§ 52 a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) soll unter Aufhebung des § 137 k UrhG entfristet werden

13. Oktober 2014
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
2301 mal gelesen
0 Shares

Am 10. September 2003 wurde § 52 a UrhG in das Urheberrechtsgesetz eingefügt. Mit dieser Regelung wurde es für zulässig erklärt, Werke von geringem Umfang, einzelne kleine Ausschnitte eines Werks oder einzelne Beiträge aus Zeitschriften oder Zeitungen für einen bestimmten abgegrenzten Personenkreis zu Unterrichts- (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder Forschungszwecken (§ 52 a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) im Intranet öffentlich zugänglich zu machen.

Da zunächst Unsicherheit darüber bestand, ob die Regelung eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen von wissenschaftlichen Verlegern darstellen werde, wurde der § 137k UrhG eingefügt, der eine Befristung des § 52 a UrhG bis zum 31.12.2006 normierte.

Nach drei Verlängerungen der Ablauffrist und mehreren Evaluierungen über die Auswirkungen der Vorschrift in der Praxis liegt nun ein Gesetzesentwurf vom 23.09.2014 vor, der die Aufhebung des § 137k UrhG und damit die Entfristung des § 52 a UrhG vorsieht. Diese Entscheidung wird unter anderem mit der ergangen höchstrichterlichen Rechtsprechung im letzten Verlängerungszeitraum begründet, die bestätigte, dass § 52 a UrhG einen ausgewogenen Ausgleich der Interessen zwischen den Nutzern und den Rechtsinhabern ermöglicht.

Link zum Gesetzesentwurf: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/026/1802602.pdf

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a