Die neue Verpackungsverordnung

07. Juli 2008
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Was ändert sich für Händler?

Bereits jetzt gilt die so genannte Verpackungsverordnung, die umfangreiche Pflichten für all diejenigen statuiert, die als Händler am Markt in Erscheinung treten und in irgendeiner Form mit Waren in Verpackungen zu tun haben, beispielsweise als Online-Versandhändler. Im Rahmen der 5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung tritt zum 1. Januar 2009 eine Änderung in Kraft, die Händlern einige neue Pflichten auferlegt.

Bereits jetzt gilt die so genannte Verpackungsverordnung, die umfangreiche Pflichten für all diejenigen statuiert, die als Händler am Markt in Erscheinung treten und in irgendeiner Form mit Waren in Verpackungen zu tun haben, beispielsweise als Online-Versandhändler. Ziel der Verordnung ist sowohl die Steigerung der Wiederverwertungs- und Abfallvermeidungsrate zur Senkung der Umweltbelastungen (abfallwirtschaftliche Ziele) als auch der Schutz der Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Im Rahmen der 5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung tritt zum 1. Januar 2009 eine Änderung in Kraft, die Händlern einige neue Pflichten auferlegt. Im Folgenden sollen die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst werden.

Was ändert sich?

Künftig hat der Händler nicht mehr die Wahl, ob er sich an einem Rücknahmesystem beteiligt oder die Verpackungen selbst entsorgt. Fortan müssen all diejenigen, die Verpackungen, Kartons und Versandtaschen sowie Materialien wie beispielsweise Füllmaterial oder Packpapier erstmalig für Endverbraucher in Verkehr bringen, sich einem Entsorgungssystem anschließen, damit die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen im jeweiligen Einzugsgebiet gewährleistet werden kann. Der Begriff des Endverbrauchers ist in § 3 XI VerpackV-neu weit gefasst und zielt darauf ab, ob die Waren von dort typischerweise noch weiterveräußert werden oder nicht – so unterfallen beispielsweise auch Hotels und Gaststätten ebenfalls dem Begriff des Endverbrauchers.

Für größere Händler von Belang ist noch die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung nach § 10 I VerpackV-neu. Diese greift jedoch entweder ab einem bestimmten Verpackungsvolumen (je nach Materialart mindestens 30.000 kg pro Jahr) oder auf Antrag der Behörde, sodass kleinere Händler in der Regel keine Probleme damit haben dürften.

Wer ist betroffen?

Grundsätzlich spricht die neue Regelung jeden an, der mit Ware befüllte Verpackungen an private Endverbraucher vertreibt und diese erstmals in Verkehr bringt, d.h. insbesondere der einzelne Verkäufer, der die Waren im Ladenlokal oder Online-Shop verkauft. Es besteht auch die Möglichkeit, bereits dem Hersteller der Verpackung oder dem Vorlieferanten diese Pflicht aufzuerlegen, was für die meisten Händler die vermutlich praktikabelste Lösung sein dürfte. Das kann jedes Glied in der Lieferkette sein – der Hersteller der Produkte, der eine Um- oder Verkaufsverpackung anbringt oder ein Großhändler, der die Waren mit einer Transportverpackung weiterverschickt. Ausgenommen von der neuen Pflicht ist nämlich ansonsten derjenige, der die Verpackung lediglich herstellt, ohne Waren darin zu vertreiben. Ebenfalls ausgeschlossen sind nach § 6 X VerpackV-neu Mehrwegverpackungen.

Auch gewerbsmäßige Verkäufer in Internet-Auktionshäusern sind davon betroffen, wobei die Frage der Gewerbsmäßigkeit von den Gerichten unterschiedlich beurteilt wird. Entscheidend ist das objektive Auftreten und nicht etwa die eigene Sichtweise!

Was viele nicht wissen: Es gibt bereits jetzt eine Verpackungsverordnung, die es zu beachten gilt! Diese erlegt den Händlern ebenfalls Rücknahmepflichten auf. Unberührt von den neuen wie alten Regelungen bleibt der Verkauf im privaten Rahmen, so auch vereinzelte Verkäufe in Internet-Auktionshäusern von Privatleuten.

Welche Risiken bestehen?

Verpackungen von Händlern, die sich keinem Entsorgungssystem angeschlossen haben, dürfen nach § 6 I VerpackV-neu nicht mehr an Endverbraucher abgegeben werden. Es drohen gleich aus drei Richtungen hohe Kosten: Zum einen können bis zu 50.000 € Bußgeld verhängt werden, wenn der Händler sich nicht an die Verpackungsverordnung hält. Zum anderen können Mitbewerber wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht abmahnen. Zu guter Letzt können nach § 6 I VerpackV-neu die Kosten für die Sammlung, Sortierung, Verwertung oder Beseitigung der Verpackungen demjenigen in Rechnung gestellt werden, der sich an keinem Entsorgungssystem beteiligt hat – das Kostenrisiko ist also enorm und nicht planbar. Zwar sind Verstöße gegen die neue Verpackungsverordnung nicht so einfach festzustellen wie beispielsweise die Verletzung von Informationspflichten, im Rahmen von Testkäufen lassen diese sich dennoch nachweisen und verfolgen.

Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es?

Da die geänderte Gesetzeslage erst zum 1. Januar 2009 in Kraft tritt, kann vermutlich rechtzeitig vor der Änderung mit der Verfügbarkeit entsprechender Verpackungen gerechnet werden, deren Hersteller sich bereits einem Entsorgungssystem angeschlossen haben. Händler sollten bereits ab Herbst darauf achten, ob die von Ihnen benutzten Verpackungen von entsprechenden Herstellern stammen. Andernfalls bleibt nur die Wahl, sich selbst einem Entsorger anzuschließen, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.Besondere Vorsicht ist für Importeure geboten! Während von in Deutschland ansässigen Händlern in der Regel zum Stichtag mit konformen Verpackungen gerechnet werden kann, muss der Importeur für die von ihm bezogenen Produkte selbst Sorge tragen, dass die Verpackungen mit den neuen Regelungen konform gehen.Ihr AnsprechpartnerJeder Fall ist anders und erfordert eine individuelle Betreuung. Die Anwaltskanzlei Hild & Kollegen hat jahrelange Erfahrung insbesondere im Bereich des Internets/IT, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Medienrechts. Wie sind Ihr erster Ansprechpartner bei allen Fragen zum Thema Verpackungsverordnung und beraten Sie gerne auch in Ihrem Fall. Sie erreichen uns:

  • telefonisch unter 0821/4207950
  • per E-Mail unter [email protected] (Bitte beachten Sie, dass eine vertrauliche Übermittlung von Daten über das Medium E-Mail nicht gewährleistet werden kann.)
  • im Internet unter https://www.kanzlei.biz/online-rechtsberatung-anwalt.6.0.html

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