Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs: Gesetzentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Kleine Fehler im Impressum konnten bislang insbesondere für kleine Unternehmen oder StartUps schnell sehr teuer werden. So war es keine Seltenheit, dass Abmahnungen aus finanziellen Fehlanreizen verschickt worden sind oder um Konkurrenten einzuschüchtern. Doch um diesen Abmahnmissbrauch zu bekämpfen und einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen, verabschiedete nun der Bundestag einen Gesetzentwurf.
Künftige Änderungen
Zunächst soll weiterhin die Möglichkeit bestehen Kennzeichnungs- oder Informationsfehler abzumahnen. Allerdings soll nun, um missbräuchlichen Abmahnungen vorzubeugen, ein Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden unter Umständen versagt werden. Bislang konnte dieser sich die Kosten der Abmahnung, die er an seine Anwälte zahlen musste, erstatten lassen. Dies soll künftig nicht mehr in allen Fällen möglich sein.
Darüber hinaus sollen höhere Anforderungen an die Geltendmachung von Abmahnungen gestellt werden, um die Abmahnungen von sogenannten „kleinen Verstößen“ zu verringern und den abgemahnten Schuldner umfänglicher zu schützen.
Im Hinblick auf die Klagebefugnis sieht der Gesetzentwurf vor, dass Wirtschaftsverbände nur klagebefugt sind, wenn sie einer Überprüfung durch das Bundesamt für Justiz unterlagen, auf einer Liste für Klagebefugte eingetragen sind und mindestens 75 Mitgliedsfirmen verzeichnen. Für Gewerkschaften sind keine Änderungen geplant, sie bleiben weiterhin klagebefugt.
Weiterhin sind Einschränkungen bezüglich des Gerichtsstands vorgesehen. So soll sich der Gerichtsort bei Rechtsverstößen im elektronischen Geschäftsverkehr und im Internet künftig einheitlich nach dem Ort des Beklagten richten.
Sollte es trotz der strengeren Bestimmungen zu missbräuchlichen Abmahnungen kommen, soll dem Abgemahnten ein Kostenerstattungsanspruch für die Rechtsverteidigung zustehen.
„Notice-and-take-down-Verfahren“ vorzugswürdig?
Der Gesetzentwurf stößt jedoch nicht nur auf Begeisterung: So wird der Entwurf aufgrund seiner enthaltenen Vielzahl an unbestimmter Rechtsbegriffe wie „offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen“ kritisiert, die noch einer Definition der Gerichte bedürfen.
Die FDP hält zudem ein „Notice-and-take-down-Verfahren“ für die bessere und auch mildere Lösung. Dieses würde vorsehen, dass der Händler zuerst kostenlos auf seinen Fehler aufmerksam gemacht werden soll, bevor er eine formale Abmahnung zu befürchten hat.