BVerwG: Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung rechtmäßig

06. Februar 2017
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blauer Ordner mit der Aufschrift "Rundfunkgebühren" auf einem augeklappten Ordner mit diversen Dokumenten und Geldscheinen

Mit Urteil vom 25.01.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen von acht Klägern gegen Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zurückgewiesen. Bereits Anfang 2016 konstatierten die Leipziger Richter die Rechtmäßigkeit des neuen Rundfunkbeitrags, der fortan pro Haushalt und nicht mehr pro Gerät zu leisten ist. Jetzt bestätigt der Senat seine frühere Entscheidung und führt sie konsequent weiter, indem er auch Zweitwohnungen von der Zahlpflicht nicht ausnimmt.

Zunächst 17,98 €, inzwischen 17,50 € sind seit dem 01.01.2013 monatlich an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, den Nachfolger der GEZ, zu leisten. Unerheblich ist dabei die Anzahl oder Existenz von Rundfunkgeräten. Seit der Neuregelung, die aus der Reform der Rundfunkfinanzierung folgt, ist die Beitragspflicht einzig an eine Wohnung geknüpft. Faktisch hat sich dadurch – zumindest für private Haushalte – gleichwohl nur wenig geändert, da Zweitgeräte bereits zur Geltung der Vorgängerregelung ohnehin regelmäßig von der (damals als Gebühr ausgestalten) Zahlpflicht befreit waren. Wer damals angab, keinen entsprechenden Empfänger zu besitzen, unterfiel auch nicht der Gebührenpflicht. Seit der Neuregelung ist ein Haushalt aber unabhängig von Anzahl und Art der Geräte beitragspflichtig.

Das bedeutet für denjenigen, der zwei oder mehrere Wohnungen besitzt, dass er künftig entsprechend oft zur Kasse gebeten wird. Denn wer eine Zweitwohnung hat, führt im Sinne der Neuregelung zwei Haushalte und muss deshalb auch zwei Mal den Beitrag leisten. Diesbezügliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wurden nun auf den revisionsrechtlichen Prüfstand gestellt. Die Kläger halten die doppelte Erhebung des Beitrags für rechtswidrig. Jedoch: ohne Erfolg. Denn laut den Bundesverwaltungsrichtern komme es ohnehin kaum vor, dass Haupt- und Zweitwohnung zusammen nur von einer Person genutzt werden. Die Folge wären wiederum aufwendige Ermittlungen über die tatsächliche Wohnungsnutzung, die durch die Neuregelung im Jahr 2013 aber gerade vermieden werden sollten. Das bedeutete neben praktischen Schwierigkeiten auch Eingriffe in die Privatsphäre; entgegen Sinn und Zweck der Reformierung. Deshalb sei das Anknüpfen an Haushalte, nicht an Geräte, rechtmäßig.

Den Klägern bleibt nun noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe, um das letztinstanzliche Urteil wegen Verletzung von Grundrechten anzugreifen und / oder mithilfe einer inzidenten Normenkontrolle das Rundfunkgebührengesetz auf dessen Konformität mit höherrangigem Recht überprüfen zu lassen.

1 Kommentar

  1. Sandra F., 8. Februar 2017

    Guten Morgen liebes kanzlei-Team,

    ich möchte Sie gerne auf den folgenden Umstand hinweisen, mit der Bitte diesen zu prüfen. Ist da was dran? Antrag unrechtmässige Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen – Ratsversammlung Flensburg: https://www.youtube.com/watch?v=aD0CgkoKUOQ

    Ich denke ein Fachmann in rechtlichen Belangen kann dies besser beurteilen.

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