Änderungen beim Schutz des geistigen Eigentums ab 01.09.2008

03. September 2008
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Änderungen beim Schutz des geistigen Eigentums

Zum 1. September 2008 sind Änderungen zum Schutz des geistigen Eigentums in Kraft getreten, wodurch es Rechtsinhaber künftig einfacher haben, gegen eine Verletzung ihrer Schutzrechte und Privatpiraterie vorzugehen. Daneben wird aber auch der Verbraucher vor überzogenen Abmahngebühren weitgehender geschützt.

Zum 1. September 2008 sind wichtige Änderungen zum Schutz des geistigen Eigentums in Kraft getreten, die vor allem im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zu einigen Verbesserungen führen.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie 2004/48/EG sollen es Rechteinhaber künftig einfacher haben, gegen eine Verletzung ihrer Schutzrechte und Produktpiraterie vorzugehen. Gleichzeitig wird aber auch der Schutz des Verbrauchers vor überzogenen Abmahngebühren erweitert.

Welche Gesetze sind betroffen?

Betroffen von den Änderungen sind:
– das Patent-, Marken- und Urheberrechtsgesetz,
– das Geschmacks-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzgesetz,
– sowie das Halbleiterschutzgesetz.

Stärkung der Position von Rechtsinhabern

Auskunftsanspruch zur Identifizierung von Rechtsverletzern

Bislang standen Rechtsinhaber vor dem Problem, dass eine Identifizierung der Rechtsverletzer für sie nicht ohne weiteres möglich war. Zwar gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch, doch e gerade bei z.B. Urheberrechtsverletzungen im Internet gelten die Provider oder Webhoster nicht selbst als Rechtsverletzer, sodass unter der bisherigen Rechtslage nur der Umweg über eine Strafanzeige mit anschließender Akteneinsicht blieb, um an die Identität zu gelangen. Aufgrund der Tatsache, dass einige Staatsanwaltschaften solche Verfahren aufgrund der Häufung und Geringfügigkeit in der letzten Zeit gar direkt eingestellt haben, hatte der Rechtsinhaber oftmals keine Handhabe, und zugleich wurde die ohnehin schon überlastete Justiz mit einer großen Mehrbelastung konfrontiert. Durch die Gesetzesänderung erhalten Rechtsinhaber nun einen direkten zivilrechtlichen Auskunftsanspruch auch gegen Dritte, die nicht als Rechtsverletzer gelten.
Hierbei gibt es jedoch zwei Beschränkungen: Zum einen muss eine Handlung im gewerblichen Ausmaß vorliegen, wobei die meisten privat begangenen Handlungen im Internet nicht dazu zählen dürften. Zum anderen bedarf es für den Zugriff auf gespeicherte Vorratsdaten weiterhin einer richterlichen Anordnung. Einfach gelagerte Fälle von „Tauschbörsen“-Nutzung dürften damit nach wie vor nur über den Weg des Strafverfahrens verfolgbar sein, sodass die praktische Auswirkung dieses erweiterten Auskunftsanspruchs abzuwarten bleibt.

Schutz geographischer Herkunftsangaben

Geographische Herkunftsangaben finden sich beispielsweise im Lebensmittelbereich recht häufig. Anhand solcher Kennzeichnungen kann der Verbraucher schnell und einfach die Herkunft der Ware erkennen, wobei oftmals auch ein besonderer Qualitätsanspruch damit verbunden wird. Aus diesem Grund sind Herkunftsangaben ein beliebtes Ziel von Markenpiraten und Produktfälschern. Im Rahmen der Gesetzesänderung wurde daher auch der Schutz der geographischen Herkunftsangaben ausgedehnt, denn bislang gab es einen strafrechtlichen Schutz nur für nach innerstaatlichem Recht geschützte Bezeichnungen. Dieser Schutz wurde durch die Gesetzesänderung jetzt auch auf solche Bezeichnungen erweitert, die anhand der EG-Verordnung 510/2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt sind. Des Weiteren haben Rechteinhaber auch hier eine vereinfachte Möglichkeit, an die Identität von Rechtsverletzern zu gelangen, da ihnen Dritte gegenüber auch dann auskunftspflichtig sind, wenn sie selbst nicht als Verletzer gelten.

Vereinfachung der Grenzbeschlagnahme

Zeitgleich fand auch die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung Eingang ins deutsche Recht. Ihr Ziel ist, die Einfuhr von Waren in die EU zu unterbinden, wenn diese Schutzrechte Dritter verletzen. Mit dem neuen Gesetz kann beschlagnahmte Ware, beispielsweise bei Markenpiraterie, wesentlich einfacher vernichtet werden als dies bisher der Fall war, denn eine gerichtliche Feststellung der Rechtsverletzung ist nun nicht mehr nötig. Nach Ablauf einer Frist wird die Ware vernichtet, es sei denn, der Verfügungsberechtigte legt vorher explizit Widerspruch ein.

Schutz des Verbrauchers

Gleichermaßen wird auch der Schutz des Verbrauchers hervorgehoben und dessen Position gestärkt. Während bisher selbst bei einfach gelagerten Fällen Abmahnkosten von bis zu mehreren tausend EUR möglich waren, besteht künftig bei der Abmahnung von Urheberrechtsverstößen, die nicht im geschäftlichen Verkehr (!) und ab dem 1. September 2008 erfolgen, ein maximaler Kostenerstattungsanspruch für den Auftraggeber in Höhe von 100 EUR.
Weitere Voraussetzung ist zudem, dass es sich um einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Allein dies wird in den meisten Fällen fraglich sein.
Zudem gilt diese Begrenzung nur für die jeweils 1. Abmahnung. Dadurch, dass der abmahnende Rechtsanwalt einen weitergehenden Vergütungsanspruch gegen den Rechtsinhaber hat, trägt dieser ein etwaiges höheres Kostenrisiko. Durch diese Regelung besteht Hoffnung, dass Privatleute künftig besser vor ungerechtfertigten oder überzogenen Abmahnungen geschützt sind.
Das bedeutet, dass der Auftraggeber in diesen Fällen die anfallenden Kosten an die Anwaltskanzlei beinahe in voller Höhe – bis auf die 100 EUR – selbst tragen muss, denn natürlich kann eine Anwaltskanzlei eine sauber begründete und recherchierte Abmahnung nicht für 100 EUR leisten. Hier stecken mehrere Stunden Arbeit darin.
In der Realität werden unserer Ansicht nach Anwaltskosten und Schadensersatz vermischt werden, so dass der Abgemahnte im privaten Bereich im Einzelfall dennoch eine hohe Kostenrechnung zu tragen hat. Die Schadensersatzforderungen haben sich nämlich nicht reduziert.
Bei den gewerblichen Abmahnungen hat sich zudem nichts geändert.
Unterm Strich ist der angestrebte höhere Schutz des Verbrauchers eher fraglich. Vielleicht lässt sich der eine oder andere Abmahner durch das höhere Kostenrisiko abschrecken. Mehr hat man dadurch aber momentan noch nicht gewonnen.

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