EuGH bestätigt Rechtmäßigkeit von Upload-Filtern

29. April 2022
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Uploadfilter auf dem Smartphone

Der EuGH bestätigt die Rechtmäßigkeit von Artikel 17 EU-Urheberrechtsrichtlinie. Dieser stand in der Kritik, weil er die Verwendung von Upload-Filtern fördern könnte. Gleichzeitig zieht der EuGH aber enge Grenzen für diese Filter und versucht eine angemessene Abwägung zwischen der Informationsfreiheit auf der einen, und Urheberrechten auf der anderen Seite zu finden.

Kritik

Vor drei Jahren waren zehntausende Menschen in europäischen Städten gegen den Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie auf die Straße gegangen. Polen ging dabei sogar bis zum EuGH und wollte die Klausel von diesem streichen lassen. Der infrage stehende Artikel schreibt Plattform-Betreibern vor, sich nach Kräften zu bemühen, dass auf ihren Seiten keine Inhalte zugänglich sind, die urheberrechtlich nicht autorisiert sind. Eine bestimmte Technologie wird hierfür aber nicht vorgeschrieben. Kritiker sehen dadurch aber die EU-Grundrechtecharta, genauer die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit, verletzt und befürchten durch die Richtlinie eine Förderung von Upload-Filtern.

Mit diesen Filtern prüfen soziale Netzwerke automatisch die Inhalte, die hochgeladen werden, um sie denn eventuell zu blockieren.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH sieht durch die Richtlinie tatsächlich die Meinungs- und Informationsfreiheit leicht eingeschränkt, hält dies aber für gerechtfertigt. Nicht zuletzt, weil für die Upload-Filter „klare und präzise“ Grenzen gelten. Die Betreiber von Online-Plattformen dürfen nämlich rechtmäßige Inhalte beim Hochladen weder filtern noch sperren. Das Filter-System muss also hinreichend zwischen erlaubten und unerlaubten Inhalten unterscheiden können, ansonsten ist es nicht mit der Grundrechtecharta vereinbar.

Zudem sieht Artikel 17 ausdrücklich Ausnahmen für künstlerische Formen wie Parodien oder Pastiches vor.

Betont wird auch, dass die Anwendung des Artikels keineswegs zu einer Pflicht der allgemeinen Pflicht der Überwachung führe.

Außerdem sieht der EuGH angesichts der Vielzahl hochgeladener Beiträge für die Betreiber kaum eine andere Möglichkeit, als auf solche automatischen Filter zurückzugreifen, zudem wäre dies ja auch ein wichtiges Mittel, um die Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten im Netz einzuschränken. Die genaue Umsetzung der Richtlinie liegt letztendlich auch bei den Mitgliedstaaten, die darauf achten sollten, eine gute Balance zwischen dem Recht auf Informationsfreiheit und dem Recht auf Schutz immaterieller Güter zu wahren.

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