Deutsche Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

10. Oktober 2022
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Vorratsdatenspeicherung

Nach langem Streit hat der EuGH nun eine Entscheidung getroffen. Die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Telekommunikationsgesetz wurde für nicht vereinbar mit dem Unionsrecht befunden. Das Gericht legte jedoch auch einige Ausnahmen fest, in denen eine Vorratsspeicherung möglich seien soll. Bereits kurz nach der Entscheidung entstehen hitzige Debatten, wie es in Zukunft um das Thema Vorratsdatenspeicherung in Deutschland stehen soll.

Schon 2017 gingen SpaceNet und die Telekom vor dem VG Köln gegen die ihnen in § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG auferlegte Pflicht zur Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ihrer Kunden vor. Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sollen auf diese Daten zugreifen können, um diese zur Aufdeckung von Straftaten nutzen zu können. Das VG Köln war der Meinung diese Pflichten verstießen gegen Unionsrecht. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland beim Bundesverwaltungsgericht Revision gegen dieses Urteil einlegte, wandte sich das BVerwG an den EuGH, denn die Frage, ob die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung gegen Unionsrecht verstoße hänge von der Auslegung der Richtlinie 2002/58 ab. Noch im Jahr 2017 wurde Beschlossen die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland bis zu einem Urteil im Hauptverfahren auszusetzen.

Entscheidung des EuGH

Nun entschied der EuGH über die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung. Eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten zur präventiven Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit ist nicht mit Unionsrecht vereinbar.

Jedoch soll eine Vorratsspeicherung in Ausnahmefällen doch möglich sein. Laut EuGH sollen Vorschriften nicht dem EU-Recht entgegenstehen, die

  • „es zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufzugeben, Verkehrs- und Standortdaten allgemein und unterschiedslos auf Vorrat zu speichern, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenübersieht, sofern diese Anordnung Gegenstand einer wirksamen, zur Prüfung des Vorliegens einer solchen Situation sowie der Beachtung der vorzusehenden Bedingungen und Garantien dienenden Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle sein kann, deren Entscheidung bindend ist, und sofern die Anordnung nur für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber im Fall des Fortbestands der Bedrohung verlängerbaren Zeitraum ergeht;
  • zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren Zeitraum eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen;
  • zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP‑Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen;
  • zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung der Kriminalität und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen;
  • es zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und, a fortiori, zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, aufzugeben, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern.“

Kritisiert hatte der Gerichtshof an der deutschen Regelung, dass durch die lange Speicherung der Daten (vier bzw. zehn Wochen) sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Betroffenen gezogen werden können, wodurch ein Profil der Person ohne weiteres erstellt werden kann.

Folgen der Entscheidung

Für einige ist dieses Urteil ein Grund zur Freude andere wiederum kritisieren die eingeschränkten Möglichkeiten zur Verfolgung von Straftaten im Netz. Doch durch die durch den EuGH offen gelassenen Möglichkeiten zur Vorratsspeicherung sehen einige Politiker, so auch Innenministerin Faeser, Chancen für neue Regelungen, vor allem im Hinblick auf die Speicherung von IP-Adressen. Kurz nach der Entscheidung des EuGH, auf einem Treffen der Innen- und Justizminister, war genau das Thema. Um weiter gegen schwere Verbrechen, vor allem dem Missbrauch von Kindern, vorgehen zu können wird die Speicherung von IP-Adressen gefordert. Dem stimmen jedoch nicht alle zu. Die FDP lehnt die Speicherung der IP-Adressen ab, da dies nicht mit dem „freiheitlichen Charakter unserer Verfassungsordnung vereinbar“ sei.

Auch wenn nun eine Entscheidung durch den EuGH gefällt wurde, besteht keine Gewissheit wie es bzgl. des Themas Vorratsdatenspeicherung in Deutschland in Zukunft aussehen wird.

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