Markenstreit um T1tan: Streit endet mit Vergleich

30. Januar 2020
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Torwarthandschuhe rot/weiß auf Rasen Bereits in der Vergangenheit berichteten wir, dass der ehemalige Nationaltorhüter Oliver Kahn, auch bekannt als „Der Titan“, sich in Namens- und Markenrechten verletzt sieht. Auslöser ist eine Firma, die sich mit der Herstellung von Torwarthandschuhen befasst und einen Handschuh unter der markenrechtlichen Bezeichnung „T1tan“ verkauft.

Bisher

Vor dem Landgericht München I verhandelten der frühere Nationaltorhüter und die langjährige Nummer Eins des FC Bayern München gegen einen Hersteller von Torwart Handschuhen. Die Firma, welche in Herbolzheim (Baden-Württemberg) ansässig ist, vertreibt Handschuhe mit dem Markennamen „T1tan“, die „1“ steht dabei für die Rückennummer der meisten Torhüter.

Kahn selbst verkauft ebenfalls Handschuhe, allerdings unter dem Namen „Goalplay“, sieht sich allerdings trotzdem in seinem Namensrecht verletzt und forderte Unterlassung und Schadensersatz.

Keine Marke

Die T1tan GmbH, welche 2013 gegründet wurde, ließ 2016 die europäische Marke „T1tan“ eintragen. Kahn, welcher in seiner Zeit als Nationaltorhüter der Bundesnationalmannschaft und Torwart des FC Bayern München als „Der Titan“ bezeichnet wurde, verklagte die Firma.

Demnach ist Kahn der Ansicht, dass ihm das Recht an der Bezeichnung „Titan“ zusteht, da er bereits im Jahre 2002 während der Fußall-WM von der Presse zum „Titan“ gekürt wurde.

Weiter ist zu erwähnen, dass Kahn nie eine Marke „Titan“ angemeldet hat und lediglich der Name „Oliver Kahn“ als Marke eingetragen ist. „Titan“ wurde als bloßer Spitzname gebraucht. Aufgrund dieser Tatsachen ist die T1tan GmbH der Meinung, dass der Markenname keine Verbindungen mit dem ehemaligen Nationaltorhüter aufweist, da zur Zeit der Gründung der Firma Kahn nicht mehr aktiv gewesen ist.

Beilegung des Streits

Ende gut, alles gut – mit diesen Worten könnte man den Fall zusammenfassen. Zwischen dem Ex-Nationaltorwart und dem Hersteller der Handschuhe ist es zu einer friedlichen Einigung gekommen. Die Parteien konnten sich mit Hilfe eines gerichtlichen Mediators zu einem Vergleich durchringen. Über den Inhalt der Vereinbarung wurde allerdings Stillschweigen vereinbart.

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