Internationale Gerichtsstandsvereinbarung in AGB ist wirksam

16. November 2017
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AGB Straßenschild im Gebüsch Urteil des LG München I vom 11.08.2017, Az.: 33 O 8184/16

Ein internationaler Gerichtsstand kann nach § 38 ZPO auch im Rahmen von AGB wirksam vereinbart werden. Welchen Kriterien eine solche Vereinbarung dann unterliegt, richtet sich nach der lex fori, also dem anwendbaren Recht am Ort des angerufenen Gerichts. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung einem anderen Schuldstatut unterliegt, beispielsweise dem der U.S.A.

LG München I

Endurteil vom 11.08.2017

Az.: 33 O 8184/16

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte deliktische und lauterkeitsrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Kostenerstattungsansprüche geltend.
Die Klägerin betreibt ein Hotel in …
Die in Massachusetts, USA, ansässige Beklagte betreibt ein Portal namens … in welchem man unter anderem Reisen buchen und Hotelanbieter bewerten kann (vgl. Internetausdruck, Anlage OLS 5). Beiträge werden dabei nicht von der Beklagten eingestellt, sondern von Nutzern. Ein „Disclaimer“ am Ende eines jeden Beitrags lautet: „Diese Bewertung ist die subjektive Meinung eines … Mitgliedes und nicht die von …“ (vgl- Screenshot, Anlage K 1). Ferner können sich Etablissements auch selbst.in bestimmter Weise auf der Plattform darstellen und beispielsweise zu den Nutzerposts eigene Fotos („Managementfotos“) hochladen, Nutzerbeiträge kommentieren oder weitere Funktionalitäten nutzen.
Die Klägerin ist Nutzerin der Plattform der Beklagten und auf dieser Plattform auch Gegenstand von Bewertungen. Die Nutzung der Plattform der Beklagten kann mit und ohne Registrierung erfolgen. Aus Sicht der Betreiber eines Etablissements (Hotel, Restaurant etc.) können bestimmte Funktionalitäten wie das Hochladen von Management-Fotos zu einem bestimmten Etablissement oder das Kommentieren von Nutzerbeiträgen nur genutzt werden, wenn sich der jeweilige Betreiber des Etablissements unter Annahme der Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten zur Nutzung der Plattform der Beklagten registriert hat (vgl. Internetausdruck, Anlage OLS 1). Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt (vgl. Nutzungsbedingungen, Anlage OLS 4):
„Allgemeine Nutzungsbedingungen von …
Willkommen auf der Website oder auf mobilen Ressourcen wie zugehörigen Anwendungen von … (zusammen diese „Website“). Diese Website wird nur bereitgestellt, um Kunden die Möglichkeit zu geben, Reiseinformationen zu sammeln, ihre Meinung zu reisebezogenen Angelegenheiten einzustellen, an interaktiven Reiseforen teilzunehmen und nach Reisen zu suchen und Buchungen von Reisereservierungen vorzunehmen. Andere Zwecke sind nicht vorgesehen. Die Begriffe „wir“, „uns“, „unser“ und „…“ „beziehen sich auf … und unsere Affiliate-Partner und Websites (zusammen „…“). Der Begriff „Sie“ bezieht sich auf den Kunden, der die Website besucht und/oder Inhalte auf dieser Website bereitstellt.
Diese Website wird Ihnen unter der Voraussetzung angeboten, dass Sie alle nachfolgend angegebenen allgemeinen Nutzungsbedingungen (zusammen die „Vereinbarung“) unverändert annehmen. Indem Sie auf irgendeine Weise auf diese Website zugreifen oder diese nutzen, stimmen Sie zu, – an die Vereinbarung gebunden zu sein, und erklären, deren Bedingungen gelesen und verstanden zu haben. Lesen Sie die Vereinbarung bitte sorgfältig durch, denn diese enthält Informationen zu ihren Rechten und Einschränkungen dieser Rechte sowie einen Abschnitt über das anwendbare Recht und den Gerichtsstand bei Streitigkeiten. Wenn Sie nicht alle diese Nutzungsbedingungen annehmen, sind Sie nicht zur Nutzung dieser Website berechtigt.
(…) ist nicht verantwortlich und übernimmt keine Haftung für jegliche Inhalte, die von Ihnen oder Dritten veröffentlicht, gespeichert oder hochgeladen werden, sowie damit zusammenhängende Verluste oder Schäden; … übernimmt außerdem keine Haftung für jegliche eventuell in Ihren Inhalten enthaltenen Fehler, Beleidigungen, Verleumdungen, üble Nachrede, Auslassungen, Unwahrheiten, Obszönitäten, Pornografie oder Respektlosigkeiten. Als Anbieter interaktiver Services übernimmt keine Haftung für jegliche Aussagen, Schilderungen oder Inhalte, die von seinen Benutzern in irgendeinem öffentlichen Forum, auf einer persönlichen Homepage oder in einem anderen interaktiven Bereich veröffentlicht werden.
(…)
GERICHTSSTAND UND MASSGEBENDES RECHT
Diese Website wird von einem US-amerikanischen Unternehmen betrieben und für diese – Vereinbarung gilt das Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA. Sie willigen hiermit in die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, USA, ein und erkennen die Billigkeit und Angemessenheit von Verfahren in diesen Gerichten für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website als unstreitig an, Sie stimmen zu, dass über alle Ansprüche, die Sie möglicherweise aus oder im Zusammenhang mit dieser Website gegen … haben, von einem sachlich zuständigen Gericht im Commonwealth of Massachusetts entschieden werden muss. Die Nutzung dieser Website ist in jeder Region unzulässig, in der nicht alle Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen, unter anderem dieser Absatz, rechtswirksam sind. Das Vorstehende gilt nicht in dem Umfang, in dem das anwendbare Recht im Land Ihres Wohnsitzes die Anwendung eines anderen Rechts und/oder eine andere Zuständigkeit erfordert und dies nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann.
(…).“

