BGH erklärt Online-Vertragsgeneratoren für zulässig
Vertragsgenerator Smartlaw
Der juristische Vertrag Wolters Kluwer bietet den Online-Vertragsgenerator Smartlaw an. Dieser richtet sich insbesondere an Verbraucher und kleinere Unternehmen, für die er mithilfe eines Multiple-Choice-Verfahrens Rechtsdokumente wie beispielsweise Mietverträge oder Patientenverfügungen erstellt. Die Anwender beantworten einen Katalog von Fragen, der Generator baut daraufhin aus passenden Textbausteinen den Rechtstext zusammen.
Bisheriger Verfahrensgang
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer (RAK) sieht in dem Generator jedoch einen Wettbewerbsverstoß: Der Vertragsgenerator stelle eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 RDG dar und dürfe deshalb nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten angeboten werden. Das LG schloss sich erstinstanzlich der Ansicht der RAK an und erklärte den Generator für unzulässig. Auch die Bewerbung des Vertragsgenerators als beispielsweise „günstiger und schneller als der Anwalt“ wurde Wolters Kluwer vom LG Köln verboten.
Das OLG Köln hingegen kam im Berufungsverfahren zu einer anderen Entscheidung und qualifizierte die Software nicht als Rechtsdienstleistung.
Kein Tätigwerden in konkreter Angelegenheit
Zu demselben Ergebnis gelang nun auch der BGH und wies die Revision der RAK zurück. Da der Vertragsgenerator die Rechtstexte aus standardisierten Vertragsklauseln für mögliche typische Sachverhalte erstellt, werde Wolters Kluwer mit Smartlaw gerade nicht in einem konkreten Fall tätig. Es liege mithin keine Rechtsdienstleistung vor. Auch sei für den Nutzer ersichtlich, dass sein konkreter Fall durch Smartlaw nicht rechtlich überprüft werde. Der Generator sei vielmehr aufgrund seiner Funktion mit einem Formular-Handbuch vergleichbar und deshalb zulässig.
Meinungen fallen auseinander
Während sich der Smartlaw-Anbieter Wolters Kluwer über die Entscheidung des BGH freut und in seinem Generator eine Ergänzung zur anwaltlichen Rechtsberatung sieht, zeigt sich die RAK weiterhin besorgt: Gerade komplexe Dokumente wie beispielsweise Lizenzverträge würden zwingend eine anwaltliche Überprüfung erfordern. Da solche Dokumente jedoch auch von dem Vertragsgenerator erstellt werden können, befürchte sie unqualifizierte und unseriöse Angebote, die den Anwender gefährden könnten.