Hausverwaltung muss Echtheitsprüfung von Bewertungen offenlegen

02. März 2026
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Urteil des LG Stuttgart vom 03.02.2026 (Az.: 34 O 63/25 KfH)

Wer auf der eigenen Website mit Kundenbewertungen wirbt, muss Verbraucher darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass die Bewertungen von Personen stammen, die die Dienstleistung tatsächlich genutzt haben. Ein „Zugänglichmachen“ liegt dabei schon dann vor, wenn das Unternehmen die Bewertungen selbst veröffentlicht. Es ist nicht erforderlich, dass Nutzer Bewertungen direkt auf der Website einstellen können. Die Informationspflicht entfällt nicht, nur weil über die Website kein direkter Vertragsschluss möglich ist. Maßgeblich ist auch die vorgelagerte geschäftliche Entscheidung, sich wegen der Bewertungen näher zu informieren oder Kontakt aufzunehmen.

LG Stuttgart

Urteil vom 03.02.2026

34 O 63/25 KfH

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Internet für
Hausverwaltungsdienstleistungen zu werben und in diesem Zusammenhang Kundenbe-
wertungen zu veröffentlichen, wenn die Beklagte den Verbraucher nicht darüber informiert, ob und, falls ja, wie sie sicherstellt, dass die Bewertungen nur von solchen Kunden stam-
men, die die von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen auch tatsächlich in An-
spruch genommen haben, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screen-
shots nach Anl. K 1.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederho-
lungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, an-
gedroht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2025 zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs (Ziffer 1.) des Urteils ist gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 10.000,00 € zulässig, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung mit Kunden-
bewertungen auf deren Website sowie Zahlung einer Abmahnpauschale.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine als qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugte Verbraucherzentrale, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Hausverwaltungsgesellschaft. Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Website, auf der sie gegenüber Verbrauchern für die von ihr angebotenen Hausverwaltungsdienstleistungen warb, Kundenbewertungen („Kundenstimmen“) – vgl. hierzu den als Anl. K1 vorgelegten Screenshot.

Informationen darüber, ob und wie die Beklagte sicherstellt, dass die von ihr veröffentlichten Kun-
denbewertungen von Kunden stammen, die die Leistungen der Beklagten tatsächlich bereits in Anspruch genommen haben, stellte die Beklagte dem Verbraucher an dieser Stelle nicht zur Ver-
fügung. Mit Anwaltsschreiben ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen und zur Vermeidung des Unterlassungsklageverfahrens zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffor-
dern. Die Beklagte teilte mit Anwaltsschreiben vom 30.07.2025 mit, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ihrer Auffassung nach nicht bestehe.

