Der Einsatz von „Social Media“ im Unternehmen – Rechtliche Bewertung anhand ausgewählter Beispiele – Teil 2/3

20. Juni 2011
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1659 mal gelesen
0 Shares

Im ersten Teil hatten wir bereits die rechtlichen Herausforderungen des Einsatzes von „Social Media“ im unternehmerischen Bereich am Beispiel von Twitter dargelegt. Im zweiten Teil der Serie soll es um den rechtskonformen Auftritt eines Unternehmens bei Facebook gehen. Das soziale Netzwerk zählt nicht zuletzt wegen seiner immer noch stetig steigenden Nutzerzahl zu den derzeit wichtigsten „Social Media“-Tools für Unternehmen.

Im ersten Teil hatten wir bereits die rechtlichen Herausforderungen des Einsatzes von „Social Media“ im unternehmerischen Bereich am Beispiel von Twitter dargelegt. Im zweiten Teil der Serie soll es um den rechtskonformen Auftritt eines Unternehmens bei Facebook gehen. Das soziale Netzwerk zählt nicht zuletzt wegen seiner immer noch stetig steigenden Nutzerzahl zu den derzeit wichtigsten „Social Media“-Tools für Unternehmen.

Herausforderungen des rechtskonformen Auftritts bei Facebook

Bereits bei der Wahl eines geeigneten Seitennamens für das Unternehmen auf Facebook können sich Probleme ergeben, wenn der entsprechende Wunschname durch einen Dritten verwendet wird. Hier ergeben sich für das Unternehmen im Grunde keine anderen Ansprüche als sie bereits bei der Wahl des Nutzernamens bei Twitter dargestellt wurden.
Auch hinsichtlich der Impressumspflicht ergeben sich für Facebook-Seiten keine Besonderheiten gegenüber Twitter: Auch hier kann wohl davon ausgegangen werden, dass eine Facebook-Seite als „journalistisch-redaktioneller Inhalt“ der Pflicht unterliegt, ein Impressum gem. §§ 5 TMG, 5 RStV vorzuhalten. Es empfiehlt sich hier, die gesetzlichen Pflichtangaben in einer eigenständigen Unterseite oder direkt im vorhandenen Punkt „Info“ unterzubringen. Selbstverständlich genügt auch hier wiederrum eine Direktverlinkung auf das Impressum der eigenen Unternehmenswebseite, solange die 2-Klick-Regel eingehalten wird.

Soll die eigene Facebook-Seite als Plattform für Werbung des Unternehmens dienen, so sind auch hier einige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Werden Angaben zu Preisen von Produkten aus dem eigenen Online Shop gemacht, so müssen diese Preisangaben den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen, um den gesetzgeberischen Vorgaben der Preisangabenverordnung zu genügen. Der Unternehmer muss also auch auf seiner Facebook-Seite immer den Bruttopreis nebst dem Hinweis auf die Mehrwertsteuer sowie die Versandkosten angeben, wenn er direkt in seinen Online-Shop verlinkt. Möchte man ein Newsletter-System in die eigene Facebook-Seite integrieren, so ist erforderlich, dass der Werbetreibende ein „Double Opt-in“ System vorhält, um zu gewährleisten, dass die Empfänger des Newsletters sich tatsächlich selbst angemeldet haben und keine unerwünschte Werbung zu versenden.

Eine einfache Möglichkeit, um Fans für die eigene Facebook-Seite zu gewinnen, ist es, diese durch Verlosungen oder sonstige Gewinnspielaktionen „anzulocken“. Allerdings bestehen seitens des Gesetzgebers mehrere Vorgaben, die beachtet werden müssen. So darf eine Teilnahme an dem „Glücksspiel“ nicht gegen ein Entgelt erfolgen, da sonst eine strafrechtlich relevante Handlung gem. § 284 StGB vorliegt. Darüber hinaus verbietet es das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gem. § 4 Nr. 6 UWG, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel von dem Erwerb einer bestimmten Ware abhängig gemacht wird oder man dadurch seine Gewinnchancen erhöht. Außerdem müssen gem. § 41 Nr. 5 UWG bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angegeben werden, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Neben diesen gesetzlichen Vorgaben hält Facebook eine Reihe eigener Regeln bereit, bei deren Nichtbeachtung man zwar in der Regel keine Abmahnungen befürchten muss, jedoch die entsprechende Aktion gelöscht oder sogar die eigene Facebook Seite gesperrt werden kann.

Ermöglicht der Seitenbetreiber dem Nutzer eigene Inhalte auf die Facebook-Seite zu setzen, so muss beachtet werden, dass ihn eine Haftung für die eingestellten Inhalte trifft. Zum einen haften Unternehmen grundsätzlich für rechtswidrige Inhalte, die durch Mitarbeiter auf die Facebook Seite eingestellt wurden, nach § 7 Abs. 1 TMG wie für eigene Inhalte. Es empfiehlt sich daher, gegebenenfalls eine Haftungsfreistellung vertraglich festzulegen (vgl. Teil 1, oben). Darüber hinaus kommt eine Haftung für die von den Fans eingestellten Inhalte im Rahmen der Störerhaftung in Betracht. Der Anbieter der Facebook-Seite ist gem. § 7 Abs. 2 TMG für Inhalte von Fans allerdings nur dann verantwortlich, wenn es sich die Inhalte zu Eigen macht oder diese trotz Kenntnis ihres rechtswidrigen Charakters nicht löscht.

Die Veröffentlichung des zweiten Teils des Artikels folgt in 14 Tagen im Rahmen unseres Newsletters am 05.07.2011.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a