ChatGPT Verbot in Italien

06. April 2023
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DSGVO und EU-Sterne auf blauen Tasten

Die italienische Datenschutzaufsichtsbehörde möchte ChatGPT sperren lassen und beruft sich dabei auf Art. 58 der DSGVO, welcher eigene Untersuchungsbefugnisse einräumt. Ein Datenleck gibt dazu Anlass. Dieses ermöglicht unbefugten Dritten, auf personenbezogene Daten, auch Zahlungsinformationen, zuzugreifen. Die Behörde gibt an, dass Nutzer nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, dass und welche Daten von ihnen gesammelt werden. Zudem soll keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehen, welche OpenAI das Recht gibt, diese Informationen zu verwerten. Als zudem problematisch wird erachtet, dass sämtliche Eingaben von Nutzern für das "Training" von ChatGPT verarbeitet werden. Weiter stellt OpenAI nicht sicher, dass Benutzer das erforderliche Mindestalter aufweisen. Die Umsetzung des Verbots ist bisweilen fraglich. Eine weitere Untersuchung wurde eingeleitet.

Die italienische Datenschutzaufsichtsbehörde möchte ChatGPT für italienische Nutzer sperren lassen. Das kürzlich aufgetauchte Datenleck gibt der Behörde dazu Anlass. Dieses Leck ermöglicht es, unbefugten Dritten auf personenbezogene Daten, auch Zahlungsinformationen, der ChatGPT-Nutzer zuzugreifen. Die Behörde gibt an, dass Nutzer nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, dass und welche Daten von ihnen gesammelt werden. Zudem soll nach Angaben der Behörde auch keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehen, welche OpenAi das Recht gebe, diese Informationen zu verwerten, um ChatGPT damit zu „füttern“ und zu „trainieren“. Der Chef von OpenAI gibt an, dass dieses Problem an einer Open-Source-Bibliothek liegt, geht aber nicht konkreter darauf ein.

Als zudem problematisch in Augen der Behörde wird erachtet, dass sämtliche Eingaben von Nutzern für das „Training“ von ChatGPT verarbeitet werden. Des weiteren stellt OpenAI nicht sicher, dass Benutzer, welche laut Nutzungsbedingungen mindestens 13 Jahre alt sein müssen, wirklich dieses Mindestalter aufweisen.

In ihrer Entscheidung bezieht sich die Behörde auf Art. 58 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welcher ihnen eigene Untersuchungsbefugnisse gewährt. Die Umsetzung des Verbots ist bisweilen fraglich. Auch wurden weitere Untersuchungen eingeleitet.

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