EuGH-Generalanwalt empfindet verpflichtende Uploadfilter als zulässig

22. Juli 2021
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
519 mal gelesen
0 Shares
Eine Hand hält ein Smartphone, auf welchem ein Uploadfilter zu sehen ist.

Polen erhob Klage gegen den in der EU-Urheberrechtsreform enthaltenen Artikel 17. Begründet wurde dies mit einem Verstoß gegen das Recht auf Information und das Recht auf freie Meinungsäußerung. Nach Aussage des EuGH-Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard Øe verstoße die Verpflichtung zur Nutzung eines Uploadfilters für Betreiber von Onlineplattformen wie YouTube oder Instagram nicht gegen bestehende Grundrechte. Diese Ansicht trifft in vielen Teilen der Bevölkerung auf Kritik. Das Urteil des EuGHs wird in den folgenden Monaten erwartet.

Die EU-Urheberrechtsreform

Die EU-Urheberrechtsreform beabsichtigt die Stärkung der Position von europäischen Unternehmen aus der Medien- und Kreativbranche gegenüber von Onlineplattformen. Speziell Art. 17 (umgangssprachlich auch genannt: „Uploadfilter“) trifft auf starke Kritik. Dieser sieht vor, dass die Betreiber von Plattformen, wie YouTube und Instagram, Urheberrechtsverstöße vorbeugen sollen, indem diese bereits vor deren Veröffentlichung herausgefiltert werden müssen. Viele sehen hierin eine Beschränkung der Meinungsfreiheit und eine Vorstufe für Zensur. Auch Polen übte diese Kritik aus und reichte folglich eine Klage gegen den Artikel 17 vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein. Hierzu äußerte sich nun der EuGH-Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe.

Verstößt Art. 17 gegen bestehendes EU-Recht?

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe sieht in Art. 17 keine Einschränkung von bestehendem EU-Recht. Insbesondere das Recht auf Meinungsäußerung und das Recht auf Information seien aufgrund eines ausreichenden Schutzes der in der EU-Grundrechtecharte garantierten Rechte nicht eingeschränkt. Die Gefahr des sogenannten „Overblockings“ (die Löschung von rechtmäßigen Inhalten) sei unbegründet, da dies durch automatisierte Filter verhindert werden solle. Die heimische Vereinigung Internet Services Providers Austria (ISPA) äußerte sich hierzu kritisch und führt an, dass die Nutzung eines Uploadfilters keine vernünftige Lösung darstellt. Begründet wird dies mit der einhergehenden hohen Fehlerquote, weshalb auch unproblematische Inhalte gelöscht werden. Außerdem sei ein weiteres Problem, dass die Betreiber aus Angst vor Schadensersatzforderungen sicherheitshalber auch legitime Inhalte sperren.

Die Entscheidung des EuGHs

Innerhalb der nächsten Monate wird eine endgültige Entscheidung bezüglich der Klage durch den Europäischen Gerichtshof erwartet. Es sei außerdem zu klären, ob Art. 17 gegen andere Grundrechte, wie das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit und das Grundrecht auf Datenschutz verstoßt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a