Neues im Fall Böhmermann: Ermittlungen wegen Beleidung eingestellt
Konkreter führt die Staatsanwaltschaft Mainz an, dass das von Böhmermann vorgetragene und verbreitete Schmähgedicht nicht isoliert betrachtet werden dürfe, sondern eine Bewertung innerhalb des präsentierten Kontextes erfolgen müsse. Böhmermann kleidete das Gedicht in einen Vortrag zur Differenzierung zwischen erlaubter Satire und in Deutschland verbotener Schmähkritik als Beispiel ein. Er selbst gab an, die Darstellungen seien bewusst überzogen ausgefallen, sodass der damit verfolgte demonstrative Zweck für jeden erkennbar sein sollte.
Wie es nun auf strafrechtlicher Ebene weitergeht, bleibt abzuwarten. Wenn Erdogan tatsächlich als „Verletzter“ des § 103 StGB in Betracht käme, so hätte er unter Umständen die Möglichkeit, ein sog. Klageerzwingungsverfahren zur Weiterverfolgung anzustrengen. Auf zivilrechtlicher Ebene jedenfalls geht es Anfang November vor dem Landgericht Hamburg in die nächste Runde. Hier soll weiter über die nicht verbotenen Passagen des Gerichts entschieden werden. Große Teile des Gedichts hatte das Landgericht Hamburg bereits im Mai im Rahmen einer einstweiligen Verfügung für unzulässig erklärt (wir berichteten). Für den türkischen Präsidenten Erdogan ist dies allerdings noch nicht genug: Er plädiert dafür, das gesamte Schmähgedicht für unzulässig erklären zu lassen. Auch hier werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
In einem aktuellen Statement Böhmermanns vom 05.10.2016 heißt es, dass er erfreut darüber sei, dass die Staatsanwaltschaft den kompletten Beitrag der Sendung vom 31.03.2016 aufmerksam verfolgt hat und demzufolge sein „juristisches Proseminar zum Thema „Was ist eigentlich Schmähkritik“ in den entsprechenden inhaltlichen und zeitlichen Kontext gestellt hat“. Ob geschmacklos oder genau richtig – so sei sein Gedicht zumindest als Witz einzuordnen.
Auch stellt er sich weiterhin auf den Standpunkt, dass es bei der Unterscheidung von Humor oder Straftat zunächst auf die Meinung des „professionellen Spaßvogels“ ankomme, dann auf sein „durchschnittlich informiertes verständiges Publikum“ und erst bei „stark unterschiedlichen Meinungen – im allergrößten Notfall – die zuständigen Gerichte und Staatsanwaltschaften und sonst niemand.“