Die Klägerin trägt vor, derartige Kundenbewertungen hätten auf die Entscheidung des Verbrau-
chers, sich mit den von der Beklagten angebotenen Leistungen im Detail zu beschäftigen bzw. diese in Anspruch zu nehmen, bestimmungsgemäß einen ganz erheblichen Einfluss. Nur in Kenntnis der Informationen über die Sicherstellung der Echtheit von Kundenbewertungen sei der Verbraucher in der Lage, die Belastbarkeit der von der Beklagten veröffentlichten Kundenbewer-
tungen nachzuvollziehen und eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.
Die Klägerin meint, die Beklagte verstoße gegen §§ 3, 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 5b Abs. 3 UWG. Aus § 5b Abs. 3 UWG folge eine Informationspflicht der Beklagten dahingehend, den Verbraucher darüber zu informieren, ob und wie sie in Bezug auf Kundenbewertungen, die sie auf ihrer Web-
site zugänglich mache, sicherstelle, dass die Bewertungen von solchen Kunden stammten, die die beworbenen Dienstleistungen tatsächlich erworben hätten. Dem Gesetzeswortlaut lasse sich nicht entnehmen, dass der Anwendungsbereich des § 5b Abs. 3 UWG lediglich dann eröffnet sei, wenn der Verbraucher selbst Bewertungen auf einer Website eines Unternehmers einstellen kön-
ne. Ausreichend sei nach dem Gesetzeswortlaut vielmehr ein bloßes „Zugänglichmachen“, so dass es allein auf die Veröffentlichung von Kundenbewertungen ankomme. Auch der mit § 5b Abs. 3 UWG verfolgte Zweck stehe der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung entgegen. Der Verbraucher solle infolge der in § 5b Abs. 3 UWG statuierten Informationspflicht in der Lage sein, die Echtheit von Kundenbewertungen und damit deren Belastbarkeit beurteilen zu können. Das Informationsbedürfnis der Verbraucher resultiere somit nach dem Willen des Gesetzgebers allein aus der Veröffentlichung der Bewertung eines Dritten, nicht hingegen aus der Möglichkeit des Verbrauchers, zugleich selbst eine Bewertung des Unternehmers einstellen zu können. Die Beklagte erbringe ihre Leistungen nicht ausschließlich gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften, sondern auch gegenüber einzelnen Verbrauchern, die die Verwaltung ihrer Immobilie(n) in professionelle Hände zu geben beabsichtigten. Die relevante geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers sei nicht erst die Entscheidung, die Dienstleistungen der Beklagten tatsächlich in Anspruch zu nehmen, sondern bereits die Entscheidung, sich mit den beworbenen Dienstleistungen im Detail auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnpauschale folge aus § 13 Abs. 3 UWG, nachdem die Abmahnung begründet sei. Die Abmahnpauschale entspreche dabei dem durchschnittlichen Personalkostenaufwand, der der Klägerin bei eigens verfassten Abmahnungen in der Höhe entstehen würde. Die Pauschale i.H.v. € 243,51 brutto liege dabei deutlich unterhalb dessen, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung gebilligt werde.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Internet für Hausverwaltungsdienstleistungen zu werben und in diesem Zusammenhang Kundenbe-
wertungen zu veröffentlichen, wenn die Beklagte den Verbraucher nicht darüber informiert, ob und, falls ja, wie sie sicherstellt, dass die Bewertungen nur von solchen Kunden stam-
men, die die von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen auch tatsächlich in An-
spruch genommen haben, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screen-
shots nach Anl. K 1.

2. der Beklagten für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. ge-
nannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ord-
nungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Ge-
schäftsführer der Beklagten, anzudrohen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 243,51 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, ein „Zugänglichmachen“ im Sinne von § 5b Abs. 3 UWG liege nicht vor, da sie es Verbrauchern nicht ermögliche, Bewertungen oder sonstige Veröffentlichungen auf deren Homepage einzustellen. Dies sei aber tatbestandlich erforderlich. Ein Zugänglichmachen liege (nur) vor, wenn der Unternehmer es Verbraucherinnen ermögliche, ihre Produktbewertungen in seine Webseite oder eine sonstige Veröffentlichung einzustellen und diese damit von interessier-
ten Verbrauchern wahrgenommen werden könnten.

Die Beklagte behauptet, die von ihr angebotenen Dienstleistungen als Hausverwalterin könnten und würden nicht über eine App oder Homepage bestellt. Verbraucher könnten mithin nicht direkt über die Homepage der Beklagten Verträge auf Grundlage der vorher einsehbaren Kundenbewer-
tungen über einen Bestellbutton oder sonst wie abschließen. Die beworbene Dienstleistung der Beklagten als Hausverwalterin setze vielmehr voraus, dass die jeweilige Wohnungseigentümer-
gemeinschaft nach § 26 Abs. 1 WEG hierüber einen Beschluss in einer Wohnungseigentümer-
versammlung treffe. Eine unmittelbare Bestellung der angebotenen Dienstleistung der Beklagten alleine über die Homepage der Beklagten oder ein irgendwie gestalteter Vertragsschluss könne mithin von einer Wohnungseigentümergemeinschaft gar nicht stattfinden.

