Besserer Schutz vor Werbeanrufen ab 2009?

08. September 2008
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Die meisten von Ihnen kennen das Problem. Bevorzugt sonntags oder in den Abendstunden klingelt das Telefon, und ein ominöser Werber versucht, Ihnen teils dubiose Produkte und Dienstleistungen zu verkaufen und Sie dabei gerne auch einmal zu überrumpeln. Oder die Telefongesellschaft bietet Ihnen einen vermeintlich günstigeren Tarif an, der letzten Endes meist nur zum Vorteil des Anbieters selbst ist. Nicht selten merken Sie erst lange nach dem Anruf, auf was Sie sich da überhaupt eingelassen haben.

Die meisten von Ihnen kennen das Problem. Bevorzugt sonntags oder in den Abendstunden klingelt das Telefon, und ein ominöser Werber versucht, Ihnen teils dubiose Produkte und Dienstleistungen zu verkaufen und Sie dabei gerne auch einmal zu überrumpeln. Oder die Telefongesellschaft bietet Ihnen einen vermeintlich günstigeren Tarif an, der letzten Endes meist nur zum Vorteil des Anbieters selbst ist. Nicht selten merken Sie erst lange nach dem Anruf, auf was Sie sich da überhaupt eingelassen haben.

Die Situation kommt Ihnen bekannt vor? Dann sind Sie bereits Opfer eines so genannten „Cold Calls“ geworden, also eines Werbeanrufs, von dem statistisch gesehen bereits mehr als jeder zweite Deutsche belästigt worden ist, viele davon auch regelmäßig.

Ob getarnt als Gewinnspiel, Umfrage eines statistischen „Instituts“ oder mit anderen Tricks, die Masche ist immer die gleiche. Ganze Callcenter bekannter und weniger bekannter Unternehmen sind nur dazu da, auf das Überraschungsmoment zu setzen und vermeintliche Schnäppchen und Sonderangebote zu verkaufen. Aber auch im Internet lauern juristische Fallstricke beim Besuch vorgeblich kostenloser Angebote (siehe auch unseren Artikel „Vorsicht vor Abofallen im Internet!“).

Die Möglichkeiten, die so entstandenen Verträge aufzuheben, waren bislang begrenzt und die Identifizierung der Störenfriede meistens nahezu unmöglich.
Ein neuer Gesetzesentwurf soll ab voraussichtlich 1. Januar 2009 Abhilfe schaffen.

Die Änderungen kompakt

– Im Gesetz wird nochmals klargestellt, dass bei Werbeanrufen die
ausdrückliche Zustimmung der Verbraucher erforderlich ist, die auch nicht in anderen Klauseln versteckt werden darf.
– Den Anrufern wird es künftig untersagt, bei Werbeanrufen die Rufnummer zu
unterdrücken. Damit können Belästiger wesentlich einfacher als bisher ermittelt werden.
– Handeln die Unternehmen den neuen gesetzlichen Regelungen zuwider, drohen hohe Ordnungsgelder.
– Unabhängig davon wird das gesetzliche Widerrufsrecht künftig auch auf die
Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie bei Wett- und Lotteriedienstleistungen angewandt. Bisher waren diese Verträge explizit davon ausgeschlossen.
– Schlussendlich werden Verbraucher durch das neue Gesetz auch besser vor
untergeschobenen Verträgen geschützt, da in bestimmten Fällen nunmehr die Textform erforderlich ist.

Die Neuregelung im Detail

Bisherige Situation

In der Theorie ist die Rechtslage auch bislang schon ausreichend: Ohne deren explizit erteilte Einwilligung ist Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig. Ruft ein Unternehmen trotzdem zu Werbezwecken an, kann es durch Verbraucherschützer und Mitwerber kostenpflichtig abgemahnt und zur Unterlassung gezwungen werden, in einzelnen Fällen sind auch Schadensersatzforderungen möglich.

In der Praxis jedoch sieht es, wie so oft, leider ganz anders aus. Fast alle Werber unterdrücken am Telefon Ihre Rufnummer, sodass sie nicht identifiziert werden können. Ist der Vertrag erst einmal abgeschlossen, ist der Weg über den Verbraucherschutz und vor die Gerichte langwierig, teuer und nicht immer einfach. Die meisten Verbraucher wählen daher leider den Weg des geringsten Widerstandes und gehen gar nicht erst gegen solche Verträge vor, sie bezahlen widerwillig. Durch das neue Gesetz, das derzeit als Entwurf vorliegt und voraussichtlich am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, soll diese Situation verbessert werden.

