Aus für Feta-Fälschungen aus Dänemark
Bereits vor drei Jahren – kurz nachdem Feta EU-weit geschützt worden war, versuchten Deutschland und Dänemark dagegen vorzugehen: Der EuGH blieb jedoch dabei, dass Feta in Griechenland und nach bestimmten Regeln produziert sein muss. Es handelt sich bei „Feta“ um eine geschützte Ursprungsbezeichnung, im Sinne der EU-Verordnung Nr. 1151/2012. Diese soll vor gewährleisten, dass sich Verbraucher auf die Herkunft eines bestimmten Produkts verlassen können. Käse mit einer anderen Herkunft darf deshalb nicht „Feta“ heißen. Ein weiteres Beispiel für so eine geschützte Ursprungsbezeichnung wäre unter anderem der Allgäuer Emmentaler.
Ein dänischer Käse-Hersteller hatte aber weiterhin Feta exportiert – ohne dass der dänische Staat dagegen vorging. Dieser hatte sich darauf berufen, dass die Verordnung lediglich für den Vertrieb innerhalb der EU gelte, nicht jedoch für die Ausfuhr in Drittländer. Die EU-Kommission sah darin dennoch eine Pflichtverletzung des dänischen Staates und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Nun hat sie vom EuGH Recht bekommen. Die Verordnung gilt genauso für in der EU produzierte Produkte, die für den Export in Drittstaaten bestimmt sind, wie für Produkte, die innerhalb der EU vertrieben werden. Damit hat Dänemark gegen seine Pflichten aus der Verordnung verstoßen und muss sich nun dafür verantworten – und natürlich den Export der Feta-Fälschung stoppen.