Der vorliegende Sachverhalt sei nicht vom Regelungszweck des § 5b UWG erfasst, da der Zeit-
punkt der Kundenbewertung auf der Homepage der Beklagten für die sodann von der Wohnungs-
eigentümergemeinschaft in einer Wohnungseigentümerversammlung zu treffende Entscheidung nicht maßgeblich sei. Im Falle des § 5b Abs. 3 UWG sei der Zeitpunkt der Anzeige der Kundenbe-
wertungen entscheidend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

A.

Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht Stuttgart ist gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 2 UWG ausschließlich örtlich und sachlich zuständig, da die Beklagte im Bezirk des Landgerichts Stuttgart ansässig ist. Die funktionelle Zu-
ständigkeit der Kammer für Handelssachen ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG. Die Klägerin ist als qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist, ge-
mäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt.

B.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung der Ab-
mahnkosten zu.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 3 UWG zu.

1.
Die Beklagte ist Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG. Durch die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf ihrer Website zu Werbezwecken nimmt sie eine geschäftliche Handlung vor, die objektiv mit der Förderung des Absatzes ihrer Dienstleistungen zusammen-
hängt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

 

2.
Die Beklagte verstößt gegen die Informationspflicht aus § 5b Abs. 3 UWG. Danach muss ein Un-
ternehmer, der Bewertungen zugänglich macht, darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienst-
leistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

a.
Die Beklagte macht auf ihrer Website Bewertungen „zugänglich“. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt dieses Tatbestandsmerkmal nicht voraus, dass der Unternehmer den Verbrau-
chern technisch ermöglicht, Bewertungen selbstständig und direkt auf der Website einzustellen (etwa über ein Eingabeformular).

Ein „Zugänglichmachen“ liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer die Bewertung selbst auf seiner Internetseite anführt und veröffentlicht, wie vorliegend geschehen. Maßgeblich ist allein der Vorgang der Veröffentlichung, durch den die Bewertung für Dritte wahrnehmbar wird. (vgl. etwa Büscher, WRP 2022, 8; Seichter in: jurisPK-UWG, 6. Aufl., § 5b Rn. 71; Ritlewski in: BeckOK UWG, 29. Ed., § 5b Rn. 76).

Darüber hinaus ist es nicht notwendig, dass der Unternehmer es Verbrauchern ermöglicht, ihre Produktbewertungen in seine Webseite einzustellen. Diese von den Parteien in Anlehnung an die vom Landgericht Berlin verwendete Definition (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5b Rn. 4.3) hat den Fall im Blick, in dem der Unternehmer die Verbraucherbewertungen gerade nicht selbst einstellt. Auch in diesem Fall liegt ein „Zugänglichmachen“ vor (in Abgrenzung zu dem Fall, in dem ein Unternehmer lediglich über einen Link auf Verbraucherbewertungen, die von Dritten veröffentlicht worden sind, verweist, so jedenfalls BT-Drucks 19/27873, S. 36f.). Hierauf ist der Begriff des „Zugänglichmachens“ jedoch nicht beschränkt, wie sich schon aus dem allgemeinen Sprachverständnis ohne weiteres ergibt. Die Vorschrift soll Transparenz über die Authentizität von Bewertungen schaffen. Auch in den Fällen, in denen der Unternehmer Bewertungen, händisch einpflegt oder auswählt, wird dem Verbraucher eine Meinung Dritter präsentiert, deren Belastbarkeit er einschätzen können muss.

b.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den Bewertun-
gen keinerlei Informationen darüber bereitstellt, ob und wie eine Prüfung der Echtheit erfolgt.

c.
Der Verstoß entfällt nicht deshalb, weil über die Website der Beklagten kein direkter Vertragsabschluss möglich ist oder weil – wie die Beklagte meint – vor einer Beauftragung in der Regel ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erforderlich ist.

