Einheitliche Nährwertangaben bei vorverpackten Lebensmitteln wird EU-weit verpflichtend
Die bis dato freiwilligen Angaben zu Fett, Zucker, Salz und Co. sind nun seit dem 13. Dezember 2016 verpflichtend. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich von nun an besser über die in den Produkten enthaltenen Mengen informieren. Dabei sind vor allem auch einheitliche Nährwertkennzeichnungen und Bezugsgrößen zu verwenden, die es Verbrauchern ermöglicht, Produkte einer Warengruppe miteinander zu vergleichen.
Die neue Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gilt allerdings grundsätzlich nur für vorverpackte Lebensmittel. Lose Ware und Lebensmittel, die zum unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, sind von der Regelung ausgenommen. Auch alkoholische Getränke bilden eine Ausnahme. In Anbetracht der hohen Energiedichte stellt dies aber eine sehr fragwürdige Entscheidung dar, da dies dem Ziel entgegensteht, Verbrauchern eine informierte Kaufentscheidung zu gewährleisten.
Trotz der erweiterten Verpflichtungen ist es Verbrauchern aber auch künftig nicht möglich, auf den ersten Blick zu erkennen, ob der Gehalt an Fett, Salz oder Zucker hoch, mittel oder niedrig zu bewerten ist. Um eine solche schnelle Orientierung zu gewährleisten und damit eine verbraucherfreundliche Regelung zu schaffen, werden von der Verbraucherzentrale (vzvb) sogenannte „Nährwertampeln“ gefordert. Darüber hinaus fordert die Verbraucherzentrale die Einführung von sog. Nährwertprofilen, d.h. Obergrenzen für Zucker-, Fett-, und Salzgehalt, die ein bestimmtes Lebensmittel nicht überschreiten darf, wenn dieses mit einer Gesundheitsaussage (Health Claims) beworben werden soll.