Der Einsatz von „Social Media“ im Unternehmen – Rechtliche Bewertung anhand ausgewählter Beispiele – Teil 3/3

28. Juni 2011
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Neben den beiden bereits dargestellten „Social Media“-Services Twitter und Facebook gibt es noch eine Reihe weiterer, wichtiger Online-Dienste. Da eine Auflistung den Rahmen dieser Serie sprengen würde, folgen ein paar allgemeine Grundsätze, die beim rechtskonformen Auftritt von Unternehmen im Internet beachtet werden müssen.

Neben den beiden bereits dargestellten „Social Media“-Services Twitter und Facebook gibt es noch eine Reihe weiterer, wichtiger Online-Dienste. Da eine Auflistung den Rahmen dieser Serie sprengen würde, folgen ein paar allgemeine Grundsätze, die beim rechtskonformen Auftritt von Unternehmen im Internet beachtet werden müssen.

Rechtskonformer Einsatz von Fotografien und sonstigen Inhalten

Unabhängig von der Frage, welches „Social Media“– Tool schließlich vom Unternehmen eingesetzt wird, muss bei der Verwendung von Fotografien darauf geachtet werden, dass deren Einsatz rechtskonform erfolgt. Bei Fotografien ist zunächst zu beachten, dass nicht bereits die Aufnahme, sondern erst deren Veröffentlichung von rechtlicher Relevanz ist– egal, auf welche Weise diese stattfindet. Ausreichend ist insofern, dass die Fotografien zur Kenntnis eines anderen gelangen können. Befinden sich auf den Fotografien Personen, so ist eine Veröffentlichung in der Regel nur gestattet, wenn diese in die Veröffentlichung der Fotos gemäß § 22 Satz 1 KunstUrhG eingewilligt haben. Im unternehmerischen Bereich muss jedoch Satz 2 des § 22 KunstUrhG beachtet werden, wonach eine Einwilligung als erteilt gilt, wenn die abgebildete Person dafür, dass sie sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer allein durch Erhalt des Arbeitslohns mit der Veröffentlichung der Fotos einverstanden ist. Vielmehr sollte eine entsprechende Vereinbarung vertraglich mit dem Arbeitnehmer getroffen werden. Von rechtlicher Relevanz kann jedoch auch die Frage sein, wie Fotos von Mitarbeitern nach deren Beschäftigungsverhältnis weiterverwendet werden dürfen. Insofern sollte vertraglich eine Übertragung der Nutzungsrechte an den Fotografien für diesen Fall vereinbart werden, da andernfalls in der Verwendung der Bilder eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild des betroffenen Mitarbeiters gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gesehen werden kann.

Sollen Fotografien oder Grafiken von Dritten zur Individualisierung des eigenen Webauftritts – sei dies bei Twitter, bei Facebook oder auf der eigenen Unternehmenswebseite – eingesetzt werden, so ist zu beachten, dass die entsprechenden Rechte für die Nutzung vorliegen müssen, da ansonsten die Gefahr von Abmahnungen und Schadensersatzforderungen besteht. Neben der Nutzung von kostenpflichtigen Bilderarchiven bietet es sich an, auf freie Lizenzmodelle wie Creative Commons zurückzugreifen. Bei einem geschäftlichen Unternehmensauftritt muss jedoch dabei regelmäßig beachtet werden, ob die Nutzung des Mediums auch zu „kommerziellen Zwecken“ erfolgen darf. Entsprechende Bilderarchive wie flickr & Co. bieten hierfür die geeigneten Suchfilter, um fündig zu werden. Allerdings müssen in diesem Fall genau die Lizenzvoraussetzungen beachtet werden, um diese Bilder auch legal einzusetzen.

Hinsichtlich der Frage, ob man zur Vermarktung der eigenen Facebook- Seite oder des Twitter- Auftritts auch die entsprechenden Logos von Facebook, Twitter & Co. einsetzen darf, muss differenziert werden.

Zunächst sollte man einen Blick in die Richtlinien des jeweiligen Unternehmens werfen. Facebook bietet ein sog. „f“-Logo an, das unter bestimmten Voraussetzungen – beispielsweise zur Bewerbung der eigenen Facebook- Seite – zulässigerweise eingesetzt werden darf, solange keine Veränderungen daran vorgenommen werden. Auch der Microblogging-Dienst Twitter gibt eine Reihe an Logos vor, welche unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen. Wird die Bildmarke dennoch unrechtmäßigerweise verwendet (z.B. durch Veränderung der Farbe etc.), kann sich entsprechend einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil vom 14.04.2011 – I ZR 33/10) ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch durch die unzulässige Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke ergeben. Zwar kann grundsätzlich gemäß § 23 MarkenG die Verwendung der Marke als notwendiger Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistung eines Dritten nicht verboten werden, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter greift diese Schutzrechtsschranke jedoch dann nicht, wenn der Werbende ebenfalls auf ein Wortzeichen zurückgreifen kann und gerade nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.

Ohnehin ist aber fraglich, ob das jüngste Urteil des BGH auf die Verwendung beispielsweise der Wort-/Bildmarke „facebook“ übertragen werden kann, wenn das Logo deutlich erkennbar als Hinweis auf den eigenen Facebook-Auftritt und damit letztlich als Adressangabe verwendet wird. Hier dürfte es an der für eine Markenverletzung erforderlichen sogenannten „markenmäßigen“ Verwendung fehlen. Die Hauptfunktion von Marken, nämlich die Herkunft der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erkennbar zu machen, wird durch solch eine Verwendung nämlich nicht beeinträchtigt. Auch andere geschützte Aspekte einer Marke wie Ihr Werbeeffekt wird durch eine Verwendung als Adressangabe nicht gestört. Im Gegenteil stellt jeder Hinweis auf den eigenen Facebook-Auftritt zugleich einen Hinweis auf Facebook selbst dar.