Schärfere Regeln für Werbeanrufe

Die Neuregelung stellt nochmals klar, dass Verbraucher ausdrücklich ihre Zustimmung zu Werbeanrufen geben müssen. Die bisherige Praxis, bei der die Zustimmung „beiläufig“ in anderen Regelungen versteckt eingeholt wurde, ist explizit nicht zulässig. Der Verbraucher muss erkennen, mit was er sich einverstanden erklärt. Handelt ein Unternehmen dieser Regelung zuwider, kann eine Geldbuße von bis zu 50.000,- € verhängt werden.

Auch die bisherige Praxis, mit unterdrückter Rufnummer anzurufen, ist künftig nicht mehr erlaubt. Ruft ein Unternehmen zu Werbezwecken an, so muss es zwingend seine Rufnummer übermitteln. Dadurch kann der Verbraucher wesentlich besser in Erfahrung bringen, wer hinter dem Anruf steckt und gegebenenfalls dagegen vorgehen. Auch hier sind bei Zuwiderhandlungen hohe Strafen zu erwarten: Geldbußen bis zu 10.000,- € sind möglich.

Spezielle Regelungen beim Anbieterwechsel

Auch ein weiteres Problem bei überraschenden Verträgen will die Neuregelung beseitigen. Gerade Telefongesellschaften sind in der Vergangenheit dadurch unangenehm aufgefallen, dass sie Verbrauchern – Kunden wie Nicht-Kunden – am Telefon die Umstellung auf einen vermeintlich günstigeren Tarif oder den Wechsel zu einer anderen Telefongesellschaft angeboten haben. Nicht selten war diese Umstellung ausschließlich zum Vorteil des Anbieters. Vereinzelt sind sogar Fälle vorgekommen, in denen Kunden ohne ihre Zustimmung oder gar gegen ihren expliziten Wunsch ein neuer Tarif geschaltet oder der Anschluss zu einem anderen Anbieter umgestellt wurde.

Um die Beweislast auf den Anbieter zu verlagern und Kunden besser zu schützen, ist bei solchen Umstellungen oder Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen im Rahmen von Anbieterwechseln künftig eine Willenserklärung in Textform verpflichtend. Die bloße Zustimmung am Telefon zu einem Wechsel ist dann nicht mehr möglich.

Ausweitung des Widerrufsrechts

Unabhängig von der Neuregelung bei Werbeanrufen soll auch das bisherige Widerrufsrecht ausgeweitet werden. Bislang gab es bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie bei Wett- und Lotteriedienstleistungen gar kein Widerrufsrecht. Diese Einschränkung entfällt mit der Neuregelung ersatzlos. Ein Widerruf ist auch bei diesen Gütern möglich, es gelten die üblichen Formvorschriften, Belehrungspflichten und Fristen.

Ebenfalls ersatzlos gestrichen wird eine weitere Einschränkung: Nach der derzeitigen Rechtslage entfällt das Widerrufsrecht auch in solchen Fällen, in denen das Unternehmen auf Veranlassung oder mit expliziter Zustimmung des Verbrauchers bereits mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat.
Diese Schwelle ist schnell überschritten, denn dies ist beispielsweise schon mit der Nutzung des Handys oder Internetzugangs nach einer Vertragsumstellung der Fall. Diesem Problem soll durch die Neuregelung abgeholfen werden. Allerdings greift hier eine Ausnahme: Das Widerrufsrecht kann auch künftig entfallen, wenn entweder die Leistung bereits bezahlt wurde, oder eine Belehrung über den Widerruf in Textform erfolgt. Das Unternehmen muss den Verbraucher dann allerdings ausdrücklich vor Vertragsschluss darüber informieren, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn er den Vertrag widerruft. Relevant ist diese Regelung insbesondere auch bei den so genannten „Internet-Abofallen“.

Fazit und Ausblick

Die neuen Regelungen sind sehr zu begrüßen, denn ein Einschreiten des Gesetzgebers war dringend erforderlich – nicht zuletzt, um ein Zeichen zu setzen, dass derartige Machenschaften nicht geduldet werden dürfen. Ob die Änderungen allerdings den gewünschten Erfolg bringen, bleibt abzuwarten. Zum einen nutzen viele Unternehmen nach wie vor Schlupflöcher wie beispielsweise den Anruf aus Ländern, in denen weniger strenge Regeln gelten. Zum anderen hilft das Gesetz nur insoweit, wie die Verbraucher auch über ihre Rechte aufgeklärt werden. Juristisch unbedarfte Menschen werden sich auch unter der Neuregelung oft nicht zu wehren wissen, wenn ihnen der Weg über den Verbraucherschutz und die Gerichte zu schwierig erscheint. Wünschenswert wäre, gezielt Aufklärung darüber zu betreiben, welche Rechte jeder Einzelne hat. Das Gesetz ist nichtsdestotrotz ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, denn nicht zuletzt aufgrund der hohen Bußgelddrohung dürften viele Unternehmen von ihrer bisherigen Praxis abrücken.

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