„Artikel 13“ kommt: EU-Parlament stimmt für heftig umstrittene EU-Urheberrechtsreform!

02. April 2019
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Zeitung mit der Überschrift Urheberrechtsreform

Das EU-Parlament hat im Rahmen der finalen Abstimmung zur EU-Urheberrechtsreform für den vieldiskutierten Gesetzesentwurf gestimmt. Dieser war unionsweit umstritten und hatte insbesondere in Deutschland zu Massendemonstrationen geführt. Im Mittelpunkt der Kritik stand „Artikel 13“, der mit Uploadfiltern in Verbindung gebracht wird, die zu einer Zensur im Internet führen könnten. Nun liegt es an den Parlamenten der Mitgliedsstaaten die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies gestaltet sich vor allem in Deutschland brisant: Der Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD verbietet Uploadfilter explizit.

Die Kritik: Keine Reform für alle

Das EU-Parlament hat mit 348 zu 274 Abgeordneten für die EU-Urheberrechtsreform in ihrer umstrittenen Fassung gestimmt. Im Vorfeld der Abstimmung kam es erneut zu hitzigen Diskussionen, das Ergebnis war nicht abzusehen. Nachdem nun die letzte Hürde auf europäischer Ebene genommen ist, muss die Richtlinie in den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Nach fast einhelliger Meinung bedurfte das Urheberrecht einer Reform, um den Anforderungen des Internets und der digitalen Welt im Allgemeinen gerecht zu werden. Kritiker sehen jedoch keinen fairen Ausgleich zwischen den „Playern“ des Urheberrechts, den Plattformen und den Rechteinhabern, aber auch der Bürger, die mit teils massiven Veränderungen zu rechnen haben.

In Deutschland seit Jahren in Kraft, jetzt auch auf europäischer Ebene: Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger gilt in Deutschland bereits seit 2013, allerdings ist seine Wirkung beschränkt. Im Grundsatz räumt es Presseverlegern zusätzlich zum Urheberrecht das ausschließliche Recht ein, Presseerzeugnisse – auch kleinste journalistische Inhalte, wie eine Linkvorschau („Snippet“) – zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Dies betrifft hierzulande sogenannte News-Aggregatoren und vor allem den Dienst „Google News“. Nach Inkrafttreten stellte sich jedoch heraus, dass es den Presseverlegern eher schadete, nicht von Google gelistet zu werden, sodass das Leistungsschutzrecht de facto nicht den gewünschten Effekt hatte.

Trotz vergleichbar negativer Erfahrungen in Spanien wird ein zweijähriges Leistungsschutzrecht nun auf europäischer Ebene im Zuge der Reform eingeführt. Dies stellt Artikel 15, ehemals Artikel 11 sicher. Presseverlage begrüßen das Leistungsschutzrecht, da man nun auch wieder an den Ausschüttungen der VG Wort beteiligt werden könne. Ein Anspruch, den der EuGH und daraufhin der BGH im Jahr 2016 aberkannt hatte. Kritik wurde vor allem daran geübt, dass die hinter den Texten stehenden Autoren keinen unmittelbaren Vorteil daraus ziehen würden.

Hauptstreitpunkt: „Artikel 13“

Die umstrittenste Passage des Gesetzes stellt Artikel 17, ehemals Artikel 13, dar. Danach müssen Betreiber von Internetplattformen sicherstellen, dass keines von Nutzern hochgeladene „Werk“ im Sinne des Urheberrechts (Bilder, Tonaufnahmen, Videos etc.) das Urheberrecht eines Dritten verletzt. In seinem Kern soll Artikel 17 sicherstellen, dass Urheber für ihre Werke angemessen entlohnt werden, indem der Betreiber der jeweilen Plattform die betroffenen Werke für sich und seine User beim Rechteinhaber lizenziert.
An dieser Stelle stellt sich jedoch die Frage der Umsetzung. Die Verfasser der Norm hatten vorrangig den Internetdienst „YouTube“ und Musik im Sinn; mithilfe der Verwertungsgesellschaft GEMA ist hier eine Einhaltung der Vorgaben durchaus möglich. Mangels vergleichbar großer Verwertungsgesellschaften wird sich dies in den Bereichen Videos und Bilder allerdings sehr schwierig gestalten. Die Anbieter müssten eine Unzahl von Rechteinhabern kontaktieren und mit diesen in Verhandlungen treten. Da Werke erst gar nicht unlizenziert auf die Plattform gelangen sollen und ein Betreiber unmöglich alle Werke lizenzieren kann, bleibt nur die Überprüfung des Contents per Uploadfilter.

Experten sind sich einig, dass die Filter in naher Zukunft nicht in der Lage sein werden, Parodien, Zitate, Memes oder ironische Inhalte auszumachen und diese vor der automatischen Löschung zu schützen. Kritiker befürchten, dass aus Angst vor Sanktionen im Zweifel gegen den Upload und für die Zensur entschieden wird. Denn auch in diesem Punkt ändert sich die Sachlage: Waren die Betreiber in der Vergangenheit noch explizit von der Haftung ausgeschlossen, sind sie nun für das Teilen von Inhalten und die damit verbundene öffentliche Wiedergabe verantwortlich und können so haftbar gemacht werden.

Umsetzung in Deutschland

Da es sich bei der Urheberrechtsreform um eine Richtlinie handelt, haben die Mitgliedstaaten nun zwei Jahre Zeit, um die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Dies wird sich gerade in Deutschland spannend gestalten. Im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD wurde vereinbart, dass auf Uploadfilter insgesamt verzichtet werden soll. Von Seiten des CDU-Generalsekretärs Paul Ziemiak gab es bereits einen Vorstoß, sich gegen Uploadfilter stellen zu wollen und diese zumindest in Deutschland zu verhindern. Dies sollte etwa mithilfe einer Pauschallizenz verhindert werden. Dagegen wurde Kritik laut, wonach der Gesetzeswortlaut einen solchen Sonderweg nicht hergebe und vermutlich auch europarechtswidrig sei. Ausgerechnet EU-Kommissar Günther Oettinger (CDU) grätschte nun „offiziell“ dazwischen: er warnt vor einem deutschen Sonderweg und meint, dass Uploadfilter nicht vermieden werden könnten, da die Vorgaben seien zu klar formuliert. Nun bedürfe es einer schnellen Umsetzung.

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