Bundesgerichtshof im Zeichen des Urheberrechts: Kraftwerk vs. Pelham, Volker Beck und staatliche Berichte

29. Januar 2020
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Auf einem Schild steht Urheberrecht geschrieben. Dahinter ist ein Richterhammer zu erkennen.

Drei Fälle, die das Urheberrecht betreffen und entscheidend beeinflussen, beschäftigen die Gerichte seit Jahren. Der Rechtsstreit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham wird nun erneut vor Gericht verhandelt und die Entscheidung über die Veröffentlichung der Afghanistan-Papiere steht noch aus. Völlig offen steht noch, wie der Fall Volker Beck, dessen Text von Spiegel Online ohne seinen Distanzierungsvermerk veröffentlicht wurde, ausgehen wird. Es bleibt weiterhin spannend, wie der BGH in den Fällen entscheiden wird.

Sampling

Im ersten Fall setzte sich der BGH mit dem Verhältnis der Kunstfreiheit zum Urheberschutz auseinander. Genauer geht es um die Frage, ob Samples, gemeint sind damit kurze Tonsequenzen, die andere Künstler zur Schaffung neuer Werke gebrauchen, generell ohne Erlaubnis des Künstlers verwendet werden dürfen. Anlass dazu ist der Rechtsstreit zwischen Kraftwerk und dem Musikproduzenten Moses Pelham, der das Lied der Rapperin Sabrina Setlur „Nur mir“ mit einer zweisekündigen Tonsequenz aus dem Lied „Metall auf Metall“ von Kraftwerk ohne deren Erlaubnis unterlegte.

Die Befürworter des Samplings bezeichnen dieses als stilprägendes Element des Hip-Hops und Raps. Teilweise wird es sogar als Auszeichnung an die Künstler gesehen, deren Tonfetzen verwendet werden. Schränkt man die Verwendung von Samples ein, stehe dies einer Verletzung der Kunstfreiheit gleich.

Künstler wie die Musiker von Kraftwerk, deren Tonsequenzen verwendet wurden, sehen sich hingegen teilweise in ihrem Recht auf geistiges Eigentum verletzt und fordern deshalb, dass Samples nur mit Erlaubnis verwendet werden dürfen.

Das deutsche Verfassungsgericht kam hierbei zum Ergebnis, dass es nicht generell verboten werden darf, Samples ohne Erlaubnis zu verwenden, da sonst die Kunstfreiheit gefährdet werden würde.

Der EuGH stellte hierbei darauf ab, ob der Hörer des neuen Werkes aus der übernommenen Tonsequenz auf das Original schließen kann oder nicht. Selbst bei Wiedererkennung könnte es jedoch als Zitat erlaubt sein. Nach der vorläufigen Einschätzung des Vorsitzenden Richters wird das Zitatrecht vermutlich nicht als urheberrechtliche Schranke angewendet werden können.

Afghanistan-Papiere

Das Thema der Veröffentlichung staatlicher Berichte prägte den zweiten Fall des BGH.

Die Bundesregierung klagte gegen die Funke-Mediengruppe auf Unterlassung der Veröffentlichung der sogenannten Afghanistan-Berichte. Die Dokumente wurden der Mediengruppe zugespielt. Die Bundesregierung sah darin das Urheberrecht ihrer Mitarbeiter verletzt.

Der EuGH musste bei der Entscheidung dieser Frage zwischen der Presse- und Meinungsfreiheit und dem Urheberrecht abwägen, wobei der Presse- und Meinungsfreiheit Vorrang einzuräumen ist.

Für das Überwiegen des Urheberrechts kann zwar angeführt werden, dass bestimmte Personengruppen gefährdet werden könnten, wenn geschützte Informationen an die Öffentlichkeit gelangen, jedoch entspreche dieser Schutz nicht dem Sinn und Zweck des Urheberrechts. Dies diene vielmehr den Persönlichkeitsrechten des Autors, sowie seinen wirtschaftlichen Interessen.

Volker Beck

Im Fall Volker Beck ging es um die Frage, ob fremde Texte von Medien veröffentlicht werden dürfen, wenn der Autor diese schon selbst veröffentlicht hat.

Der EuGH antwortete auf diese Vorlagefrage, dass es den Medien obliegt zu entscheiden, ob sie es für erforderlich halten, ein fremdes Werk zur Berichterstattung oder bei Zitaten zu verwenden. Einer Einwilligung des Autors des fremden Werkes bedarf es hierbei nicht. Dieses Recht sei als Ausdruck der Pressefreiheit zu verstehen.

Auch wenn der Autor befürchte, seine Texte könnten nun aufgrund der Veröffentlichung missbraucht werden, da bei der Veröffentlichung sein Distanzierungsvermerk nicht übernommen wurde, rechtfertige dies keinen Eingriff in die Pressefreiheit. Demnach müssten nicht die Medien dafür haften, wenn Dritte die Texte missbräuchlich verwenden.

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