht München darf der Internet-Versandhändler Amazon die Gültigkeit von Gutscheinen nicht auf ein Jahr befristen. Auch Gutschein-Restguthaben dürfen nicht nach diesem Zeitraum verfallen.
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Pressemitteilung vom 17.01.2008 zum
Urteil des OLG München vom 17.01.2008, Az. 29 U 3193/07
Der Internet-Versandhändler Amazon darf die Gültigkeit von Gutscheinen nicht auf ein Jahr befristen. Auch Gutschein-Restguthaben dürfen nicht nach diesem Zeitraum verfallen. Das Oberlandesgericht München bestätigte heute in einer aktuellen Entscheidung (Az. 29 U 3193/07) ein Urteil, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im April 2007 vor dem Landgericht München erstritten hatte.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte der Online-Händler Amazon festgelegt, dass seine Gutscheine nur ein Jahr lang gültig sind. Dort war auch geregelt, dass Restguthaben aus Gutscheinen mit Ablauf der Gültigkeitsfrist verfallen. Das Oberlandesgericht München hat nun bestätigt, dass beide Klauseln unwirksam sind, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellen. Ende 2006 hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Amazon aufgefordert, die aus ihrer Sicht rechtswidrigen Klauseln nicht weiter zu verwenden. Da das Unternehmen sich nicht zur Unterlassung bereit erklärte, war eine Klage nötig, die nun auch in der zweiten Instanz erfolgreich war. Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: „Immer wieder stoßen wir darauf, dass Gutscheine mit zu kurzen Gültigkeitsfristen verkauft werden. Wir bitten Verbraucher, uns zu informieren, wenn sie einen solchen Gutschein erhalten.“ Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg fordert Händler auf, sich bei der Befristung und Einlösung von Gutscheinen an der richtungsweisenden Entscheidung zu orientieren.
Verbraucher, die Geschenkgutscheine von Amazon besitzen, können sich auf das Urteil berufen und ihre Gutscheine oder Restguthaben auch noch nach Ablauf eines Jahres ab Ausstellung einlösen.