Bundestag verabschiedet Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung – neuer Straftatbestand der Datenhehlerei

16. Oktober 2015
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
2121 mal gelesen
0 Shares
grüner Binaercode, im Hintergrund das Auge einer Frau

Die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung war ein höchst umstrittenes Thema - Experten und Journalisten kritisierten die Einschränkung der Pressefreiheit, die mit dem neuen Gesetz einhergeht. Doch der Bundestag ist überzeugt von der Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung und möchte einen zweiten Anlauf wagen. Das umstrittene Gesetz wurde heute mit großer Mehrheit im Bundestag verabschiedet.

Mit dem großen Vorratsdatenspeicherungspaket wird auch der Straftatbestand der Datenhehlerei neu eingeführt. Diese neue Vorschrift im Strafgesetzbuch stellt den Handel mit gestohlenen Daten unter Strafe. Datenhehlerei begeht nach dem neuen Paragrafen, wer sich oder einem anderen rechtswidrig erlangte Daten „verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht“. Dieser neue Straftatbestand, der schon im Vorfeld gerne als Anti-Whistleblower- Gesetz bezeichnet wurde, sieht zwar eine Ausnahmeregelung vor, unter die auch berufliche Handlungen von Journalisten fallen. Die Gesetzesbegründung meint damit jedoch „journalistische Tätigkeiten in Vorbereitung einer konkreten Veröffentlichung“. In der Praxis wird es wohl zu Abgrenzungsproblemen und einigen Unklarheiten darüber führen, wann sich ein Journalist auf das enge Privileg einer beruflichen Handlung berufen kann. Auch Blogger, die zwar journalistische Aufgaben erfüllen, aber nicht beruflich, können sich nicht auf die Privilegierung berufen und sind nicht geschützt.

Das Justizministerium weist die Kritik an dem Paragrafen zur Datenhehlerei zurück und sieht die Presse- und Rundfunkfreiheit umfassend geschützt. Laut Gesetzesentwurf beziehe sich Datenhehlerei nur auf Daten, die illegal beschafft wurden. Somit gebe es auch im Hinblick auf Whistleblower keine Probleme, da diese keine Daten „stehlen“ würden, so dass die Entgegennahme von Whistleblower-Daten auch nicht als Datenhehlerei strafbar sei.

Verstößt der Whistleblower mit Weitergabe der Daten allerdings gegen seine dienstlichen Pflichten, so hat er die Daten rechtswidrig erlangt. Dieses Beispiel macht deutlich, dass der neu eingeführte Straftatbestand durchaus mit Vorsicht zu genießen ist und eine Gefahr für den investigativen Journalismus darstellen könnte.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a