Kommentar

handy.biz – keine Verwechslungsgefahr mit handy.de

21. Februar 2003
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Eigener Leitsatz

Zwischen der Domain handy.de einerseits und den Domains handy.biz sowie den weiteren „handy-Domains“ des Beklagten andererseits besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Gericht ging davon aus, dass die Bezeichnung „handy“ im Geschäftskreis der Klägerin nicht unterscheidungskräftig sei oder die Verkehrskreise erwarten die Klägerin unter allen anderen „handy-Domains“ aufzufinden. Noch im einstweiligen Rechtsschutz-Verfahren hatte das OLG Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erlassen und dem Beklagten eine geschäftliche Nutzung verboten.

Der Fall

Klägerin war die Firma handy.de Vertriebs GmbH, die Inhaberin der Marke und Domain handy.de ist. Diese vertrieb unter der Domain neben Mobilfunkgeräten und Handyverträgen auch Logos und Klingeltöne.

Der Beklagte ist Inhaber der Domains handy.com, handy.info und handy.biz sowie der Marken handy-com, handy.info und handy.biz. Er vertrieb auf seinem Internetportal ebenfalls Logos und Klingeltöne.

Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen Markenverletzung ab. Eine einstweilige Verfügung der Klägerin lehnte das LG Hamburg ab. Auf Beschwerde der Antragstellerin untersagte das OLG Hamburg mit Beschluss vom 04.02.2002 (Az. 3 W 8/02) dem Beklagten die geschäftliche Nutzung der Domains und Marken.

Urteil

Das Landgericht Hamburg – Kammer für Handelssachen – hat jetzt mit Urteil vom 21.02.2003 (Az. 416 O 1/03) die Klage abgewiesen und eine Verwechslungsgefahr zwischen handy.de und handy.biz und den weiteren „handy-Domains“ des Beklagten verneint.

Das Gericht ging davon aus, dass die Bezeichnung „handy“ im Geschäftskreis der Klägerin nicht unterscheidungskräftig sei oder die Verkehrskreise erwarten die Klägerin unter allen anderen „handy-Domains“ aufzufinden. Die Gefahr von Verwechslungen sei auch dann ausgeschlossen, wenn man von einer Bekanntheit von handy.de ausginge, da insoweit auf die Gesamtbezeichnung handy.de einschließlich der Top-Level-Domain .de abzustellen sei.

Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt bisher noch nicht vor. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Kommentar

Das LG Hamburg ist mit seiner Begründung von der Regel bei Kennzeichenkonflikten von Domains abgewichen. Grundsätzlich wird hinsichtlich der Kennzeichnung von Domains nur auf die Second-Level-Domain abgestellt, die Top-Level-Domain (z.B. .com, .biz, .de) spielt keine Rolle. Somit hätten sich vorliegend allein die Kennzeichnungen „handy“ gegenüber gestanden, so dass Kennzeichenidentität vorgelegen hätte. Das Gericht hat hier jedoch die Top-Level-Domain mit einbezogen und somit handy.de den Kennzeichnungen handy.biz und handy.com gegenübergestellt. Gleichzeitig hat das Gericht klargestellt, dass es um einen Ausnahmefall von der Regel handelt, dass nur der Second-Level-Domain Kennzeichnungskraft zukommt. Das Gericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen handy.de und handy.biz oder handy.com verneint.

Vorliegend dürfte es für die Entscheidung des Gerichts ausschlaggebend gewesen sein, dass es sich bei „handy“ um einen Gattungsbegriff handelt. Jeder Internetnutzer weis, dass er zu einem anderen Angebot gelangt, wenn er für den gleichen Begriff eine andere TLD wählt. Dies gilt auch und gerade für Gattungsdomains. Selbst wenn ein Internetnutzer das Angebot unter einer Gattungsdomain einer bestimmten TLD kennt, erwartet er nicht, dies auch unter einer anderen TLD zu finden. Entsprechend hat das Gericht aufgeführt, dass der Verkehr wisse wie er die Klägerin findet.

Das Urteil des LG Hamburg knüpft somit an den tatsächlichen Surfgewohnheiten der Internetnutzer an und kommt zu einem interessengerechten Urteil. Das Urteil zeigt, dass das Domainrecht den Kinderschuhen entwachsen ist und ist ein weiterer Schritt zu einer differenzierten Rechtsprechung zum Domainrecht.

Tipp

Das LG Hamburg hat mit dem Urteil die Lösung für Konflikte bei Gattungsdomains unterschiedlicher TLDs aufgezeigt und eine interessengerechte Lösung gefunden. Es bleibt zu hoffen, dass andere Gerichte dieser Entscheidung folgen. Gleichzeitig muss das Urteil als Ausnahmefall gelten. Die Entscheidung ist nicht auf den Fall von gewöhnlichen Kennzeichenkonflikten übertragbar. Hier gilt weiterhin der Grundsatz, dass die Top-Level-Domain keinerlei Kennzeichnungskraft hat. Es muss daher dringend abgeraten werden bestehende Marken- oder Namensrechte mit anderen TLDs zu registrieren.

Anwaltskanzlei Hild & Kollegen, Rechtsanwalt Hagen Hild

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