EuG: „Pablo Escobar“ darf nicht als Marke eingetragen werden

06. Mai 2024
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Die Erben des berüchtigten Drogenboss Pablo Escobar versuchen schon seit 2020 dessen Namen als Marke in der EU eintragen zu lassen. Dies soll vor allem der widerrechtlichen Verwendung des Namens entgegenwirken. Nach Ablehnung des Eintragungsantrags im Jahr 2023 wies der EuG nun die darauf folgende Klage der Escobar-Erben ab. Der gewünschte Markenname der Erben verstoße gegen die guten Sitten.

Escobar Erben wollen Namen markenrechtlich schützen lassen

Die Erben des Drogenbosses Pablo Escobar versuchen schon seit längerer Zeit dessen Namen als Marke einzutragen und ihn so vor widerrechtlicher Verwendung schützen. Unter der Firma Escobar Inc., welche in Puerto Rico sitzt, hatten sie im September 2021 beim EUIPO einen Antrag auf Markeneintragung gestellt. Dieser wurde vom EUIPO im September 2023 abgelehnt.

Gründe für die Ablehnung des Antrags waren moralischer Natur. Der Name Escobars stehe nicht im Einklang mit den europäischen Werten. Die von Escobar ausgeübte Gewalt, mit welcher man den Namen immer noch in Verbindung bringe, stelle eine Bedrohung für die Sicherheit innerhalb der EU dar. Außerdem führte das EUIPO auf, dass die Eintragung dieses Namens als Marke gegen die öffentliche Ordnung sowie die guten Sitten verstoße.

Letztlich stütze sich das EUIPO in seiner Begründung auf die Wahrnehmung des spanischen Verkehrskreises, da dieser aufgrund der Verbindungen zwischen Spanien und Kolumbien am meisten über Escobar wisse.

 

Klage gegen die Entscheidung des EUIPO

Die Ablehnung des Antrags nahmen die Escobar Erben nicht an und erhoben im Mai 2023 unter ihrer Firma Escobar Inc. Klage beim EuG gegen die Entscheidung des EUIPO.

Als Gründe führten sie unter anderem auf, dass Escobar in Kolumbien längst nicht mehr mit seinen kriminellen Aktivitäten in Verbindung gebracht, sondern vielmehr als Wohltäter angesehen würde. Des Weiteren führten sie die in Art. 48 Abs. 1 GRCh festgehaltene Unschuldsvermutung an. Der Antrag wäre aufgrund von angeblichen kriminellen Handlungen Escobars abgelehnt, für welche er aber nie verurteilt worden sei.

 

EuG weist Klage vollumfänglich ab

Die Argumentation der Escobar Inc. hatte beim EuG keinen Erfolg, die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. Laut EuG habe das EUIPO zu Recht auf den zuvor genannten spanischen Verkehrskreis abgestellt. Dieser bringe Escobar lediglich mit Drogenhandel, Terrorismus und dem sich daraus ergebenen Leid in Verbindung, jedoch nicht mit etwaigen Wohltaten, wie dies laut Escobar Inc. in Kolumbien der Fall sei.

Letztlich habe Escobar durch Literatur und Filme ein gewisses Bild bei der europäischen Bevölkerung und werde grundsätzlich als Anführer einer kriminellen Vereinigung wahrgenommen.

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