EuGH im Zeichen der Netzneutralität: Nulltarif-Optionen sind europarechtswidrig

05. April 2022
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Ein Schreibtischschild mit EuGH-Schriftzug und ein Richterhammer

Niederlage für Telekom und Vodafone vor dem EuGH: Die Richter erklärten die Nulltarif-Optionen der beiden Mobilfunkanbieter für europarechtswidrig - zugunsten des Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Dieser sehe in der Entscheidung einen Sieg für die Netzneutraliät und den Verbraucherschutz zugleich. Infrage standen die Zero-Rating-Tarife "Vodafone Pass" und "Stream On" der Telekom. Auch wenn die beiden Tarife bereits geändert wurden, sah der EuGH weiterhin in den Tarifen einen Verstoß gegen EU-Recht, insbesondere das Gebot der Netzneutralität.

Auf Vorlage des OLG Düsseldorf und des VG Köln entschied der EuGH im Fall sogenannter Zero-Rating-Tarife und erklärte diese für rechtswidrig. Diese sogenannten Nulltarif-Optionen ermöglichen das Streamen bestimmter Messenger, Video-Apps wie beispielsweise Netflix, sowie die Verwendung von Musikstreaming-Diensten, ohne diesen Datenbedarf von dem im jeweiligen Mobilfunktarif festgelegten Datenvolumen abzuziehen. Bislang bieten die Mobilfunkanbieter Deutsche Telekom mit dem „Stream On“-Tarif und Vodafone mit dem „Vodafone Pass“ derartige Tarife an.

Dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) sind diese Zero-Rating-Tarife ein Dorn im Auge: Seiner Ansicht nach verstoßen diese Tarife gegen die Netzneutralität, weshalb seine Klage gegen diese Tarife vor dem OLG Düsseldorf landete, welches die Frage dem EuGH vorlag. Auch das VG Köln, das sich in zwei weiteren Verfahren mit Klagen der Telekom und Vodafone gegen die Bundesnetzagentur zu befassen hat, hat den EuGH zur Klarstellung hinzugezogen. Anlass für diese Klagen bot die Aufforderung der Bundesnetzagentur, die Nulltarif-Optionen zu überarbeiten.

So mussten beispielsweise beide Netzwerkanbieter auf Anordnung der Bundesnetzagentur die Tarife auch im EU-Ausland gelten lassen. Zuvor beschränkten sie ihre Tarife auf Deutschland, weshalb das Streamen der im Tarif enthaltenen Dienste im EU-Ausland dennoch auf das Datenvolumen angerechnet wurde.

Auch das Drosseln der Übertragungsrate wollte die Bundesnetzagentur der Telekom und Vodafone verbieten. Um die Datenmengen gering zu halten, konnten im Rahmen des Zero-Rating-Tarifs der Telekom Filme nicht in HD-Qualität, sondern lediglich in SD geguckt werden. Zwar sah Vodafone dieselbe Maßnahme in ihren AGBs vor, setzte diese jedoch nicht um.

Trotz der Anpassungen erklärte der EuGH die Zero-Rating-Tarife für europarechtswidrig und schloss sich damit der Ansicht des VZBV an. Nach EU-Regeln müsse ein freier Internetzugang gewährleistet werden. Durch diese Tarife würde der Internetverkehr diskriminiert und ungleich behandelt werden und mithin gegen die Netzneutralität verstoßen.

Verbraucherschützer zeigten sich erfreut über das Urteil und sehen darin auch einen Sieg für den Verbraucherschutz.

Wie die Urteile der deutschen Gerichte ausfallen werden, bleibt abzuwarten. Bislang haben sie noch keine Entscheidung gefällt.

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