Bundestag beschließt Novelle des Wettbewerbsrechts
Es war ein langer Weg, bis der Bundestag am 14. Januar 2021 dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen oder kurz: GWB-Digitalisierungsgesetz, zugestimmt hat. Lange hatten die Koalitionsparteien diskutiert und gestritten. Eine geplante Beschlussfassung war eigentlich schon für Dezember 2020 geplant, doch zerbrach die Einigung damals in letzter Minute an einer im Gesetz vorgesehenen Rechtswegverkürzung. Die diesbezüglichen Bedenken der SPD konnten durch mehrere Gutachten beseitigt werden, so dass der Gesetzesentwurf am Donnerstag mit Stimmen der CDU, SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN beschlossen wurde.
Inhalt des Gesetzesentwurfes
Schon lange befürchten deutsche und europäische Wettbewerbshüter, dass die marktbeherrschende Stellung von großen Digitalkonzernen den fairen Wettbewerb zerstören könnte. Mit der nun beschlossenen Gesetzesänderung soll der digitale Wettbewerb in einigen Bereichen geschützt bzw. wiederhergestellt werden. Auch sollen die Kartellbehörden künftig besser und schneller gegen Wettbewerbsverzerrungen von Unternehmen vorgehen sollen. Kernstück der Novelle ist der neue §19a GWB, der es dem Kartellamt erlaubt, eine „überragende und marktbeherrschende Stellung“ von Unternehmen festzustellen, woraufhin diesen bestimmte Praktiken untersagt werden können. Beispielsweise sollen Internetplattformen ihre eigenen Produkte auf ihrer Plattform dann nicht mehr bevorzugt vor Produkten der Konkurrenz anbieten dürfen.
Auch sollen Wettbewerbsbehörden in Zukunft schon bei drohender Marktdominanz einschreiten können. Weiterhin ist für Beschwerden nunmehr von Anfang an der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig und nicht wie bisher zunächst das Oberlandesgericht Düsseldorf. Damit sollen jahrelange Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kartellamt und den Digitalkonzernen vermieden werden.
Unternehmenszusammenschlüsse sollen erst der Kontrolle unterliegen, wenn ein beteiligtes Unternehmen in Deutschland einen Jahresumsatz von mindestens 50 Mio. Euro erzielt und ein anderes beteiligtes Unternehmen mindestens 17,5 Mio. Euro erwirtschaftet.
„Deutschland ist international Vorreiter“
Vertreter von CDU und SPD zeigten sich angesichts der beschlossenen Reform begeistert. Der CDU-Abgeordnete Hansjörg Durz bezeichnete die Gesetzesänderung als „die Geburtsstunde der sozialen Digitalwirtschaft“. Falko Mohrs (SPD), Mitglied der Kommission Wettbewerbsrecht 4.0 nannte Deutschland „einen Vorreiter in der Regulierung von digital marktmächtigen Unternehmen“. Auch laut dem Präsidenten des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, sei Deutschland auf diesem Bereich Vorreiter. Zwar sei ein ähnlicher Gesetzesbeschluss auch schon auf europäischer Ebene in Planung, allerdings sei man dort noch ganz am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens, so Mundt.