Abmahnungen aufgrund der Verwendung des markenrechtlich geschützten Begriffes „Black Friday“

25. November 2016
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Black Friday Sale Sign mit Diamanten

Viele Händler in Deutschland erhielten dieses Jahr Abmahnungen aufgrund von Werbung mit dem Begriff „Black Friday“. Dass genau dieser Begriff markenrechtlich geschützt ist und nicht von jedem Unternehmen ohne Weiteres zu Werbezwecken verwendet werden darf, war vielen bis dahin nicht bewusst.

Einen Tag nach Thanksgiving wird in den USA mit dem „Black Friday“ traditionell das Weihnachtsgeschäft eröffnet. Viele Einzel- und Onlinehändler werben mit speziellen Aktionen und besonders günstigen Angeboten und Rabatten für ihre Ware und machen damit Milliardenumsätze. Nicht nur in den Vereinigten Staaten, sondern auch in Deutschland ist dieser Aktionstag mittlerweile zum Trend geworden, nachdem Apple vor etwa zehn Jahren auch hierzulande die erste „Black Friday“-Aktion ins Leben gerufen hat.

Dieses Jahr hat sich das Blatt allerdings gewendet und die durch die Schnäppchenaktionen erzielten Umsätze könnten ganz schnell wieder verloren gehen. Händlern, die mit den Schlagworten „Black Friday“ oder „Black Friday Sale“ geworben haben, drohen Abmahnungen oder sie haben diese sogar schon erhalten.

Beim deutschen Patent- und Markenamt wurde schon im Jahr 2013 der Begriff „Black Friday“ als Wortmarke eingetragen und der Ausdruck ist daher markenrechtlich vor unlizenzierten Verwendungen geschützt. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die markenrechtliche Schutzfähigkeit ist in diesem Fall jedoch zweifelhaft. Für den Großteil von Händlern wie Kunden bezieht sich der Begriff „Black Friday“ nicht auf ein Unternehmen, sondern lediglich auf den Tag nach Thanksgiving als Shopping-Event. Aus diesem Grund wird die Unterscheidungskraft angezweifelt.

Die Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hong Kong hat als Inhaberin der Marke der Black Friday GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte abgetreten. Dieses Unternehmen ist daher dazu berechtigt, andere Unternehmen, die mit „Black Friday“ werben, abzumahnen und Unterlassung zu fordern. Bei Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung können zukünftige rechtswidrige Nutzungen des Begriffes zu erheblichen Vertragsstrafenforderungen führen.

Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen zum markenrechtlichen Schutz des Begriffes „Black Friday“ sind mehrere Anträge auf Löschung der Marke aus dem Markenregister anhängig. Die Antragssteller berufen sich auf § 50 MarkenG und begründen ihre Anträge auf Löschung mit der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse.

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