Die Klägerin hat sich mit mehreren Nutzern in der Management-Zentrale der Beklagten angemeldet und die Nutzungsbedingungen akzeptiert, so beispielsweise am 02.07.2011 als „Owner“ mit der Emailadresse info@… (vgl. Ausdruck Management Owner Tool, Anlage OLS 2). Über den registrierten Bereich hat die Klägerin auch „Management Fotos“ zu ihrem Betrieb auf die streitgegenständliche Seite der Plattform der Beklagten geladen (vgl. Screenshot, Anlage OLS 3).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2016 ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen und erfolglos zur Löschung der streitgegenständlichen Bewertungen, die auf dem Portal der Beklagten weltweit abrufbar gehalten werden (vgl. Screenshots, Anlagen K 1 bis K 4), auffordern (vgl. Abmahnung, Anlage K 6 sowie Email, Anlage K 7).
Die Klägerin trägt vor, vor einigen Monaten in dem Portal der Beklagten mehrere Bewertungen, welche ihren Ruf massiv schädigten und zahlreiche Unwahrheiten enthielten, entdeckt zu haben. Die streitgegenständlichen Bewertungen seien aufgrund ihres Inhalts dazu geeignet, den Ruf der Klägerin zu schädigen und ihren Kredit zu gefährden (siehe dazu im Einzelnen insbesondere S. 4/10 der Klageschrift,-. Bl. 4/10 d. A. sowie S. 2/7 der Replik, Bl. 73/78 d. A.).

Nach Auffassung der Klägerin ist die Klage zulässig. Das Landgericht München als angerufenes Gericht sei international zuständig für den hiesigen Sachverhalt. Die Zuständigkeit ergebe sich aus § 32 ZPO. Der Erfolg der unerlaubten Handlung (Persönlichkeitsrechtsverletzungen) finde auch in München seinen Niederschlag, da auch dort die streitgegenständlichen Bewertungen im Internet abrufbar seien. Da die Beklagte unbestritten zudem eine deutsche Domain verwende und sich sowohl an deutsche Verbraucher als auch an deutsche Dienstleister richte, erfolge die Verbreitung der Portalinhalte bestimmungsgemäß in Deutschland und so auch in München. Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten verstießen insoweit gegen AGB-Recht, als dass den Hoteliers aufgebürdet werde, in den USA gegen die Beklagte vorzugehen. Hierdurch sei die Klägerin in unzulässiger Weise im Sinne des § 307 BGB benachteiligt. Die Durchsetzung von Rechten sei für die Unternehmer in unzumutbarer Weise erschwert, wenn sie ihre Rechte nicht in Deutschland geltend machen könnten, sondern den Umweg über die Gerichte in den USA nehmen müssten, welche im Übrigen äußerst kostspielig seien. Hinzu komme, dass die Beklagte eine deutsche Domain-verwende und sich mit deutscher Sprache an ihre Kunden. und die Verbraucher richte. Die Gerichtsstandsvereinbarung in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten stelle daher eine unzulässige Umgehung dar, welche die Kunden, welche darauf angewiesen seien, im Rahmen des Wettbewerbs sich im Portal der Beklagten zu registrieren, in unzulässiger Weise beeinträchtige. Es sei daher ohne Belang, dass die Klägerin sich als Nutzerin der Plattform der Beklagten mit den Nutzungsbedingungen der Beklagten einverstanden erklärt habe. Es werde bestritten, dass nach amerikanischem Recht die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam zustande gekommen sei.

