Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Getränken

27. Dezember 2016
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Erfrischungsgetränke im Eimer mit Eiswürfel

Das LG München I hat entschieden, dass die Werbung für ein Getränk mit dem Slogan „Lass die Vitaminbombe platzen und dein Immunsystem Salsa tanzen“ eine gesundheitsbezogene Angabe darstellt, die gegen Art. 10 HCVO verstößt. Die konkrete Aufmachung der Aussage ruft die Vorstellung hervor, dass das Immunsystem durch den Verzehr des Getränks eine über das Normale hinausgehende Steigerung erfährt – so das Gericht.

Einem Getränkehersteller hat das LG München I untersagt für ein Getränk mit der konkreten Aufmachung „Lass die Vitaminbombe platzen und dein Immunsystem Salsa tanzen!“ zu werben.

Das Erfrischungsgetränk enthielt neben seinem Hauptbestandteil Wasser auch Zitrone, Agave, Cayenne und Kurkuma. Auf der Rückseite des Getränks befand sich der besagte Slogan, wobei in der Nährwertkennzeichnung keinerlei Angaben zum Vitamingehalt ausgewiesen waren.

Die Wettbewerbszentrale rügte das Produkt unter anderem wegen Verstoßes gegen die Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, da die Angabe suggeriert, das Getränk weise einen derart hohen Vitaminanteil aus, dass hierdurch das Immunsystem des Konsumenten erheblich verbessert werden würde. Das Unternehmen gab keine Unterlassungserklärung ab, sodass die Wettbewerbszentrale Klage vor dem LG München I erhob.

Das Gericht gab dem Antrag aus folgenden Gründen statt.

Der Slogan sei eine gesundheitsbezogene Angabe und die Etikettierung des Produktes verstoße gegen Art. 10 HCVO. Der verwendete Terminus ruft die Assoziation hervor, dass viele Vitamine in dem Produkt enthalten sind. Zudem vermittelt die Metapher „Lass dein Immunsystem Salsa tanzen“ den Eindruck, dass der Verbraucher durch den Konsum sein Immunsystem zu besonderen Leistungen bewegen könne. Damit bestehe ein Zusammenhang zwischen Gesundheit und Konsum. Die Aussage findet sich nicht nach Art. 10 HCVO in der Liste der zugelassenen Angaben nach Art. 13 und 14 HCVO und ist deshalb verboten.

Auch ein Verstoß des Getränkeherstellers gegen die Pflicht zur Angabe der Vitaminmenge ist zu bejahen. Es liege hier eine Nährwertbezogene Aussage nach Art. 8 HCVO vor, die dem Getränk besondere Nährwerteigenschaft im Zusammenhang mit Vitaminen zuspricht. Der Getränkehersteller wäre demnach dazu angehalten, die Vitaminmenge im gleichen Sichtfeld wie die Nährwertkennzeichnung anzugeben.

Unternehmer sind deshalb gut beraten, wenn sie bei innovativen und dynamischen Werbeaussagen mit Bezug auf die Gesundheit oder den Nährwerten genau überprüfen, ob die Voraussetzungen der Health-Claims-Verordnung eingehalten wurden.

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