Bewertungsportal Yelp zu Schadensersatzzahlung an Fitnessstudios verurteilt

27. November 2018
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1331 mal gelesen
0 Shares
zwei Frauen im Fitnessstudio die Daumen hoch zeigen

Das Online-Bewertungsportal Yelp muss Schadensersatz an drei Fitnessstudios aus dem Münchner Umland zahlen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München im Rahmen einer Unterlassungsklage der Betreiberin der Fitnessstudios mit Urteil vom 13.11.2018 (Az.: 18 U 1280/16) entschieden. Streitpunkt war eine aus Sicht der Klägerin zu schlecht ausgefallene Gesamtbewertung ihrer Studios.

Bei Yelp handelt es sich um ein Online-Portal, auf dem Nutzer Bewertungen unter anderem für Restaurants und Geschäfte abgeben können. Die Bewertungsskala reicht dabei von einem Stern („Boah, das geht ja mal gar nicht“) bis zu fünf Sternen („Wow! Besser geht’s nicht“). Für die Gesamtbewertung zählen bei Yelp jedoch nicht alle Nutzerbewertungen: In die Beurteilung fließen nur Bewertungen ein, die von einer Empfehlungssoftware nach verschiedenen Kriterien ausgewählt und mit dem Prädikat „empfohlen“ versehen wurden. Beispielsweise berücksichtigt die Software, wie viele Bewertungen ein Nutzer bislang auf dem Portal abgegeben hat. Beiträge von neuen oder wenig aktiven Usern werden dementsprechend oftmals als „nicht empfohlen“ aussortiert und tragen nicht zur Gesamtbewertung bei.

Gegen diese Praxis hatte die Betreiberin dreier Fitnessstudios auf Unterlassung geklagt. Die Fitnessstudios der Klägerin hatten auf Yelp insgesamt lediglich zwei oder drei von fünf möglichen Sternen erhalten. Da das Bewertungsportal nur die „empfohlenen“ Bewertungen in die Gesamtbeurteilung einfließen ließ, blieben bis zu 95 Prozent der für die Fitnessstudios abgegebenen Einzelbewertungen unberücksichtigt. Aufgrund dieser Praxis seien die Gesamtbewertungen der Fitnessstudios aus Sicht der Klägerin zu schlecht ausgefallen.

Das OLG München gab der Klägerin recht: Die Art und Weise, wie die Bewertungen zustande kamen, stehe im Widerspruch zum Wesen eines Bewertungsportals. Nach Ansicht des Gerichts versteht der Leser eine Gesamtbewertung als Auswertung aller abgegebenen Bewertungen. Es entstehe ein verzerrtes Gesamtbild, sofern die Gesamtbeurteilung nur ausgewählte Bewertungen wiederspiegelt. Folglich stellt die Gesamtbewertung eine eigene Aussage von Yelp darüber dar, welche Bewertungen das Portal aufgrund eigener Auswahl und Beurteilung als zutreffend erachtet. Deshalb handelt es sich bei der Gesamtbeurteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung.

Nach Einschätzung des Gerichts überwiegen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb der Klägerin gegenüber der Meinungsfreiheit der Beklagten. Yelp konnte keinen nachvollziehbaren Grund liefern, warum die Fitnessstudios schlechter bewertet wurden als es dem rechnerischen Durchschnitt aller abgegebenen Bewertungen entsprochen hätte. Infolgedessen verurteilte das OLG München die Bewertungsplattform zu Schadensersatzzahlungen in Höhe von 800 Euro pro Studio zuzüglich Zinsen. Darüber hinaus soll Yelp die Prozesskosten tragen und zukünftig alle Bewertungen in die Gesamtbeurteilungen einfließen lassen – nicht nur diejenigen, die als „empfohlen“ deklariert wurden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a