Die Klägerin meint, die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte zum einen einen Unterlassungsanspruch und zum anderen einen Beseitigungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Bewertungen gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog und infolge des zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnisses auch aus § 8 UWG (siehe dazu im Einzelnen insbesondere S. 12/17 der Klageschrift, Bi. 12/17 d. A.). Es werde bestritten, dass nach dem Recht des US-Bundesstaates Massachusetts die streitgegenständlichen Bewertungen vom Recht der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Abgesehen davon, dass deutsches Recht hier anwendbar sei, trage die Beklagte nicht substantiiert zum Recht des Bundesstaates Massachusetts vor. Die Unzulässigkeit nach deutschem AGB-Recht beziehe sich auch auf den von den Beklagten angeführten Haftungsausschluss. Auch dieser benachteilige die Klägerin in unzulässiger Weise, da sie, wenn sie den Bewertenden nicht kenne, keine andere Möglichkeit habe, eine Löschung der rechtswidrigen und geschäftsschädigenden Bewertung zu erreichen, als die Beklagte als Portalbetreiber auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch zu nehmen. Dem könne sich die Beklagte nicht durch eine AGB-Klausel versperren.

Die vorgenannten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bestünden nicht nur gegenüber den Bewertenden selbst, sondern auch gegenüber der Beklagten als Störerin. Als Portalbetreiberin habe sie die Pflicht, bei substantiierten Beanstandungen in Bezug auf Bewertungen eine umfassende Überprüfung der Bewertungen vorzunehmen und die Bewertenden zur Stellungnahme aufzufordern. Handele der Portalbetreiber bei Kenntniserlangung von Rechtsverletzungen nicht und werde er seiner Prüfungspflicht nicht gerecht, so hafte er als Störer und sei zur Unterlassung sowie Beseitigung rechtsverletzender Inhalte verpflichtet.

Da die Beklagte ihren Prüfungspflichten nicht nachgekommen sei, sodass die Klägerin die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten mit einer Abmahnung beauftragen habe müssen, sei die Beklagte auch verpflichtet, die der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 90.000,- Euro zzgl. Auslagenpauschale zu erstatten.

Die Klägerin beantragt daher:
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, in Deutschland im Internet auf ihrem über die URL https:// www… aufrufbaren Porta! in Bezug auf die Klägerin die folgenden Äußerungen zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder die Behauptungen verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
a) „Sehr durchschnittlicher Stopover
Für nur eine Übernachtung auf der Fahrt nach Italien gebucht, hatten wir … dieses Hotel wegen seiner nahen Lage zur Autobahn und Fernpass ausgewählt. Das Standardzimmer ist sauber, äußerst einfach und müsste dringend renoviert werden, was auch auf einem Schild im Zimmer für 2013 angekündigt war. Direkt am Haus führt die Straße nach … vorbei, viel Verkehr und sehr laut. Das Abendessen in dem sehr gut besuchten Lokal – ebenfalls durchschnittlich und wir haben über eine Stunde darauf warten müssen, das geht gar nicht! Sehr netter Frühstücksraum mit ordentlichem Service, das Frühstück selbst ist ausreichend in Auswahl und Güte.“

