Sektkorken vor Gericht

28. Juli 2021
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Flaschenhals, gold

Nach den Vorgaben des Europarechts müssen Hals und Korken einer Sektflasche von einer Folie umgeben sein. Das Verwaltungsgericht Trier hat nun die Klage eines Winzers abgewiesen, dem der Verkauf von 1300 Flaschen Riesling Jahrgangssekt untersagt wurden, weil die Flaschen nicht die geforderte Folienumkleidung besaßen.

Verkauf untersagt

Aufgefallen ist die fehlende Folienumkleidung bei einer weinrechtlichen Kontrolle des Betriebs des Klägers. Da nach einer EU-Verordnung für Schaumweinflaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,2 Litern eine Folienumkleidung um den Hals der Flasche und den Korken gefordert ist – die sogenannte Kapsel -, wurde dem Winzer der Verkauf der Sektflaschen untersagt. Dieser hatte Klage erhoben, nachdem sein Widerspruch erfolglos geblieben war. Durch die Untersagung sei höherrangiges Unionsrecht verletzt, so der betroffene Winzer.

Sektkapsel ist umweltschädlich

Nach seiner Meinung sei die Sektkapsel umweltschädlich, ohne technische Funktion und daher überflüssig: Bei 350 Millionen Flaschen Sekt, die in Deutschland jährlich hergestellt werden, werden für die Produktion der Folie 3,8 Millionen Liter Erdöl und 1,4 Millionen Kilogramm Braunkohle benötigt. Die Herstellung der Folie belaste damit unnötig die Umwelt. Zudem gebe es zahlreiche Weinbaubetriebe, die Sektflaschen ohne Folienumkleidung in den Verkehr bringen. Daher sei auch keine Irreführung der Verbraucher zu befürchten, da faktisch eben nicht alle Schaumweine mit Folie verkauft würden.

Einschränkung der Unternehmensfreiheit gerechtfertigt

Das Gericht sah dies jedoch anders und wies die Klage ab. Zwar greift die Vorschrift, dass Flaschenhals und Korken von einer Folie umkleidet sein müssen, in die unternehmerische Freiheit ein. Dies sei jedoch gerechtfertigt. Denn durch die einheitliche Aufmachung der Sektflaschen werde der Verbraucher vor Verwechslung und Täuschung geschützt, was auf eine mehr als 100 Jahre alte Tradition zurückgehe. Diese bewirke bis heute, dass der Verbraucher auf den ersten Blick erkennen kann, dass ein Sekt nur mit Folienumkleidung angeboten wird. Die Vorschrift trage zudem zu einem fairen Wettbewerb bei, so die Richter. Denn da alle Anbieter die gleiche Schaumweinausstattung benutzen müssen, sind alle Hersteller gleich belastet. An einer unversehrten Folie könnten Verbraucher zudem erkennen, ob der Verschluss der Flasche beschädigt oder manipuliert wurde. Die Folie diene damit auch dem Schutz vor Manipulation.

Urteil noch nicht rechtskräftig

In Bezug auf die umweltschädlichen Bedenken führte das Gericht aus, dass auch umweltfreundliche Folie verwendet werden könne. Bei Erlass der Verordnung seien der Umweltschutz, der Schutz der traditionellen Aufmachung und verbraucher- sowie wettbewerbsrechtliche Belange abgewogen und in Ausgleich gebracht worden. Das Urteil des VG Trier (Urteil vom 07.07.2021, Az.: 8 K 421/21.TR)  ist noch nicht rechtskräftig. Ob der Winzer dagegen vorgehen wird, bleibt abzuwarten.

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