Deutscher YouTube-Star wegen Volksverhetzung verurteilt

16. Februar 2016
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Weißer Play-Button auf schwarzem Hintergrund Auf seinem YouTube-Kanal "JuliensBlog", der mit 1,3 Millionen Abonnenten zu einem der populärsten deutschen YouTube-Kanäle zählt, veröffentlichte ein 27-Jähriger YouTuber Clips, mit denen er schon des Öfteren wegen seiner provokativen Texte aufgefallen ist. Nun wurde er vom Amtsgericht Tecklenburg aufgrund seiner drastischen Äußerungen in einem Beitrag zum Lokführerstreik, in welchem er die Gewerkschaft der Lokführer (GDL) beleidigte, wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung und einer Geldstrafe von 15.000 Euro verurteilt.

Der YouTuber Julien Sewering hat mit seinen provokativen Clips, in welchen er kein Blatt vor den Mund nimmt, schon öfters auf sich aufmerksam gemacht, konnte deswegen bisher allerdings strafrechtlich nicht herangezogen werden. Im Mai vergangenen Jahres ging er mit einem Clip, in welchem er den Bahnstreik der GDL kommentiert, sichtlich zu weit.

In dem Video, das innerhalb von vier Monaten knapp 800.000 mal angeklickt wurde, bezeichnete er die GDL unter anderem als „Hurensohn-Armee“ oder „dämliche Spatzenhirne“. Die überzogene Jugendsprache gipfelte in der Forderung, „Vergasen sollte man sie die Mistviecher“ oder der Aussage „Wisst ihr noch, wie die Juden mit Zügen nach Auschwitz transportiert wurden? Man sollte die Zugführer da hinbringen. Ich fahr den Zug und zwar umsonst. Und ohne zu streiken“. Dabei verwendete er auch Bilder des Vernichtungslagers Auschwitz.

Mit dem Argument, dass andere ebenfalls öffentlich Witze über die NS-Zeit machen und der Clip eigentlich nur witzig gemeint sei und unter die Kunstfreiheit falle, kam der YouTube-Star vor Gericht nicht weit. Das Gericht sah in der Veröffentlichung des Videos eine Volksverhetzung und einen Verstoß gegen § 130 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, in dem es heißt, dass mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, „wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost“.

Ob Sewering gegen das Urteil, welches noch nicht rechtskräftig ist, in Revision gehen will, ist noch nicht bekannt.

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