Vereinbarkeit von Schufa-Scores mit der DSGVO
Schufa-Scoring
Bei den Schufa Scores handelt es sich um von der Schufa errechnete Wahrscheinlichkeitswerte über die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers. Dieser wird auf Anfrage mit allen weiteren relevanten Einträgen über die Person an Banken, Telekommunikationsdienste oder Energieversorger versendet, bevor sie Kredite vergeben oder Laufzeitverträge abschließen.
Eine Verbraucherin klagte gegen die Schufa nachdem ihr ein Kredit bei einer Bank nicht gewährt wurde und forderte, dass der Eintrag gelöscht werde und sie Zugang zu den Daten erhalte, die dazu führten, dass der Kredit nicht gewährt wurde. Die Schufa verweigerte dies jedoch und teilte der Klägerin nur mit, welchen Score-Wert sie habe und die grundsätzliche Funktionsweise der Berechnung. Ein weiteres Vorgehen gegen die Schufa wurde jedoch von dem Hessischen Datenschutzbeauftragten abgelehnt, da die Auskunftei, den Anforderungen des § 31 BDSG genüge.
Das angerufene Gericht wandte sich daraufhin an den EuGH mit der Frage, ob das Schufa-Scoring in den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 DSGVO falle, also ob es sich um eine auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung handle. Sollte dem so sein, dürfe die Entscheidung gegenüber der Betroffenen keine rechtliche Wirkung entfalten.
Der Generalanwalt befand nun, dass das Scoring in den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 DSGVO falle, außerdem stehe die DSGVO der Regelung des § 31 BDSG entgegen. Daneben stehe der Betroffenen nach der DSGVO zu, über die genaue Methode der Berechnung, sowie den Gründen, die zu einem bestimmten Ergebnis geführt haben, informiert zu werden.
Löschung von Einträgen bei Insolvenz
In anderen anhängigen Verfahren vor dem EuGH geht es um die Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz. Diese wird von Insolvenzgerichten im Internet zwar öffentlich gemacht, jedoch ist der Eintrag nach sechs Monaten wieder zu löschen. Auch die Schufa speichert die Informationen über eine vorzeitige Restschuldbefreiung, allerdings löscht sie diese erst drei Jahre nach der Eintragung.
Der EuGH-Generalanwalt ist der Meinung, dies sei rechtswidrig. Ziel der Restschuldbefreiung sei, dass der Betroffene wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen könne. Dies werde durch die Auskunft der Wirtschaftsauskunftei behindert. Betroffene haben, daher einen Anspruch auf unverzügliche Löschung.
Entscheidung des EuGH
In beiden Fällen steht die Entscheidung des EuGH noch aus. Oftmals folgen die Richter jedoch der Empfehlung des Generalanwalts, auch wenn diese nicht bindend sind.