Muss bei einer Stoffmaske auf die fehlende Eignung zu medizinischen Zwecken hingewiesen werden?

20. Januar 2021
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Seit einigen Monaten gehören Alltagsmasken zur Grundausstattung, es gibt sie in allen möglichen Farben und Designs. Dass vor allem Stoffmasken nicht für medizinische Zwecke geeignet sind, dürfte klar sein – doch muss der Hersteller trotzdem explizit darauf hinweisen? Das OLG Hamm entschied sich kürzlich dagegen.

In dem Rechtsstreit ging es darum, dass ein Hersteller von Mund-Nasen-Bedeckungen auf der Verpackung keinen Hinweis abgedruckt hatte, dass die Masken keine Medizinprodukte sind. Dabei handelte es sich um Stoffmasken, auf die Gebisse im Comic-Stil gedruckt waren.

Stoffmasken sind eindeutig keine Medizinprodukte i.S.d. § 3 Nr. 1 MPG. Außerdem hat das Gericht klargestellt, dass der angesprochene Kunde die Maske aufgrund der Gestaltung und der Verpackung nicht für ein Medizinprodukt hält. Auch die Schutzwirkung der Maske und der momentane Sprachgebrauch führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere kann es dem Hersteller nicht zugerechnet werden, wenn Alltagsmasken im Laden neben medizinischen Produkten ausgestellt werden.

Verbraucher gehen bei Alltagsmasken im Ergebnis also nicht von Medizinprodukten aus, weshalb kein Hinweis nötig ist (OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2020, Az. I-4 W 116/20).

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