Einführung einer Auskunftspflicht gegenüber Urhebern

22. November 2021
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Wörterbuch mit dem Begriff Urheberrecht

Durch die Neufassung des § 32d UrhG wird eine Auskunftsplicht von Vertragspartnern gegenüber Urhebern festgelegt. Urheber sollen dadurch mehr Schutz und Informationen über die Reichweite ihrer Werke erfahren. Fragwürdig ist, ob der Aufwand für Unternehmen und das Interesse der Urheber an dieser Auskunft im Einklang stehen.

Auswirkungen der DSM-Richtlinie

In der öffentlichen Diskussion um die Digital Single Market – Richtlinie (DSM – Richtlinie) war insbesondere das Thema Uploadfilter vielen ein Dorn im Auge. Weniger im Gespräch waren andere wichtige Aspekte, wie die hier thematisierte Neufassung des § 32d UrhG.

Inhalt des § 32d UrhG

Die Neufassung des § 32d UrhG ist seit dem 07.06.2021 in Kraft. Es wird eine jährliche Auskunftspflicht von Vertragspartnern gegenüber Unternehmern festgelegt. Hierin soll Umfang deren genutzter Werke geschildert werden. Bereits seit 2017 war im UrhG ein Anspruch auf eine Auskunft geregelt, diese ist nun durch die gesetzliche Pflicht abgelöst.

Kritik der Neufassung

Vertragspartner sind bis auf wenige Ausnahmen verpflichtet jährlich an alle Urheber Auskunft zu erteilen, was erheblich mehr Aufwand für die Unternehmen bedeutet. Der Unionsgesetzgeber möchte mit dieser Vorschrift Urheber schützen und unterstützen. Fragwürdig ist allerdings, ob hierfür ein Auskunftsanspruch nicht ausreichend war. Insbesondere da Urheber selbst nicht auf die jährliche Auskunft verzichten können, außer durch Tarifvertrag. Mit dem Argument des unverhältnismäßigen Aufwands kann dann eine Ausnahme der Auskunftspflicht geltend gemacht werden. Es bleibt abzuwarten, wie Gerichte diese Verhältnismäßigkeit auslegen.

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