Amazon-Dash-Buttons: innovativ, aber rechtlich sehr bedenklich
Intransparente Preisgestaltung
Problematisch im Rahmen der Nutzung der Dash-Buttons ist zunächst die intransparente Preisgestaltung. Der Verbraucher kann bei der Bestellung weder den Gesamtpreis, noch Informationen über Mehrwertsteuer und gegebenenfalls entstehende Versandkosten einsehen. Darüber hinaus unterbleibt die Angabe des Grundpreises, ein Preisvergleich ist dem Bestellenden damit kaum möglich. Auch liefert der Dash Button keine Informationen über die wesentliche Beschaffenheit der Ware, nur die Marke des Produkts ist auf dem kleinen Gerät aufgedruckt.
Widerrufsrecht und Verbraucherschutz
Darüber hinaus wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt. Gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist damit nicht zu laufen, das Recht den Vertrag zu widerrufen erlischt damit erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen ab Erhalt der Ware.
Weiterhin werden die Dash Buttons den Pflichten nicht gerecht, die sich im Rahmen eines Fernabsatzvertrags aus § 312 e Abs. 1 BGB ergeben. Der Verbraucher hat weder die Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen bei Vertragsschluss abzurufen, noch werden ihm die nach Art. 241 EGBGB bestimmten Informationen rechtzeitig klar und verständlich mitgeteilt. Damit sind die verbraucherschützenden Vorschriften verletzt. Für diese Verletzungen könnten zukünftig neben Amazon selbst auch Online-Händler haften müssen, die ihre Produkte auf Amazon Marketplace vertreiben.
Datenschutz
Durch die Koppelung des Bestellbuttons mit dem eigenen Amazon-Account erhält das Unternehmen außerdem umfangreiche Informationen über das Kaufverhalten des jeweiligen Nutzers. Daten über den durchschnittlichen Verbrauch einer Ware, die Markenaffinität und bestellte Mengen werden ermittelt und gespeichert. Experten befürchten, dass die Speicherung dieser Daten zu speziell auf den Nutzer abgestimmten Preisen führen könnte.
Schließlich empfiehlt das Unternehmen, das eigene WLAN-Passwort auf den Amazon-Servern zu speichern, um es nicht bei jeder Einrichtung erneut eingeben zu müssen. Auch diese Empfehlung schätzen Experten als sehr bedenklich ein.
Fest steht damit, dass unter Geltung des hohen europäischen Verbraucherschutzniveaus kein Platz für die Dash Buttons bleibt. Das Bestellen auf Knopfdruck hebelt das geltende Verbraucherrecht aus, es ist damit unzulässig. Inwieweit in Zukunft insbesondere Online-Händler für diesen Rechtsverstoß haften müssen, bleibt abzuwarten.