„VISA Electron“ und „MasterCard GOLD“ keine gängigen und zumutbaren Zahlungsmittel im Onlinehandel

23. Februar 2015
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Frau hat blaue Kreditkarte in der Hand und tippt etwas in ihren Laptop.

Mit Urteil vom 03.02.2015, Az.: 14 U 1489/14 hat das OLG Dresden entschieden, dass die Zahlungsmittel „VISA Electron“ und „MasterCard GOLD“ keine „gängigen und zumutbaren“ Zahlungsmittel im Sinne von §312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB darstellen. Werden andere Zahlungsmöglichkeiten nur gegen Entrichtung einer Gebühr angeboten, ist dies unzulässig.

Nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB sind Vereinbarungen, bei denen der Verbraucher verpflichtet wird, für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels ein Entgelt zu bezahlen, in Verträgen unwirksam, wenn keine gängige und zumutbare kostenfreie Zahlungsmöglichkeit besteht.

Auf dem Online-Flugpreissuchportal www.fluege.de hatte die Unister GmbH allein Zahlungen mit den Kreditkarten „VISA Electron“ und „MasterCard GOLD“ unentgeltlich angeboten. Wünschte der Verbraucher mit anderen Mitteln zu bezahlen, erhöhte sich der Endpreis für die Flugbuchung um bis zu 39,44 €.

Das OLG Dresden verneinte die Zumutbarkeit und Gängigkeit der beiden Kreditkarten als unentgeltliche Zahlungsmittel, da diese „entweder nur einem unerheblichen Kundenkreis zur Verfügung“ stehen oder vorab bestellt werden müssen.

Da die Zusatzkosten, welche für die Verwendung alternativer Zahlungsmittel auf dem Reiseportal anfallen, ausschließlich durch die Verwendung einer dieser beiden ungebräuchlichen Zahlungsmittel vermieden werden können, seien diese Kosten auch nicht als vermeidbar im Sinne des Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1008/2008 einzustufen, so das Gericht.

Link zur Pressemitteilung des Deutschen Verbraucherschutzvereins vom 03.02.2015:

http://www.deutscher-verbraucherschutzverein.de/news/2015/20150203_Unister_Fluege.de_unzulaessig_ServiceFee_gebuehr.html

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