Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstands“ im Wettbewerbsrecht
Die alte Fassung des § 14 UWG
Der „fliegende Gerichtsstand“ wurde abgeschafft – zum Leidtragen der Kläger im Wettbewerbsrecht. Diesen war es aufgrund der alten Fassung des § 14 Abs. 2 UWG möglich, bei beanstandeter Werbung im Internet das Gericht frei zu wählen. Der Grund dafür war, dass aufgrund dieser Norm das Gericht als zuständig galt, “ in dessen Bezirk die Handlung begangen“ wurde. Wollte beispielsweise ein Unternehmen, das seine Produkte in Online-Shops bewirbt, gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen, konnte es an jedem Gericht klagen, da Internetwerbungen bundesweit an Internetnutzer gerichtet sind und die Handlung folglich bundesweit begangen wird. Die Konsequenz war praktisch eine Zuständigkeit aller Landgerichte innerhalb Deutschlands.
Schattenseite des „fliegenden Gerichtsstands“
Der „fliegende Gerichtsstand“ zog jedoch die Konsequenz nach sich, dass Kläger Gerichte austesten konnten und sich dann das für sie vorteilhafteste Gericht entscheiden konnten.
Um dieses Problem zu beseitigen, reagierte der Gesetzgeber 2020 mit seiner Reform des Gesetzes zur Bekämpfung des Unlauteren Wettbewerbs. Die Zuständigkeitsregeln des § 14 UWG wurden dahingehend geändert, dass bei Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien das Gericht zuständig ist, an dem der Verletzer seinen Allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies kann zum Beispiel der Wohnsitz des Beklagten sein. Zwar führt dies nicht zu einer vollständigen Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstands“, er ist damit aber auf eine Vielzahl von Wettbewerbsverstößen nicht mehr anwendbar.
Umstrittene Entscheidung des LG Düsseldorf: OLG entscheidet dagegen
Das LG Düsseldorf erstaunte kurz nach Inkrafttreten der UWG-Reform mit einer Entscheidung (Beschl. v. 15.01.2020, Az. 38 O 3/21), indem es seine örtliche Zuständigkeit annahm, obwohl der Streitgegenstand ein unlauteres Handeln „im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien“ betraf und die Antragsgegnerin ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk Düsseldorf hatte. Seine Zuständigkeit begründete es damit, dass die Neufassung des § 14 UWG nur für internetspezifische Wettbewerbsverstöße gelte und danach im vorliegenden Fall weiterhin die Wahlmöglichkeit des Gerichtsstands bestehe.
Das OLG Düsseldorf wandte sich nun jedoch gegen die Entscheidung des LG Düsseldorf und lehnte eine derartige einschränkende Auslegung des § 14 UWG ab. Mit dem § 14 UWG verfolge der Gesetzgeber das Ziel, allgemein Verstöße im Internet zu verfolgen. Eine Einschränkung auf bestimmte Verstöße im Internet könne deshalb nicht gerechtfertigt werden.
Anhänger der früher geltenden Rechtslage führen dagegen an, dass durch den „fliegenden Gerichtsstand“ sich einige Landgerichte auf wettbewerbsrechtliche Verfahren konzentriert und spezialisiert haben. Deren dadurch gewonnene Erfahrung wird durch die Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstands“ verloren gehen.