EuGH erklärt Fernseher in Reha-Zentren für GEMA-pflichtig

06. Juni 2016
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Frau sitzt in einem Fernsehraum

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 31. Mai 2016 die Rechtsfrage über das Bestehen einer urheberrechtlichen Vergütungspflicht für die Zugänglichmachung geschützter Werke in medizinischen Warte- und Trainingsräumen zugunsten von Rechte-Verwertungsgesellschaften entschieden. Die deutsche Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz GEMA, hatte gegen einen Betreiber eines Reha-Zentrums Klage erhoben. Dieser hatte innerhalb seiner Einrichtung mehrere Fernsehgeräte betrieben, ohne eine entsprechende Vergütung an die GEMA zu zahlen.

In dem Zeitraum zwischen Juni 2012 und Juli 2013 hatte der Betreiber des betroffenen Rehabilitationszentrums in zwei Warte- und einem Trainingsraum Fernsehgeräte zur Nutzung durch Patienten installiert, eine Zahlung an die Rechte-Verwertungsgesellschaft jedoch stets verweigert. Die GEMA klagte daraufhin vor dem Landgericht in Köln auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Gebühren. Die Kölner Richter verwiesen den Fall daraufhin zur Vorabentscheidung über die Auslegung einschlägiger EU-Richtlinien an den europäischen Gerichtshof in Luxemburg.

Dieser stellte nun fest: Die Ausstrahlung von Fernsehsendungen sei auch in ausschließlich medizinisch genutzten Räumlichkeiten mit der Situation in Gaststätten, Hotels oder Kureinrichtungen vergleichbar und somit folglich als eine öffentliche und damit vergütungspflichtige Wiedergabe einzuordnen. Noch im Jahr 2012 war der EuGH im Falle einer Zahnarztpraxis zu einem anderen Ergebnis gelangt. Damals hatten die Luxemburger Richter das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe während einer Zahnbehandlung verneint, da es den meisten Patienten in einer solchen Situation wohl bereits an der nötigen Aufnahmebereitschaft für derartige Medien fehle. Ferner habe die Wiedergabe bei einem Zahnarzt keinen Erwerbscharakter, da Patienten die Arztpraxis ausschließlich zu Behandlungszwecken aufsuchten. Auf ein Reha-Zentrum seien diese Grundsätze nach Ansicht des EuGH jedoch nicht anwendbar, da diese durch Wiedergabe von Musik und die Ausstrahlung von Fernsehsendungen als zusätzliche Dienstleistung einen Wettbewerbsvorteil gegenüber vergleichbaren Einrichtungen erlangten.

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