Ab 01.10.2016: Wichtige Änderung im AGB-Recht
Nicht nur im Arbeitsrecht, sondern vor allem auch auf Online-Verkaufsplattformen wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig festgelegt, dass Erklärung, wie z. B. die Kündigung oder Mängelanzeigen in Schriftform erfolgen müssen. Ausweislich der bis zum 31.09.2016 geltenden Fassung des § 309 Nr. 13 BGB ist dies auch grundsätzlich zulässig. Indessen hat der BGH im Bereich des Online-Datings jüngst entschieden, dass das Schriftformerfordernis für eine Kündigung unwirksam ist, wenn die gesamte Vertragsabwicklung ausschließlich digital erfolgt ist. Denn wenn der Vertragspartner ein Verbraucher ist, würde dieser ohne sachlichen Grund unangemessen benachteiligt, sofern die Kündigungserklärung nicht auch in „schwächerer“ Form, wie z.B. per E-Mail erfolgen kann. Zur Einhaltung der Schriftform ist gemäß § 126 BGB erforderlich, dass der Erklärende eigenhändig durch Namensunterschrift die Erklärung unterzeichnet. Das kann aber insbesondere im digitalen Verkehr zu unnötigen Behinderungen und Verkomplizierungen führen, die keinen nennenswerten Vorteil mit sich bringen. Hinzu kommt, dass vielen Verbrauchern § 127 Abs. 2 und 3 BGB unbekannt ist, wonach für die vereinbarte Schriftform im Zweifel Erleichterungen gelten, die im Ergebnis dazu führen, dass die Erklärung doch nicht eigenhändig unterschrieben werden muss. Denn danach genügt es, wenn erkennbar ist, wer die Erklärung abgegeben hat.
Um künftige Missverständnisse auszuräumen und den Verbraucher vor Zweifelssätzen zu bewahren, wird der Wortlaut des § 309 Abs. 13 BGB dahingehend geändert, dass in AGB für Erklärungen keine strengere Form als die Textform (§ 126b BGB) vereinbart werden darf. Folglich können insbesondere Mängelanzeigen im Gewährleistungsrecht, sowie Vertragsänderungen und Kündigungen per E-Mail oder gar SMS erklärt werden, sofern der Unternehmer derartige Kommunikationsmittel zur Verfügung stellt. Ausgenommen davon sind allerdings Kündigungen bei Arbeitsverträgen. Auch wenn der Arbeitnehmer als „Verbraucher“ i.S.d. AGB-Rechts angesehen wird, folgt aus § 623 BGB die Schriftformpflicht für Kündigungen. Gleichwohl müssen sog. Ausschlussklauseln, die ebenso häufig ein Schriftformerfordernis beinhalten, geändert werden. Denn für alle nach dem 01.10.2016 geschlossenen Arbeitsverträge, die eine Ausschlussklausel mit Schriftform beinhalten, gilt, dass diese gegenüber Arbeitsnehmern gem. § 309 Nr. 13 BGB unwirksam sind.
Deshalb sollten Unternehmer, die regelmäßig mit Verbrauchern kontrahieren, dringend die Formvorschriften in ihren Vertragswerken überprüfen und ggf. ändern. Denn bekanntermaßen findet bei der Unwirksamkeit einer Klausel keine geltungserhaltende Reduktion statt.