Bier kann nicht „bekömmlich“ sein

23. November 2016
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Bier in einem Maßkrug vor einem rustikalen Hintergrund

Wird ein Bier als „bekömmlich“ beworben, so ist dies unzulässig. Diese Entscheidung des LG Ravensburg vom 16.02.2016 (Az.: 8 O 51/15 KfH) hat das OLG Stuttgart nun mit Urteil vom 03.11.2016 (Az.: 2 U 37/16) bestätigt. Ausschlaggebend hierfür sei, dass es sich bei der Bezeichnung „bekömmlich“ um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt, die bei Getränken mit einem Alkoholgehalt, der bei mehr als 1,2 % liegt, nicht herangezogen werden dürfen.

Hintergrund für diese Bewertung war ein Urteil des EuGH aus dem Jahre 2012 (Az.: C-544/10). Auch hier hatte das Gericht über die Bewerbung eines alkoholischen Getränks mit „bekömmlich“ zu urteilen und diese für unzulässig erklärt. Zwar erfolgte diese Entscheidung im Zusammenhang mit dem Säuregehalt eines Weins, womit dem Urteil keine pauschale Verwendungssperre der Bezeichnung „bekömmlich“ in Zusammenhang mit alkoholhaltigen Getränken entnommen werden, dennoch sei der Begriff geeignet, die Gefahren des Alkoholkonsums zu verharmlosen und sei demnach zu unterlassen.

Denn nach allgemeinem Sprachgebrauch kann der Verkehr unter dem Begriff „bekömmlich“ im Zusammenhang mit einem Bier insbesondere auch verstehen, dass dieses im Vergleich zu anderen Bieren leichter verdaulich und sogar gesünder sei. Da im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken deren Gesundheitsgefahren jedoch nicht verharmlost werden dürfen, stellt diese Bewerbung einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung dar.

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