(1)
Der Wortlaut des § 5b Abs. 3 UWG enthält keine Einschränkung dahingehend, dass die Informati-
onspflicht nur besteht, wenn ein direkter Vertragsabschluss („Bestell-Button“) möglich ist. Anders als etwa § 5b Abs. 1 UWG („Aufforderung zum Kauf“), der an die Möglichkeit, das Geschäft abzu-
schließen, anknüpft, stellt § 5b Abs. 3 UWG allein auf das Zugänglichmachen von Bewertungen ab. Auch die zugrunde liegende Richtlinie (EU) 2019/2161 enthält keine solche Einschränkung.

(2)
Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 29.08.2024 (LG Berlin II, Urteil vom 29.08.2024 – 52 O 254/23 –, Rn. 32, juris). Das Landgericht Berlin hat dort ausgeführt, dass für den Zeitpunkt der Informationsübermittlung darauf abzustellen sei, wann der Verbraucher die Information benötigt. Im dortigen Fall (App-Store) war ein sofortiger Vertragsschluss möglich, weshalb die Information unmittelbar in der Produktbeschreibung und nicht erst in den AGB erfolgen musste.Aus diesem Rechtssatz lässt sich jedoch kein Umkehrschluss ziehen, dass bei fehlender Möglichkeit zum sofortigen Vertragsschluss gar keine Information erteilt werden müsse. Vielmehr muss die Information dann erteilt werden, wenn sie für die dann anstehende geschäftliche Ent-
scheidung (hier: Kontaktaufnahme, Informationsgewinnung) relevant ist.

Die Beklagte hat jedoch zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, ob und wie sie sicherstellt, dass die von ihr veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die ihre Dienstleistung tatsächlich genutzt haben. Weder findet sich ein diesbezüglicher Hinweis im Zusammenhang mit der veröf-
fentlichten Kundenbewertung selbst, noch an anderer Stelle oder erteilt die Beklagte diese Infor-
mation zu einem späteren Zeitpunkt.

d.
Im Übrigen umfasst der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG). nicht nur den finalen Vertragsschluss, sondern auch vor- und nachgelagerte Entscheidungen. Bereits der Entschluss eines Verbrauchers, sich aufgrund positiver Bewertungen näher mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, Kontakt aufzunehmen oder die Beklagte in die engere Wahl für eine WEG-Verwalterbestellung zu ziehen, stellt eine geschäftliche Entscheidung dar. Für diese Ent-
scheidung benötigt der Verbraucher die Information über die Verlässlichkeit der Bewertungen sofort, also im Moment der Wahrnehmung der Werbung.

3.
Bei der vorenthaltenen Information handelt es sich gem. § 5b Abs. 3 UWG um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG. Verbraucher messen Bewertungen eine hohe Bedeu-
tung bei. Das Wissen darüber, ob Bewertungen geprüft sind oder ungeprüft auch von Dritten stammen könnten, ist geeignet, das Verhalten des Verbrauchers maßgeblich zu beeinflussen. Wer weiß, dass Bewertungen ungeprüft sind, wird diesen weniger Vertrauen schenken und das Angebot der Beklagten möglicherweise kritischer prüfen oder von einer Kontaktaufnahme absehen (vgl. BT-Drucks. 19/27873, S. 36f.).

4.
Die Wiederholungsgefahr wird durch den bereits erfolgten Verstoß indiziert. Da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, besteht sie fort.

II.

Die Androhung der Ordnungsmittel hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.

III.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist gemäß § 13 Abs. 3 UWG begründet. Die Ab-
mahnung war berechtigt, da der Unterlassungsanspruch besteht (s.o.). Die geltend gemachte Pauschale in Höhe von 243,51 Euro für den Aufwand der Klägerin ist der Höhe nach nicht zu be-
anstanden und orientiert sich an dem erforderlichen Personal- und Sachaufwand.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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