BGH verhandelt Streit um eine vorzeitig abgebrochene eBay-Auktion

11. September 2015
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Schriftzug in den Farben von eBay mit dem Wort Auktion

Die Richter am obersten Gericht in Karlsruhe werden sich am 23. September 2015 mit der Klage eines eBay-Bieters befassen, der Schadensersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktion fordert. Der BGH muss sich in dem Verfahren (Az.: VIII ZR 284/14) insbesondere mit der Frage beschäftigen, ob der Anbieter die von ihm vorgenommene vorzeitige Beendigung unter Streichung aller Gebote nachträglich damit begründen durfte, dass der Bieter in den letzten sechs Monaten eine erhebliche Anzahl von Kaufgeboten auf eBay zurückgezogen hatte.

Die AGB der Internetplattform eBay sehen vor, dass Anbieter nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen können, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind, beispielsweise weil der Artikel unverschuldet beschädigt oder gestohlen wurde. Der Beklagte bot in einer eBay-Auktion einen Jugendstil-Heizkörper aus Gusseisen zum Startpreis von 1 € an. Zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion, drei Tage nach Beginn, war der Kläger mit einem Gebot von 112 € der Höchstbietende. Nachdem der Beklagte die Übergabe des Heizkörpers mit der Begründung verweigert hatte, dieser sei nach Auktionsbeginn zerstört worden, machte er später geltend, er habe zwischenzeitlich erfahren, dass der Kläger und sein Bruder in den letzten sechs Monaten 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen haben.

Der Kläger macht Schadenersatz in Form des entgangenen Gewinns geltend und trägt vor, er hätte den Gussheizkörper zum Verkehrswert von 4.000 € verkaufen können. Mit seiner Klage macht er diesen Betrag abzüglich der gebotenen 112 €, also 3.888 € geltend.

Das Amtsgericht Perleberg hat die Klage abgewiesen und auch die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Landgericht Neuruppin begründete die Zurückweisung der Berufung damit, dass kein Kaufvertrag zustande gekommen sei, da der Anbieter berechtigt gewesen sei, die Auktion vorzeitig zu beenden. Objektive Anhaltspunkte, die durchgreifende Zweifel an der Verbindlichkeit und Ernsthaftigkeit eines Gebots wecken, würden für die Streichung eines Gebots durch den Verkäufer genügen.

Mit der Revision zum BGH, dessen Entscheidung nun abzuwarten bleibt, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

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