Duldungspflicht für Ärzte beim Bewertungsportal Jameda aufgeführt zu werden

21. Oktober 2021
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Arzt deutet auf 5 Sterne

Ein Sprecher des BGH teilt mit, dass die Klage von zwei Zahnärzten aus Nordrhein-Westfalen gegen die Website Jameda zurückgewiesen wurde. Die zwei Zahnärzte wollten nicht mehr auf dem Ärztebewertungsportal gelistet werden.

Das Ärztebewertungsportal „Jameda“

Auf der Plattform werden Ärzte gelistet und können von Patienten bewertet werden. Ärzte können ihr Profil aufwerten, indem sie kostenpflichtige Merkmale hinzufügen, wie „Gold“- oder „Platin“-Plakate. Jameda listet bundesweit praktisch alle Ärzte auf, rund 70.000 hiervon nutzen die Premium Version.

Klagebegründung

Die zwei Zahnärzte wollten in Zukunft nicht mehr auf dem Portal aufgeführt werden. Sie begründeten die Klage hauptsächlich mit dem Geschäftsmodell von Jameda. Ärzte, die keine Premium Kunden sind würden benachteiligt werden. Sie wenden sich gegen 24 zubuchbare Funktionen der Plattform.

Abweisungsgründe

Der BGH begründet in seiner Zurückweisung, dass es keinen Gleichbehandlungsanspruch für Premium- und Basismitglieder gibt. Es erfordert eine Abwägung im Einzelfall, ob die Bevorzugung zulässig ist oder nicht. Eine solche unzulässige Benachteiligung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Bundesweit sind noch weitere Verfahren gegen Jameda beim BGH anhängig und stehen noch aus.

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