b) „Seelenloses Gasthaus mit dem Charme einer Autobahnraststaette
Auf unserer Allgäu Tour haben wir auch Station im Hotel … in … gemacht. Leider war das mit Abstand das schlechteste Hotel, in dem wir jemals übernachtet haben. Die Zimmer sind klein wie ein „Schukarton“und das Badezimmer groß wie eine „Streichholzschachtel“. Also super eng und ungemütlich. Eine Katastrophe war das Abend. Essen, das nach billigen Mikrowellen Fraß schmeckte. Wir haben das Essen zurück gehen lassen, da es ungenießbar war. Beim Frühstück gibt es billigste Aufback-Brötchen und billigen Käse. Es passte auch ins Bild, dass Mitreisenden die Milch im Tee geronnen ist, weil sich im Heisswasser Bereiter noch Entkalker befand. Wir hatten den Eindruck, dass man auf Kosten der Qualitaet alles auf maximalen Profit ausgelegt ist. Diese Rechnung wird auf Dauer nicht aufgehen.“

c) „unterirdischer Service kombiniert mit Arroganz
Als erstes viel uns der barsche und teilweise unverschämte Umgangston des Servicepersonals gegenüber den älteren Gästen auf. Wir hatten wohl Glück, denn unsere Bedienung bemühte sich redlich. Wir bestellten dann unser Essen und was dann relativ flott auf den Tisch kam, möchte ich hiermit nur kurz mit „unterirdisch“bezeichnen. Mehr an Kommentar ist -komplett überflüssig. Bitte fragen Sie den Chef an der Theke nie nach Besteck oder etwa nach „Service“. Denn sonst müsste er mit Essen aufhören und sich doch tatsächlich um Sie kümmern. Ich hätte noch einiges zu schreiben, aber dies ist der „Gasthof“einfach nicht wert.“

d) „Unfreundlicher und dreckiger Gasthof, nicht zu empfehlen !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Unfreundlicher und dreckiger Gasthof, nicht zu empfehlen!!!! Reine Geldverschwendung !! Wir sind früher abgereist und haben uns beschwert. Daraufhin wurden wir noch beschimpft. Lächerlicherweise liegen auf den veralteten und unsauberen Zimmern Kundenzufriedenheits-Bögen aus. Doch wie wir selbst am eigenen Leib erfahren haben, ist die Kunden Meinung in diesem Gasthof in keinster Weise gefragt. Also lieber Hände Weg von diesem Gasthof.“

2. Die Beklagte wird verurteilt, die im Klageantrag zu 1) a – d bezeichneten Bewertungen einschließlich den im Rahmen der Bewertungen vergebenen Punktezahlen in Deutschland aus ihrem unter der URL https://www… aufrufbaren Portal zu löschen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.863,40 Euro, zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.

Die Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig, da das Landgericht München I nicht international zuständig sei. Gemäß den Aligemeinen Nutzungsbedingungen hätten die Parteien die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, Vereinigte Staaten von Amerika, vereinbart. Die nach § 38 Abs. 1 ZPO wirksame Gerichtsstandsvereinbarung erfülle die Voraussetzungen nach § 40 ZPO, erfasse die vorliegende Streitigkeit und sei zulässig und durchsetzbar nach dem gewählten Recht des US-Bundesstaates Massachusetts (vgl. Gutachten, Anlage OLS 12; Urteil, Anlage OLS 13). Auch die Rechtswahl sei zulässig und durchsetzbar nach dem gewählten Recht des US-Bundesstaates Massachusetts (vgl. Urteil, Anlage.OLS 13). Deutsches (AGB-) Recht gelte nicht für das Zustandekommen und die . Auslegung des Inhalts der Gerichtsstandsvereinbarung. Hierfür gelte das von den Parteien gewählte Vertragsstatut, vorliegend also das Recht des US-Bundesstaates Massachusetts. Nach dem Recht des US-Bundesstaates Massachusetts sei die Gerichtsstandsvereinbarung aus vertragsrechtlicher Sicht wirksam zustande gekommen. Damit sei allein der Gerichtsstand in Massachusetts, USA, nicht aber in Deutschland eröffnet, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin sei auf den Rechtsweg vor den amerikanischen Gerichten zu verweisen und in Hinsicht auf ihr Begehr damit auch nicht rechtsschutzlos gestellt.

Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass der Anspruch schon wegen eines vereinbarten Haftungsausschlusses nicht bestehe. Dieser Haftungsausschluss sei wirksam und durchsetzbar nach dem gewählten Recht des US-Bundesstaates Massachusetts. Unabhängig von der Frage, ob der Anspruch selbst nach dem Recht des US-Bundesstaates Massachusetts zu bewerten sei, sei der Anspruch jedenfalls wegen des in den Nutzungsbedingungen vereinbarten Haftungsausschlusses ausgeschlossen. Außerdem sei der Anspruch verwirkt. Die Klägerin habe unstreitig schon seit mehreren Jahren Kenntnis von den streitgegenständlichen Veröffentlichungen gehabt (vgl. Ausdruck Management Owner Tool, Anlage OLS 2). Die Beklagte habe bei objektiver Betrachtung dem Verhalten der Klägerin entnehmen dürfen, dass diese ihr Recht nicht mehr geltend machen werde.

Die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin zu den streitgegenständlichen Veröffentlichungen sei im Übrigen unsubstantiiert und lückenhaft. Die Klägerin könne nicht substantiiert darstellen, weshalb die vier streitgegenständlichen Veröffentlichungen unwahr sein sollten, worin die angebliche Rechtsverletzung liegen solle und weshalb die Klägerin für die Anträge vollumfänglich klagebefugt sein solle (siehe dazu im Einzelnen insbesondere S. 7/12 der Klageerwiderung, BL 55/60 d. A. sowie S, 6/7 der Duplik, Bl. 87/88 d. A.). Vielmehr handele es sich bei den streitgegenständlichen Veröffentlichungen um subjektiv geprägte Bewertungen, die sowohl nach dem Recht des US-Bundesstaates Massachusetts als auch nach deutschem Recht von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Derartige Bewertungen müsse ein Hotel- und Restaurantbetrieb hinnehmen, ein Unterlassungsanspruch, gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bestehe ebenso wenig wie ein Anspruch auf Beseitigung oder Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 18.07.2017 (Bl. 89/92 d. A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Hinweise gegeben (Bl. 91 d. A.).

Entscheidungsgründe

A.
Die Klage ist unzulässig. Das angerufene Gericht ist international unzuständig.

I. Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der US-amerikanischen Beklagten, in die die Klägerin durch die unbestrittene Anmeldung und Registrierung in der Management-Zentrale der Beklagten bereits im Jahre 20T1 eingewilligt hat, sehen neben einer Rechtswahl auch eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung vor (vgl. Nutzungsbedingungen, Anlage OLS 4), mit der das Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA gewählt und die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, USA für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Website der Beklagten vereinbart werden soll.

II. Die internationale Gerichtsstandsvereinbarung ist wirksam.

1. Die prozessualen Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von § 38 ZPO knüpfen an eine entsprechende Vereinbarung der Parteien an. Eine solche Vereinbarung kann isoliert (in Bezug auf einen konkreten Rechtsstreit), im Rahmen eines umfassenderen materiellrechtlichen Vertrages (etwa wegen aller Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis) oder auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. Welche rechtlichen Anforderungen an das wirksame Zustandekommen einer solchen Vereinbarung zu stellen sind und wer an sie gebunden ist, ist in erster Linie nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beantworten. Bei einer Gerichtsstandsvereinbarung mit Auslandsberührung ist das dabei anzuwendende Recht nach den Regeln des (deutschen) internationalen Privatrechts zu ermitteln (vgl. BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 2 und 3; BGH NJW 1997, 2885).

2. Nach dem gewählten Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA ist die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung in materiell-rechtlicher Hinsicht wirksam zustande gekommen.

a) Das auf die in Rede stehende Gerichtsstandsvereinbarung anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom I-VO). Zwar sind Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. e) Rom I-VO vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Allerdings ist – soweit es wie vorliegend an Regelungen fehlt, weil die Art. 27-37 EGBGB im Hinblick auf die Rom I-VO-aufgehoben worden sind und Art. 25 EuGWO (= Brüssel Ia-VO) weder, unmittelbar noch analog auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist, in der die Zuständigkeit deutscher Gerichte zugunsten der Gerichte eines Drittstaates ausgeschlossen wird (vgl. Thomas/Putzo/Hüßfege, ZPO, 37. Auflage, Art. 25 EuGWO Rdnr. 2; zum Meinungsstand siehe auch Musielak/Voit/S/ad/er, ZPO, 14. Auflage, EuGWO nF Art. 25 Rdnr. 5) – die Rom I-VO auf Gerichtsstandsvereinbarungen entsprechend anzuwenden (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Auflage, Art. 25 EuGWO Rdnr. 5; Palandt/Thom, BGB, 76. Auflage, Rom I (IPR) Art. 1 Rdnr. 11; BeckOK/Spickhoff, BGB, 42. Edition, Stand: 01.02.2017, VO (EG) 593/2008 Art. 1 Rdnr. 39; MüKo/Mart/rty, BGB, 6. Auflage, Vorb zu Art. 1 Rom I-VO Rdnr. 80; Musielak/Voit/S/ad/er, ZPO, 14. Auflage, EuGWO nF Art. 25 Rdnr. 5). Nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht und muss die Rechtswahl ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Vertragsstatut ist gemäß der in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Rechtswahlklausel, in welche die Klägerin durch Registrierung bei der Beklagten eingewilligt hat, dementsprechend das Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA.

