Zulässiger E-Mail-Versand bei ausschließlich „gutem Zweck“
Urteil des AG Hannover vom 19.02.2003, Az.: 526 C 15759/02
Im Gegensatz zu den sonstigen Spam-E-Mails hat das AG Hannover mit Urteil vom 19.02.2003 unaufgefordert übersandte Werbe-E-Mails für zulässig erklärt, wenn sie einem ausschließlich karitativen Zweck dienen. Im genannten Urteil ging es um eine Spendenaktion des Deutschen Roten Kreuzes „Nachbarn in Not“ im Rahmen der Hilfsaktion für die Hochwasseropfer im Sommer 2002. Obwohl der Name des versendenden Unternehmens mehrfach genannt wurde, liegt keine sittenwidrige Gefährdung des Wettbewerbs vor, wenn der humanitäre Zweck der Spendenaktion im Vordergrund steht.