Nach alledem sollte es auch zulässig sein, die Wort-/Bildmarken „twitter“ und „facebook“ zu verwenden, wenn dies erkennbar dem Hinweis auf den eigenen dort befindlichen Auftritt dient und damit nicht als markenmäßige Verwendung zu betrachten ist. Wer auf der ganz sicheren Seite sein will, beschränkt sich auf die Verwendung der ohnehin für die Nutzung freigegebenen Logos (wie z.B. das „f“-Logo).

Auch bei einfachen Mitteilungen (Tweets, Nachrichten auf Facebook- Seiten etc.) sind einige Grundsätze zu beachten: So dürfen diese selbstverständlich keine beleidigenden Aussagen gem. §§ 185 ff. StGB beinhalten, die Grenze zur Schmähkritik nicht übersteigen oder andere diskreditierenden Inhalte haben, die geeignet sind, Mitbewerber gem. § 4 Nr. 7 UWG herabzusetzen oder zu verunglimpfen. Darüber hinaus sollten entsprechend einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 15.03.2011 – Az.: 15 O 103/11) weder auf der Facebook- Seite noch auf der eigenen Unternehmenshomepage ein RSS-Feed eines Dritten eingebunden werden, ohne vom Berechtigten die Einwilligung hierfür eingeholt zu haben. Hierin ist andernfalls ein Verstoß gegen das urheberrechtliche Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG zu sehen.

Eine Haftung des Unternehmens kann jedoch auch dann eintreten, wenn rechtswidrige Inhalte fremder Webseiten verlinkt werden. Allerdings ist dies nur dann anzunehmen, wenn sich der Verfasser den Inhalt des Links durch eine entsprechende Kommentierung gem. § 7 Abs. 1 TMG zu Eigen macht. Zuletzt hatte das Landgericht Frankfurt a.M. (Beschluss v. 20.04.2010 – Az.: 3-08 O 46/10) einen Twitter- Nutzer für eine Linksetzung zu einer Webseite mit rechtswidrigen Inhalten haften lassen.

Datenschutz: Rechtskonformer Einsatz von „Social Media Plugins“

Ein großer Erfolgsfaktor der Unternehmen im „Social Media“– Bereich liegt sicherlich darin, dass jeder beliebige Inhalt im Internet mithilfe der Plugins von Facebook, Twitter & Co. mit dem eigenen Profil verknüpft werden kann.  Mit Blick auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften in Deutschland kann jedoch angezweifelt werden, ob dieses massive Datensammeln rechtskonform erfolgt.

Facebook speichert nach eigenen Angaben von den Nutzern der „Social Plugins“ (z.B. des Like-Buttons, der Kommentarfunktion etc.) neben dem Namen, der E-Mail Adresse, dem Besuchsdatum und der –zeit auch die Webseite, auf welcher sich der Nutzer befindet und seine zugehörige IP-Adresse. Es ist dem sozialen Netzwerk damit möglich, aus den erhobenen Informationen personenbezogene Daten herzustellen. Dies wäre für einen Diensteanbieter wie Facebook gem. § 12 TMG jedoch nur dann zulässig, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich erlaubt oder der Nutzer einwilligt. Alleine in der Registrierung bei Facebook kann keine Einwilligung entsprechend den Vorgaben des § 13 TMG gesehen werden. Auch eine gesetzliche Erlaubnis ist nicht ersichtlich, denn hierzu müsste die Erhebung der personenbezogenen Daten gem. § 15 TMG für die Nutzung des Dienstes erforderlich sein, was bei Facebook ja gerade nicht der Fall ist. Die Verwendung von „Social Plugins“ verstößt also gegen deutsches Datenschutzrecht, soweit personenbezogene Daten dabei erhoben werden.

Wer die eigene Facebook- Seite auf der Unternehmenswebseite mit einem „Gefällt mir“-Button verknüpfen möchte, jedoch Angst vor Abmahnungen aufgrund des dargestellten Datenschutzverstoßes hat, kann aber seit einer aktuellen Entscheidung des KG Berlin (Beschluss vom 29.04.2011 – Az.: 5 W 88) beruhigt aufatmen. Zwar sehen die Berliner Richter in der Verwendung des „Like“-Buttons einen Verstoß gegen § 13 I TMG. Da da diese aber gerade keine Vorschrift mit verhaltensbezogener Schutzfunktion im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist, kann die Verwendung des Facebook- Plugins nach Ansicht des Gerichts nicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Es bleibt hier jedoch abzuwarten, wie andere Gerichte entscheiden werden.

Fazit

Möchten Unternehmen auch im Internet erfolgreich Fuß fassen, kommen Sie um die Verwendung der neuen Marketing- Mittel im „Social Web“ nicht herum. Zwar müssen bei deren Einsatz die dargestellten rechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden. Jedoch können diese bei ihrem rechtskonformen Einsatz einen deutlichen Mehrwert für die Kommunikation zwischen Unternehmen und Endverbraucher darstellen.

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