BGH verhandelt die Farbmarke „Blau“ von Nivea
Das konkurrierende Unternehmen sah die Farbmarke als nicht unterscheidungskräftig an, da die Farbe nicht markenmäßig verwendet werde. Von der Baiersdorf AG wird das gegenständliche Blau immer zusammen mit dem weißen Schriftzug „Nivea“ verwendet. Da die Farbe also nicht alleine auftrete, sondern nur in Verbindung mit der Wortmarke „Nivea“ als Hintergrund diene, fehlt es gerade an der markenmäßigen Benutzung. Somit liegt laut dem Bundespatentgericht eben keine Verkehrsdurchsetzung vor, wie von der Baiersdorf AG behauptet, weswegen der Farbmarke keine Unterscheidungskraft zukomme. Die Farbmarke sei zudem freihaltebedürftig.
Die gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts eingelegte Beschwerde blieb erfolglos, weswegen nun am 02.04.2015 der Bundesgerichtshof die Sache verhandeln wird (Az.: I ZB 65/13).