Bundesrat mit Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit von „Deepfakes“ – Bundesregierung nicht überzeugt

28. Oktober 2024
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Das vermehrte Aufkommen von sog. Deepfakes entfacht eine intensive Debatte über die Notwendigkeit eines neuen Straftatbestandes. Deepfakes sind realistisch wirkende Medieninhalte aller Art (Video-, Bild- oder Tondateien), die mittels künstlicher Intelligenz (KI) entwickelt werden. Problematisch ist, dass diese Methode häufig zur Verbreitung von Falschinformationen verwendet wird. Besonders häufig geht es dabei um die Herstellung von unechten pornografischen Inhalten sowie um politische Wahlbeeinflussung durch die Verfälschung von Aussagen hochrangiger Politiker.

Bundesrat mit Gesetzesentwurf

Der Bundesrat reagiert auf diese futuristische Entwicklung mit einem Gesetzesentwurf: Konkret soll die „Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung“ zukünftig einen neuen Straftatbestand des Strafgesetzbuches darstellen. Dadurch soll das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen sowie das Vertrauen in die Demokratie und die Medien geschützt werden. Der Entwurf sieht Ausnahmen für „überwiegend berechtigte Interessen“ vor. Dies sei unter anderem bei Deepfakes zu Forschungszwecken oder zur Darstellung von Kunst gegeben.

Bundesregierung nicht überzeugt

Entgegen der Ansicht des Bundesrats argumentiert die Bundesregierung, dass die aktuellen Vorschriften des Strafgesetzbuches ausreichenden Schutz bieten, sodass es einer solchen Neueinführung nicht Bedarf. Bei den beschriebenen Missbräuchen hinsichtlich Deepfakes kämen Strafbarkeiten nach § 184 StGB (Verbreitung pornografischer Inhalte) und § 187 StGB (Verleumdung) in Betracht. Überdies sei der Wortlaut des Gesetzesentwurfes zu unbestimmt.

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit eigenem Vorschlag

Die BRAK kritisiert ebenfalls die konkrete Formulierung und Reichweite der Norm. Daher reagiert sie mit einem vermittelnden Vorschlag: Eine Ergänzung des bereits vorhandenen § 201a StGB. Dabei soll ein Deepfake nur unter Strafe stehen, wenn es dazu geeignet ist, dem Abgebildeten erheblich zu schaden.

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