b) Die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung ist nach dem Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA auch materiellrechtlich wirksam. Die- Beklagte hat hierzu schriftsätzlich vorgetragen und ihre Ausführungen durch die Vorlage eines Affidavits eines US-amerikanischen Rechtsanwaltes als Anlage OLS 12 sowie eines Urteils des Tribunal de grande instance de Versailles als Anlage OLS 13 ergänzt. Demgegenüber hat die Klägerin einen wirksamen Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung nach US-amerikanischem Recht nur pauschal in Abrede gestellt, ohne sich zum Inhalt des ausländischen Rechts.näher zu äußern, weshalb von der weiteren Einholung eines, Rechtsgutachtens zur Frage der materiell-rechtlichen Wirksamkeit dieser Vereinbarung abgesehen werden konnte (vgl. ZöllerIGeimer, ZPO, 31. Auflage, § 293 Rdnr. 17).

3. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von der Unwirksamkeit der Rechtswahl ausgehen und deutsches Recht anwenden wollte, wäre die in Rede stehende Gerichtsstandsvereinbarung in materiell-rechtlicher Hinsicht wirksam: Die Klägerin hat in die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der US-amerikanischen Beklagten durch die unbestrittene Anmeldung und Registrierung in der Management-Zentrale der Beklagten bereits im Jahre 2011 eingewilligt und damit die von der Beklagten vorgegebene Gerichtsstandsvereinbarung akzeptiert. Die Klausel ist-wie im Übrigen auch die Rechtswahlklausel – nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB. Denn vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich bei beiden Parteien um Kaufleute handelt, dass die ausländische Beklagte darüber hinaus ihren Sitz in eben Massachusetts hat, und dass in deren Allgemeinen Nutzungsbedingungen, die die Klägerin akzeptiert hat, prominent gleich zu Beginn auf den Abschnitt über das anwendbare Recht und den Gerichtsstand hingewiesen wird und der entsprechende Abschnitt nochmals mit einer deutlich hervorgehobenen Überschrift „GERICHTSSTAND UND MASSGEBENDES RECHT“ gekennzeichnet ist. Aus den genannten Gründen ist auch kein Fall einer rechtmissbräuchlichen oder auch nur unangemessenen Benachteiligung einer Vertragspartei im Sinne von § 307 BGB oder einer überraschenden Klausel im Sinne von § 305c BGB gegeben.

4. Prozessuale Wirkungen kann eine – wie hier nach materiellem Recht wirksam zustande gekommene – Vereinbarung über die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nur haben, wenn und soweit sie das Prozessrecht zulässt. Diese prozessrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich nach der lex fori, also, wenn ein deutsches Gericht angerufen ist, nach deutschem Prozessrecht, auch wenn die Vereinbarung – wie im vorliegenden Fall – einem anderen Schuldstatut unterliegt (vgl. BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 12). Das deutsche Prozessrecht regelt die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen in §§ 38, 40 ZPO. Danach ist die streitgegenständliche internationale Gerichtsstandsvereinbarung auch in prozessualer Hinsicht zulässig:

a) Nach § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. § 38 Abs. 2 ZPO stellt nach überwiegend vertretener Auffassung, der sich die Kammer anschließt, keine abschließende Sonderregelung für die internationale Zuständigkeitsvereinbarung dar, d.h. der unbeschränkt prorogationsfähige Personenkreis kann auch gemäß § 38 Abs. 1 ZPO internationale Zuständigkeitsvereinbarungen treffen, denn eine Begrenzung auf den inländischen Geschäftsverkehr bzw. die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 S. 2 ZPO lässt sich § 38 Abs. 1 ZPO nicht entnehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1 U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 38 Rdnr. 13; BeckOKIToussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 21; zum Meinungsstand siehe auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 38 Rdnr. 25).

Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO sind vorliegend erfüllt: Beide Parteien sind Kaufleute, die Klägerin jedenfalls kraft Eintragung im Sinne von § 5 HGB und die Beklagte als Limited Liability Company, einer Handelsgesellschaft nach US-amerikanischem Recht, nach § 6 Abs. 1 HGB (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Kindler, HGB, 3. Auflage, Vor § 1 Rdnr. 121; MüKo/Kindler, BGB, 6. Auflage, IntGesR Rdnr. 203 ff.). Die Kaufmannseigenschaft einer ausländischen Partei ist nach der lex fori und vorliegend mithin nach den Bestimmungen der §§ 1-7 HGB zu bestimmen (vgl. OLG München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1 U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N.; Musielak/Voit//Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 38 Rdnr. 13; BeckOK/Toussa//?/, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 25). Die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch materiell wirksam zustande gekommen (siehe dazu oben A.II.1. bis 3.).

b) Gemäß § 40 Abs. 1 ZPO hat eine Gerichtsstandsvereinbarung keine rechtliche Wirkung, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht, und ist eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 ZPO insbesondere dann unzulässig, wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

aa) Die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung bezieht sich auf „alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website“ bzw. auf „alle Ansprüche […] aus oder im Zusammenhang mit dieser Website gegen „…“ und damit auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis im Sinne von § 40 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 40 Rdnr. 3 und 4 insbesondere zum sog. Rahmenvertrag) und erfasst deshalb auch Klagen wegen behaupteter Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie wegen behaupteter lauterkeitsrechtlicher Verstöße durch das Abrufbarhalten von Hotelbewertungen Dritter auf der Webseite der Beklagten.

bb) Zwar ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, in § 13 Abs. 1 UWG die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte geregelt und wird die vorliegende Klage auch auf eine Verletzung lauterkeitsrechtlicher Vorschriften gestützt. Allerdings ist, soweit Ausschließlichkeit nur in einer bestimmten Richtung – hier: sachlich – besteht, die Prorogation im Übrigen – und insbesondere auch international – zulässig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 40 Rdnr. 7; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 40 Rdnr. 5).

c) Schließlich steht die in der Vereinbarung der ausschließlichen internationalen Zuständigkeit eines fremden Staates liegende Derogation der internationalen Zuständigkeit Deutschlands unter der (stillschweigenden) Bedingung, dass das forum prorogatum zur Justizgewährung (Entscheidung in der Sache) bereit und in der Lage ist. Nicht ausreichend für die Beseitigung des Derogationseffekts ist aber, dass sich die Durchführung des Gerichtsverfahrens am forum prorogatum weniger bequem bzw. vorteilhaft darstellt, als es den Parteien bei Vertragsschluss erschienen ist (vgl. Zöller/Ge/mer, ZPO, 31. Auflage, IZPR Rdnr. 26a). Anhaltspunkte dafür, dass sich berechtigte Ansprüche an den Gerichten in Massachusetts, USA nicht innerhalb einer angemessenen Zeit und in angemessener Art und Weise durchsetzen lassen würden, hat die für diesen Einwand darlegungs- und beweis belastete Klägerin nicht vorzubringen vermocht.

d) Die in Rede stehende internationale Gerichtsstandsklausel ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), gegen den inländischen ordre public (Art. 6 EGBGB), wegen Missbräuchlichkeit, Rechtsmissbrauchs oder inhaltlicher Unangemessenheit (§ 307 BGB) unwirksam (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 38 Rdnr. 30). Insoweit wird auf die Ausführungen unter A.II.3) Bezug genommen.

Die Parteien haben daher die ausschließliche (örtliche) Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, USA wirksam prorogiert. Diese Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass zugleich eine Derogation der internationalen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland vorliegt (vgl. MüKo/Patzina, ZPO, 5. Auflage, § 38 Rdnr. 29; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, IZPR Rdnr. 37), mit der Folge, dass das angerufene Gericht international unzuständig und die Klage daher schon als unzulässig abzuweisen ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, IZPR Rdnr. 95).

B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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